Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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1. Auf
der Grundlage des als Anlage I. beigefügten Berichtes “Bildung des
Eigenbetriebes ‚Straßenbau und -unterhaltung’ und ihre Auswirkungen (Analyse
gemäß § 123 GO LSA i.V.m. § 65 LKO LSA)” vom 14.03.2005 mit Anlagen bildet der
Landkreis Ohrekreis den “Eigenbetrieb ‚Straßenbau und -unterhaltung’”. 2. Der
Kreistag beschließt die als Anlage I. 4. beigefügte “Satzung des Landkreises
Ohrekreis für den Eigenbetrieb ‚Straßenbau und –unterhaltung’” (Entwurf; Stand
: 08.04.2005). Sachdarstellung, Begründung: 1. Auf
der Grundlage der durch den Landrat getroffenen Entscheidungen zur teilweisen
Neugliederung der Kreisverwaltung (vgl. Informationsvorlage-Nr. 0DI/142/2005)
wird die Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”
vorgeschlagen. 2. Nach
§ 65 LKO LSA i.V.m. § 116 ff. GO LSA darf der Landkreis sich in eigenen
Angelegenheiten auch außerhalb seiner öffentlichen Verwaltung u.a. in der
Rechtsform des Eigenbetriebes wirtschaftlich betätigen. Nach § 123 Abs.1 GO LSA hat der
Landkreis eine Analyse zu erstellen über die Vor- und Nachteile der
öffentlichen und der privatrechtlichen Rechtsformen im konkreten Einzelfall.
Die Analyse ist dem beschließenden Kreistag zur Vorbereitung der Entscheidung
und der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der
Entscheidung vorzulegen. Nach § 123 Abs.2 GO LSA ist die
Entscheidung über die beabsichtigte Errichtung eines Eigenbetriebes
einschließlich der Betriebssatzung rechtzeitig, mindestens sechs Wochen vor
ihrem Vollzug vorzulegen. 3. Mit
Bericht vom 16.03.2005 ist dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als
zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde der als Anlage I. beigefügte Bericht vom
14.03.2005 vorgelegt worden. Der Entwurf der Betriebssatzung ist als Anlage I.
4. diesem Bericht beigefügt. 4. Das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hat am 07.04.2005 fernmündlich mitgeteilt,
dass gegen die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes und – bei Korrektur
eines Schreibfehlers – gegen die vorgelegte Betriebssatzung keine Einwendungen
bestehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den beigefügten Bericht
vom 14.03.2005 verwiesen. Anlage I. Landkreis
Ohrekreis Haldensleben,
14.03.2005 - Dez. I - Bre/Bre Bericht : Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” und
ihre Auswirkungen (Analyse gemäß § 123 GO LSA i.V.m. § 65 LKO LSA) 1. In
der gegenwärtigen Organisationsstruktur werden die dem Landkreis nach
straßen-rechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben im Bauamt (Amt 65)
wahrgenommen : a) Bereich
Amtsleitung : zentrale Verwaltung (Sekretariat,
Haushaltssachbearbