Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0DI/144/2005  

 
 
Betreff: Bildung des Eigenbetriebes "Straßenbau und -unterhaltung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
21.04.2005 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
27.04.2005 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
04.05.2005 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (0DI/109/2005)

1

 

 

1.   Auf der Grundlage des als Anlage I. beigefügten Berichtes “Bildung des Eigenbetriebes ‚Straßenbau und -unterhaltung’ und ihre Auswirkungen (Analyse gemäß § 123 GO LSA i.V.m. § 65 LKO LSA)” vom 14.03.2005 mit Anlagen bildet der Landkreis Ohrekreis den “Eigenbetrieb ‚Straßenbau und -unterhaltung’”.

 

2.   Der Kreistag beschließt die als Anlage I. 4. beigefügte “Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb ‚Straßenbau und –unterhaltung’” (Entwurf; Stand : 08.04.2005).

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

1.   Auf der Grundlage der durch den Landrat getroffenen Entscheidungen zur teilweisen Neugliederung der Kreisverwaltung (vgl. Informationsvorlage-Nr. 0DI/142/2005) wird die Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” vorgeschlagen.

 

2.   Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 116 ff. GO LSA darf der Landkreis sich in eigenen Angelegenheiten auch außerhalb seiner öffentlichen Verwaltung u.a. in der Rechtsform des Eigenbetriebes wirtschaftlich betätigen.

 

Nach § 123 Abs.1 GO LSA hat der Landkreis eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Rechtsformen im konkreten Einzelfall. Die Analyse ist dem beschließenden Kreistag zur Vorbereitung der Entscheidung und der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen.

 

Nach § 123 Abs.2 GO LSA ist die Entscheidung über die beabsichtigte Errichtung eines Eigenbetriebes einschließlich der Betriebssatzung rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen.

 

3.   Mit Bericht vom 16.03.2005 ist dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde der als Anlage I. beigefügte Bericht vom 14.03.2005 vorgelegt worden. Der Entwurf der Betriebssatzung ist als Anlage I. 4. diesem Bericht beigefügt.

 

4.   Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat am 07.04.2005 fernmündlich mitgeteilt, dass gegen die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes und – bei Korrektur eines Schreibfehlers – gegen die vorgelegte Betriebssatzung keine Einwendungen bestehen.

 

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den beigefügten Bericht vom 14.03.2005 verwiesen.

 

 


Anlage I.

Landkreis Ohrekreis                                                                           Haldensleben, 14.03.2005

- Dez. I -                                                                                              Bre/Bre

 

 

 

Bericht :    Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” und ihre Auswirkungen (Analyse gemäß § 123 GO LSA i.V.m. § 65 LKO LSA)          

 

 

 

1.   In der gegenwärtigen Organisationsstruktur werden die dem Landkreis nach straßen-rechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben im Bauamt (Amt 65) wahrgenommen :

 

            a)         Bereich Amtsleitung    :          

zentrale Verwaltung (Sekretariat, Haushaltssachbearbeitung);

 

            b)         Sachgebiet “Straßen-/Tiefbau” :

                                    =          Aufgaben des Landkreises als Straßenbaubehörde :

                                                -           Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen,

                                                -           Erhebung von Gebühren,

                                                -           Vollzug der Straßenaufsicht,

                                                -           Beschränkung des Gemeingebrauchs,

                                                -           Mitwirkung in Genehmigungs- und ähnlichen Verfahren,

                                                -           sonstige ordnungsbehördliche Aufgaben;

                                    =          Aufgaben des Landkreises als Träger der Straßenbaulast :

-    Planung, Vorbereitung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen,

-    Beantragung und Verwendung von Zuwendungen,

-    Führung von Straßenverzeichnissen,

-    Führung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren,

-    Mitwirkung in Genehmigungs- und ähnlichen Verfahren,

-    Vorbereitung von Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfügungen,

-    Vorbereitung und Durchführung von Erwerb und Veräußerung von Straßengrundstücken,

-    Vorbereitung von Entscheidungen des Kreistages und des Kreisausschusses,

-    sonstige mit der Straßenbaulast verbundene Aufgaben;

 

c)   Einrichtung (Regiebetrieb) “Kreisstraßenmeisterei” :

Aufgaben des Landkreises als Träger der Straßenbaulast :

-    Vorbereitung, Planung und Durchführung von Straßeninstandsetzungs- und -unterhaltungsmaßnahmen,

-            Straßenunterhaltung, Straßenkontrollen, Winterdienst,

-            Mitwirkung in Genehmigungs- und ähnlichen Verfahren,

-            Unterhaltung von Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen,

-            Erhebung von Gebühren,

-            Vollzug der Straßenaufsicht,

-            Beschränkung des Gemeingebrauchs,

-            Überwachung und Abnahme von Sondernutzungen,

-            Verwaltungstätigkeiten, Haushaltssachbearbeitung,

-    sonstige mit der Straßenbaulast verbundene und ordnungsbehördliche Aufgaben.

 

Die Einrichtung “Kreisstraßenmeisterei” ist als Regiebetrieb organisiert. Der Regiebetrieb ist eine öffentlich-rechtliche Organisationsform ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne organisatorische Selbständigkeit. Er ist in vollem Umfang organisatorisch sowie haushalts- und rechnungsmäßig in die Kreisverwaltung eingegliedert. Mit ihm betätigt sich der Landkreis wirtschaftlich zur Erfüllung eigener Aufgaben ohne Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb.

 

 

2.   Die Kreisverwaltung schlägt vor, mit Wirkung vom 01.06.2005 einen Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung" nach den Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes zu bilden.

 

Dem Eigenbetrieb sollen sämtliche dem Landkreis als Straßenbaubehörde und als Träger der Straßenbaulast nach straßenrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden.

 

 

3.   Die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes ist Bestandteil einer umfänglichen Neugliederung der Kreisverwaltung :

 

a)  Mit Wirkung vom 01.06.2005 soll ein Amt für Gebäudewirtschaft gebildet werden. In dem Amt sollen sämtliche Aufgaben, die die Verwaltung, die bauliche Instandsetzung und Instandhaltung, die Unterhaltung und die Bewirtschaftung von Grundstücken und Gebäuden, die im Eigentum des Landkreises stehen oder die dem Landkreis durch Dritte zur Nutzung überlassen sind, betreffen, zentral wahrgenommen werden. Mit der Zusammenführung der Aufgaben, die zur Zeit dezentral in 7 Ämtern mit unterschiedlichen Aufgaben- und Zeitanteilen erfüllt werden, wird eine Erhöhung von Umfang, Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung erwartet. Die Zusammenführung der Aufgaben soll auch der Vorbereitung der Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens dienen.

 

b)  Die nach Zuordnung der die Grundstücks- und Gebäudeverwaltung betreffenden Aufgabenbereiche zum Amt für Gebäudewirtschaft in den betroffenen Fachämtern verbleibenden Organisationseinheiten sollen neu strukturiert und neu zugeordnet werden. Im Ergebnis der beabsichtigten Neugliederung sollen das Rechtsamt, das Bauamt und das Hauptamt aufgelöst werden.

 

c)  Mit der beabsichtigten Neugliederung der Kreisverwaltung Ohrekreis sollen einerseits den Anforderungen an eine effiziente Verwaltungsstruktur und eine umfassende und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung sowie andererseits Vorstellungen für die Zusammenführung der Kreisverwaltungen im Falle der erwarteten Fusion der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis Rechnung getragen werden. Die Kreisverwaltung Bördekreis erhebt gegen die beabsichtigte Neugliederung keine Einwendungen. Die Neugliederungsmaßnahmen entsprechen den gegenwärtigen Vorstellungen beider Kreisverwaltungen von der Struktur der künftigen Kreisverwaltung nach Zusammenführung. Der von den Kreistagen beider Landkreise zur Vorbereitung der Kreisfusion gebildete Gemeinschaftsrat hat in seiner Sitzung am 08.03.2005 den Bericht “Neugliederung der Kreisverwaltung Ohrekreis” vom 04.03.2005 (s. Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis genommen.

 

 

4.         Der Eigenbetrieb ist ein wirtschaftliches Unternehmen.

 

Die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen ist in den §§ 116 ff. GO LSA geregelt; die Vorschriften gelten gemäß § 65 LKO LSA für den Landkreis entsprechend (s. Anlage 2).

 

 

Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 116 Abs.1 GO LSA darf sich der Landkreis in Angelegenheiten der überörtlichen Gemeinschaft auch außerhalb seiner öffentlichen Verwaltung u.a. in der Rechtsform des Eigenbetriebes wirtschaftlich betätigen, wenn

            1.         der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt,

2.   das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen Bedarf steht und

3.   er im Rahmen des § 123 GO LSA nachweist, dass er den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann.

 

 

5.         Die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes ist hiernach zulässig :

 

a)  Der Begriff der wirtschaftlichen Betätigung ist gesetzlich nicht bestimmt und im Einzelnen umstritten. Dem gesetzlichen Wortlaut ist jedenfalls zu entnehmen, dass der Landkreis – unter den weiteren Voraussetzungen – hiernach einen Eigenbetrieb als Organisationsform des öffentlichen Rechts bilden und unterhalten darf mit dem Ziel, die ihm obliegenden Aufgaben des Straßenrechts zu erfüllen und hierbei unternehmerisch und kaufmännisch tätig zu sein.

 

b)  Mit der beabsichtigten Bildung des Eigenbetriebs wird dem “Vorrang öffentlich-recht-licher Organisationsformen”, der den gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen ist, entsprochen.

 

c)  Die Bildung des Eigenbetriebes ist durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt
(§ 116 Abs.1 Satz 1 Nr.1 GO LSA) : Der Landkreis bedient sich zur Erfüllung der ihm straßengesetzlich zugewiesenen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Eine Teilnahme an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben mit ausschließlicher Gewinnerzielungsabsicht ist nicht vorgesehen (§ 116 Abs.1 Satz 2 GO LSA). Unabhängig hiervon dürfte sich der öffentliche Zweck aus § 116 Abs.2 Satz 1 GO LSA (“öffentlicher Verkehr”) ergeben.

 

d)  Der Eigenbetrieb sowie Art und Umfang seiner Betätigung stehen in angemessenem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen Bedarf (§ 116 Abs.1 Satz 1 Nr.2 GO LSA). Die dem Eigenbetrieb zuzuweisenden Aufgaben entsprechen den Aufgaben, die in der gegenwärtigen Organisationsstruktur des Bauamts durch die dem Amtsleiter unmittelbar zugeordneten Organisationsbereiche (Sekretariat, SB Haushalt/Finanzen), das SG “Straßen-/Tiefbau” und die Einrichtung (Regiebetrieb) “Kreisstraßenmeisterei” leistungs- und bedarfsgerecht wahrgenommen werden. Eine weitergehende Betätigung ist nicht vorgesehen. Aus der Bildung des Eigenbetriebes und seiner Betätigung ergeben sich keine anderen oder weitergehenden Risiken als sie bisher mit der behördlichen Tätigkeit und der Betätigung in der Rechtsform des Regiebetriebes bestehen.

 

e)  Aus § 116 Abs.1 Satz 1 Nr.3 GO LSA ist der grundsätzliche “Vorrang der privaten Wirtschaft” abzuleiten. Hiermit soll verhindert werden, dass einerseits Kommunen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Betätigung und ihrer Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb unübersehbare Risiken eingehen und dass andererseits die private Wirtschaft einem (unzulässigen) Verdrängungswettbewerb ausgesetzt und in ihren (berechtigten) Interessen beeinträchtigt wird.

 

aa) Die Risiken der Tätigkeiten des Eigenbetriebes sind auf die üblichen Risiken der Verwaltungstätigkeit begrenzt und überschaubar.

 

bb) Die wirtschaftliche Betätigung des Eigenbetriebes ist auf die Erfüllung eigener

Aufgaben des Landkreises begrenzt. Eine Teilnahme am Wirtschaftsleben mit der Absicht der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen.

 

cc) Die dem Landkreis obliegenden straßenbaubehördlichen (hoheitlichen) Aufgaben werden nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb erbracht; sie können nicht in einer Rechtsform des Privatrechts durch Dritte, sondern nur in einer Rechtsform des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. Berechtigte Interessen der privaten Wirtschaft können nicht beeinträchtigt sein.

 

dd) Die dem Landkreis als Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben können nach Maßgabe des § 44 StrG LSA privaten Dritten übertragen werden : auch Private können – mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde – mit der Planung, der Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen Straßen beauftragt oder beliehen werden.

 

      Eine Beleihung, mit der die Aufgabe auf Private zur Wahrnehmung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung unter weitgehender Entlastung des Landkreises übertragen werden können, kommt nicht in Betracht.

 

      Eine sämtliche Teilaufgaben umfassende Beauftragung Privater entspricht nicht der Absicht des Landkreises, die ihm obliegende Aufgabe der Straßenbaulast in eigener Zuständigkeit und unter umfassender Wahrung seiner Planungs- und Entscheidungsbefugnisse zu erfüllen.

 

Bei dem gebotenen Nachweis, dass der Landkreis den Zweck besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann (§ 116 Abs.1 Satz 1 Nr.3 GO LSA), ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der Straßenbaulastträgerschaft nicht – wie in den üblichen Fällen einer Unternehmensbetätigung – für den Zeitpunkt der Bildung des Eigenbetriebes eindeutig und abschließend zu bestimmen ist. Die Aufgabe der Straßenbaulastträgerschaft umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben, die in Abhängigkeit von sachlichen, finanziellen und zeitlichen Notwendigkeiten und Möglichkeiten in Teilmaßnahmen zu erfüllen sind. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung, die einen konkreten Leistungs- und Kostenvergleich erlaubt, ist nicht sinnvoll möglich. Der Nachweis kann deshalb nur aufgrund einer überschlägigen, an allgemeinen Erfahrungen und am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit orientierten Vergleichsbetrachtung geführt werden. Hierbei ist nicht nur ein unmittelbarer Leistungsvergleich anzustellen; die voraussichtlichen anderweitigen Folgen, die sich für den Landkreis bei einer umfassenden Beauftragung Dritter ergeben, sind in die Betrachtung einzubeziehen.

 

Eindeutige Hinweise darauf, dass der Eigenbetrieb die Aufgabe der Straßenbaulast besser, in einer höheren fachlichen Qualität erfüllen kann, sind nicht ersichtlich.

 

Bei Betrachtung sämtlicher Umstände ist davon auszugehen, dass der Eigenbetrieb die Aufgabe wirtschaftlicher erfüllen kann.

 

Bei einer umfassenden Beauftragung Dritter ist eine kreisliche Organisationseinheit mit der notwendigen personellen und sachlichen Ausstattung nur zur Überwachung der Auftragserfüllung vorzuhalten; ihre Tätigkeit trägt nicht zur unmittelbaren Erfüllung der Aufgabe bei. Die Aufwendungen trägt der Landkreis.

 

Ein umfassender Übergang des hierfür nicht notwendigen, nach der bisherigen Organisationsstruktur vorhandenen Personals sowie der Sachausstattung auf den zu beauftragenden Dritten ist praktisch auszuschließen. Das für Überwachungsaufgaben nicht notwendige Personal kann weder nach Umfang noch nach Qualifikation für die Wahrnehmung anderer kreislicher Aufgaben eingesetzt werden. Eine Beendigung der Beschäftigtenverhältnisse ist unter mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten und im Hinblick auf arbeitsrechtliche Risiken weder beabsichtigt noch möglich. Anfallende Personalkosten sind neben den Auftragsentgelten zu tragen.

 

Hinsichtlich derjenigen Teilleistungen des Privaten, die anderenfalls im Eigenbetrieb mit eigenem personellen und sachlichen Aufwand erbracht werden können, führt eine Beauftragung Privater zu steuerlichen Mehrbelastungen des Landkreises.

 

Soweit – für sich betrachtet – die Leistungen durch Private auch unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen im Vergleich zur Leistungserbringung durch den Eigenbetrieb kostengünstiger erbracht werden, ist die umfassende Beauftragung Privater wegen der unvermeidlichen Aufwendungen des Landkreises für Organisa-tion, Personal und Sachausstattungen im Ergebnis unwirtschaftlicher.

 

Die Beauftragung Dritter führt dauerhaft zu Belastungen des Haushaltes in Höhe des Auftragsentgeltes, die die Höhe des – fixen und in Abhängigkeit von der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit variablen – Zuschussbedarfes an den Eigenbetrieb regelmäßig übersteigen wird. Die Variabilität des Zuschussbedarfs eröffnet dem Landkreis die im Hinblick auf die anhaltende Finanzschwäche notwendigen größeren Räume für die jährliche Haushaltsplanung.

 

Erheblich unterschiedliche haftungsrechtliche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

 

 

6.   Mit der Bildung des Eigenbetriebes wird vorrangig der (öffentliche) Zweck verfolgt, die nach Zuordnung der im SG “Hochbau” wahrgenommenen Aufgaben zum Amt für Gebäudewirtschaft und Auflösung des Bauamtes verbleibenden Aufgabenbereiche (Bereich Verwaltung, SG “Straßen-/Tiefbau” und Einrichtung/Regiebetrieb “Kreisstraßenmeisterei”) in einer geeigneten und zweckmäßigen Organisationsform zusammenzufassen, die eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung ermöglicht. Bezogen auf die Einrichtung “Kreisstraßenmeisterei” handelt es sich um eine Umwandlung des rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Regiebetriebes in einen rechtlich unselbständigen, jedoch wirtschaftlich selbständigen Eigenbetrieb.

 

Die Zuordnung der verbleibenden Aufgabenbereiche zu anderen Fachämtern erweist sich als ungeeignet und/oder unzweckmäßig : Die Zuordnung zu dem im Aufbau befindlichen Amt für Gebäudewirtschaft übersteigt kurzfristig dessen Leistungsfähigkeit. Die Zuordnung zum Amt für Regionalplanung und Bauordnung führt zu im Einzelnen kaum zu übersehenden Aufgabenumfängen und Leitungsspannen. Die Zuordnung zu anderen Ämtern scheidet wegen fehlender Sachnähe aus.

 

 

7.   Die Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben in einer Rechtsform des Privatrechts, insbesondere einer Eigengesellschaft,  wird im Hinblick auf die erwarteten Fusion der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis z.Zt. nicht in Betracht gezogen. Derart weitreichende Entscheidungen sollen den nach Neugliederung zuständigen Organen vorbehalten bleiben.

 

Eine gemeinschaftliche Aufgabenerfüllung beider Landkreise auf der Grundlage interkommunaler Zusammenarbeit ist nicht ausgeschlossen.

 

 

8.   Der Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG; s. Anlage 3) gebildet.

 

a)  Nach § 1 EigBG kann der Landkreis ein Unternehmen im Sinne von § 116 GO LSA ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn dessen Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigt.

 

Die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes sowie die ihm zu übertragenden Aufgaben, das ihm zuzuweisende Personal und die ihm zur Verfügung zu stellenden Sachausstattungen rechtfertigen eine selbständige Wirtschaftsführung.

 

b)  Nach § 4 Abs.1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse durch Betriebssatzung zu regeln, insbesondere Gegenstand und Namen, die Höhe des Stammkapitals sowie die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses. Die hiernach notwendigen sowie weitere Regelungen sind aus der als Anlage 4 im Entwurf beigefügten “Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb ‚Straßenbau und -unterhaltung’” (Betriebssatzung) ersichtlich.

 

c)  Der Eigenbetrieb umfasst zwei Betriebsbereiche : den Betriebsbereich “Straßenbau” (Bereich “Verwaltung”, SG “Straßen-/Tiefbau”) und den Betriebsbereich “Straßenunterhaltung/KSM” (Einrichtung/Regiebetrieb “Kreisstraßenmeisterei”) (s. Anlage 5).

 

Die straßenbaubehördlichen Aufgaben, die Aufgaben der zentralen Verwaltung des Eigenbetriebs und die Zweige des Rechnungswesens (§ 17 EigBG) sollen dem Geschäftsbereich des Leiters des Betriebsbereiches “Straßenbau” zugewiesen werden. Der Betriebsbereich “Straßenunterhaltung/KSM” soll die Aufgaben der Straßeninstandhaltung und -unterhaltung durchführen und den Bestand an Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen unterhalten.

 

d)  Nach § 5 Abs.2 EigBG kann die Betriebsleitung aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Leiter der Betriebsbereiche sollen als Erster Betriebsleiter und als Betriebsleiter die Betriebsleitung des Eigenbetriebes bilden. Ab dem 01.10.2006 kann die Betriebsleitung aus einer Person bestehen.

 

e)  Nach § 12 EigBG ist der Eigenbetrieb finanzwirtschaftlich als Sondervermögen des Landkreises zu verwalten und nachzuweisen. Die für die Bildung des Eigenbetriebes notwendige Eröffnungsbilanz wird z.Zt. erstellt.

 

f)   Der Eigenbetrieb hat nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung einen jährlichen Wirtschaftsplan aufzustellen (§ 15 EigBG) und ein selbständiges Rechnungswesen zu führen (§ 17 EigBG).

 

Die Aufwendungen des Eigenbetriebes sind aus eigenen Erträgen, pauschalen straßenbezogenen Zuwendungen des Landes und Zuwendungen nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sowie Zuschüssen aus allgemeinen Haushaltsmitteln des Landkreises gedeckt.

 

Die wirtschaftlich selbständige Betriebsführung auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes und das selbständige Rechnungswesen ermöglichen eine transparente Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung der zur Verfügung gestellten Finanzmittel. Hiermit wird den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in höherem Maße entsprochen als in der gegenwärtigen Organisationsform des Regiebetriebes.

 

Notwendige Leistungsbeziehungen zwischen dem Eigenbetrieb und der Kernverwaltung werden entgeltlich gestaltet.

 

g)  Die für die Tätigkeit des Eigenbetriebes wesentlichen Entscheidungen werden überwiegend durch den zu bildenden Betriebsausschuss des Eigenbetriebes getroffen; grundlegende Entscheidungen bleiben dem Kreistag vorbehalten. Die Entscheidungs-befugnisse des Kreistages, des Betriebsausschusses und der Betriebsleitung sind aus den §§ 3, 4 und 5 des beigefügten Entwurfs der Betriebssatzung ersichtlich.

 

 

9.   Mit der Bildung des Eigenbetriebes und der Auflösung des Bauamtes entfällt die Notwendigkeit, die Stelle des Leiters des Bauamtes neu zu besetzen. Die Besetzung von Leitungspositionen der zusammengeführten Kreisverwaltung bei der erwarteten Fusion beider Landkreise wird erleichtert.

 

 

10. Im Zusammenhang mit der Bildung des Eigenbetriebes ist von einer gesonderten Orga-nisationsuntersuchung abgesehen worden. In Vorbereitung der erwarteten Kreisfusion wird der Stellenbedarf einer zusammengeführten Kreisverwaltung ermittelt. Für den Stellenbedarf des Eigenbetriebes wird die aufgrund des Ausscheidens mit Bediensteten verringerte Anzahl von Stellen und der erwartete Aufgabenzuwachs zu berücksichtigen sein. Sofern dies hiernach erforderlich ist, wird eine gesonderte Organisationsuntersuchung für den Eigenbetrieb durchgeführt.

 

 

11. Mit der Rechtsform des Eigenbetriebes werden die organisatorischen Voraussetzungen für einen möglichen Modellversuch für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben der Unterhaltung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen durch den Landesbetrieb Bau und die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis geschaffen (s. Anlage 6).

 

 

12. Über die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes ist die Personalvertretung frühzeitig und umfassend unterrichtet worden. Grundsätzliche Einwendungen sind nicht erhoben worden. Das förmliche Beteiligungsverfahren wird zeitnah eingeleitet.

 

      Mit der Bildung des Eigenbetriebes wird eine eigene Personalvertretung für die Beschäf-tigten des Eigenbetriebes gebildet.

 

 

13. Durch die Bildung des Eigenbetriebes veranlasste weitergehende oder besondere wirtschaftliche, finanzielle, haftungsrechtliche und steuerliche Auswirkungen werden nicht erwartet.

 

 

14. Der Bildung des Eigenbetriebes erfordert eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung des Landkreises.

 

 

 

Im Auftrage

 

Bredthauer

Dezernent

 

 

 

 

 

Anlagen

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Anlage 2

 

Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) (Auszug)

 

§ 65        Anzuwendende Vorschriften.

 

Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.

 

 

Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) (Auszug)

Dritter Teil.  Gemeindewirtschaft

3. Abschnitt.  Unternehmen und Beteiligungen

 

§ 116      Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmen

 

(1)           1Die Gemeinde darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich betätigen, wenn

1.             ein öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt,

2.    das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht,

3.    der öffentliche Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

2Alle Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck.

 

(2)           1Betätigungen in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft sowie öffentlicher Verkehr dienen einem öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 zulässig. 2Für die mit den vorgenannten Bereichen verbundenen Dienstleistungen gilt auch Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 3Tätigkeiten, die der Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben dienen, sind zulässig, soweit sie durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit legitimiert sind und im Vergleich zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung haben.

 

§ 123      Vorlage- und Anzeigepflicht

 

(1)           1Beabsichtigt die Gemeinde, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen oder des Privatrechts zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern oder seine Rechtsform innerhalb des Privatrechts zu ändern, so hat sie eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. 2Dabei sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. 3Die Analyse ist dem beschließenden Gemeindeorgan zur Vorbereitung der Entscheidung, der Kommunalaufsichtsbehörde jedoch unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der Entscheidung vorzulegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechend.

 

(2)           1Entscheidungen der Gemeinde über

1.    die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder des öffentlichen Zwecks gemeindlicher Unternehmen,

2.             die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen,

3.             die gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder Beteiligungen,

4.             die Auflösung der Anstalt

sind einschließlich der Unternehmenssatzung der Kommunalaufsicht rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem Vollzug vorzulegen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil der Anteile des Unternehmens betrifft. 3Aus der Vorlage muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

 


Anlage 3

Gesetz über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt

(Eigenbetriebsgesetz – EigBG)

 

Abschnitt 1.  Allgemeine Vorschriften; Verfassung und Verwaltung

 

§ 1   Anwendungsbereich.

 

Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften können Unternehmen im Sinne von § 116 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigen.

 

§ 2   Rechtsgrundlagen.

 

(1)           Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung keine besonderen Regelungen sind, sind für die Eigenbetriebe der Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) oder der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie die sonstigen für die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

 

(2)           Für die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Vorschriften mit der Maßgabe, dass anstelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Leiter oder die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes tritt.

 

§ 3            Zusammenfassung von Unternehmen.

 

Mehrere Unternehmen eines Trägers im Sinne des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

 

§ 4            Betriebssatzung.

 

(1)           1Die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln. 2Sie muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses enthalten.

 

(2)           Die Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates beschlossen.

 

§ 5   Betriebsleitung.

 

(1)           1Der Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. 2Die Bestellung kann zeitlich begrenzt werden.

 

(2)           1Die Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin.

 

(3)           1Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung beinhaltet eines bindende Vertretungsregelung für die Mitglieder der Betriebsleitung. 3Die sonstige Geschäftsverteilung regelt die Betriebsleitung.

 

§ 6   Aufgaben der Betriebsleitung.

 

(1)           1Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. 3Im Rahmen ihrer Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. 4Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln.

 

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(2)           1Die Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des Betriebsausschusses. 2Sie hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten.

 

§ 7   Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung.

 

(1)           1Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. 2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt.

 

(2)           1Die Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtgeschäftliche Vollmacht erteilen. 2Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebes.

 

(3)           1Verpflichtungserklärungen (§ 70 GO LSA) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person, unterzeichnet diese allein. 2§ 70 Abs.4 GO LSA gilt mit der Maßgabe, dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden Verwaltung gleichstehen.

 

(4)           Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der Betriebsleitung.

 

§ 8    Betriebsausschuss.

 

(1)           Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist ein beschließender Ausschuss (Betriebsausschuss) zu bilden.

 

(2)           1Der Betriebsausschuss besteht aus den nach Maßgabe des § 46 GO LSA zu bestimmenden Mandatsträgern sowie mindestens einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person. 2Die Zahl der Beschäftigten darf jedoch ein Drittel aller Mandatsträger des Betriebsausschusses nicht übersteigen. 3Das Nähere bestimmt die Betriebssatzung. 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr bestimmter Vertreter oder eine von ihm oder ihr namentlich bestimmte Vertreterin ist stimmberechtigter Vorsitzender oder stimmberechtigte Vorsitzende des Betriebsausschusses.

 

(3)           1Die beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen und vom Gemeinderat bestellt. 2Kommt eine Einigung über deren Bestellung nicht zustande, finden die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger nach Absatz  2 entsprechende Anwendung. 3Die von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens doppelt soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen sind. 4Der Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen.

 

(4)           1Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muss Beschlüssen des Betriebsausschusses widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig sind. 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann ihnen widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde entgegenstehen. 3Der Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzulegen und zu begründen. 4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Die Angelegenheit ist daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. 6Unbeschadet dessen richtet sich die Beschlussfassung und das weitere Verfahren im Betriebsausschuss nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

 

(5)           Für mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden.

 

(6)           1Die Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender Stimme teil. 2Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

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§ 9    Aufgaben des Betriebsausschusses.

 

(1)           1Der Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. 2Er überwacht die Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung.

 

(2)           1Soweit nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig ist, entscheidet der Betriebsausschuss. 2Insbesondere verbleibt beim Betriebsausschuss die Entscheidung über

1.    die Festsetzung von Tarifen; § 44 Abs.3 Nr.6 GO LSA und § 33 Abs.3 Nr.6 LKO LSA finden insoweit keine Anwendung,

2.             den Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden Betriebsführung,

3.    die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 44 Abs.3 Nr.7 GO LSA und § 33 Abs.3 Nr.7 LKO LSA festgelegten Grenzen,

4.             die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen,

5.             Vorschlag des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 131 Abs.2 GO LSA,

6.             die Geschäftsordnung nach § 5 Abs.3,

7.             sonstige wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

3Die in Satz 2 Nrn.2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

(3)           Durch Betriebssatzung können

1.             die Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt,

2.             Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn.2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung übertragen,

3.             Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nrn.4, 5 und 7 der Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten

werden.

 

§ 10   Aufgaben des Gemeinderates.

 

Neben den in § 44 Abs.3 GO LSA genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen :

1.             die Entlastung der Betriebsleitung,

2.             die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes.

 

§ 11   Bedienstete beim Eigenbetrieb.

 

(1)           1Der Betriebsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und Lohnempfänger der Gemeinde, soweit die durch die Betriebssatzung diese Entscheidung nicht der Betriebsleitung übertragen worden ist. 2Dies gilt auch hinsichtlich der personalrechtlichen Befugnisse.

 

(2)           1Der Gemeinderat ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist oberste Dienstbehörde der sonstigen Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der Betriebsleitung. 3Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung. 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über Umsetzungen von der allgemeinen Gemeindeverwaltung zum Eigenbetrieb und vom Eigenbetrieb in die allgemeine Gemeindeverwaltung.

 

Abschnitt 2.   Wirtschaftsführung und Rechnungswesen.

 

§ 12   Vermögen des Eigenbetriebes.

 

(1)           1Der Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu verwalten und nachzuweisen. 2Dabei sind die Belange der gesamten Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen.

 

 

 

 

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(2)           1Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu bewerten. 2Für Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, für Betriebe des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Gesundheits-, Kranken- und Wohlfahrtspflege sowie solche ähnlicher Art sowie für Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen, kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden.

 

(3)           1Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten. 2Außerdem soll eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden.

 

§ 13   Sonderkasse.

 

1Für den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse zu errichten. 2Sie kann mit der Gemeindekasse verbunden werden.

 

§ 14   Wirtschaftsjahr.

 

1Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art des Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung ein hiervon abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden.

 

§ 15   Wirtschaftsplan.

 

(1)           1Für jedes Haushaltsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen. 3Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht.

 

(2)           Der an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der Gemeinde aufzunehmen.

 

§ 16   Änderung und Ausführung des Wirtschaftsplanes.

 

(1)           Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt, dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten

1.             das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird,

2.    zum Ausgleich des Vermögensplanes höhere Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden,

3.             im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen,

4.    eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften.

 

(2)           1Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie nicht unabweisbar sind. 2Das Gleiche gilt für Mehrausgaben des Vermögensplanes, die für einzelne Vorhaben erheblich sind.

 

§ 17   Rechnungswesen.

 

Alle Zweige des Rechnungswesens des Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan, Buchführung, Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) sollen zusammengefasst verwaltet und, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Personen besteht, dem Geschäftskreis eines Betriebsleiters zugeteilt werden.

 

§ 18   Jahresabschluss und Lagebericht.

 

(1)           Die Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen.

 

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(2)           1Jahresabschluss und Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin vorzulegen. 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter.

 

(3)           1Das Rechnungsprüfungsamt beauftragt den gemäß § 9 Abs.2 Satz 2 Nr.5 vorgeschlagenen Wirtschaftsprüfer oder die vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin oder die vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsanstalt mit der Jahresabschlussprüfung. 2Die Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.

 

(4)           1Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. 2Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über

1.    die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden,

2.    die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel,

3.             die Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür Gründe anzugeben.

 

(5)           1Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung ist ortüblich bekanntzumachen. 2Dabei sind die beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes, der Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin sowie der Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung oder dessen Einschränkung oder Versagung wiederzugeben. 3Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

 

Abschnitt 3.   Übergangs- und Schlussvorschriften.

 

§ 19   Verordnungsermächtigung.

 

Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.             Vorschriften über

a)    den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung,

b)    den Jahresabschluss, die Grundsätze der Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes

zu erlassen;

2.             die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen anzuordnen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 4

 

Satzung des Landkreises Ohrekreis

für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”

 


Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S.136), hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am
4. Mai 2005 folgende “Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”‘ beschlossen :

 

 

§ 1

Eigenbetrieb, Name,

Höhe des Stammkapitals

 

(1)     Der Landkreis Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) obliegenden Aufgaben in der Rechtsform des Eigenbetriebes nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)      Der Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigen-betrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’.

 

(3)      Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.

 

 

§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes

 

Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung aller dem Landkreis Ohrekreis als Träger der Straßenbaulast sowie als Straßenaufsichtsbehörde und als Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

 

§ 3

Betriebsleitung, Zuständigkeiten

 

(1)      Der Kreistag bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem Betriebsleiter,  für die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den Ersten Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen.

 

(2)      Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung.

 

(3)      Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verant-wortlich.

 

(4)      Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.

 

(5)      Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

(6)      Die Betriebsleitung entscheidet

 

1. über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Ange-stellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse aus,

 

2. über die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA,

 

3. über die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

5. über die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA,

 

6. über die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die Kostenbe-teiligung und Maßnahmen gemäß den
§§ 17, 18, 20, 22 bis 27 StrG LSA,

 

7. über die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA,

 

8. über Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA,

 

9. über den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA,

 

10. über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA,

 

11. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandwert von 5.000 € im Einzelfall,

 

12.    über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

13. über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Gegenstandswert von 175.000 € im Einzelfall,

 

14. über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, bis zu einem Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall.

 

(7)      Die Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall nicht übersteigen, wie

 

1. der Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und Instand-haltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes,

 

2.  die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs,

.

3. der Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden.

 

 

 

§ 4

Zusammensetzung und Zuständigkeiten

des Betriebsausschusses

 

(1)      Der Kreistag bildet einen Betriebsausschuss.

 

(2)      Der Betriebsausschuss besteht aus elf Mandatsträgern, drei Vertretern der Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden.

 

(3)      Der Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor.

 

(4)      Der Betriebsausschuss entscheidet

 

1. über den Erlass der Geschäftsordnung ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung,

 

2. über den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 14 StrG LSA,

 

3. über den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9, 10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

5. über Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA,

 

6. über die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§ 37 bis 38, 40 und 41 StrG LSA,

 

8. über die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

9. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

10.    über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

11.    über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

12.    über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

13.    über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Grenzen,

 

14.    über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

15. in sonstigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist.

 

 

§ 5

Zuständigkeiten des Kreistages

 

Der Kreistag entscheidet

 

1. über die Entlastung der Betriebsleitung,

 

2. über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,

 

3. über die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA,

 

4. über den Erlass von Satzungen gemäß
§ 50 StrG LSA,

 

5. in sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Land-kreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen Angelegenheiten.

 

 

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung  gelten  jeweils in weiblicher und               

männlicher Form.

 

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in

Kraft.


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Entwurf, Stand : 08.04.2005; Bre/Bre)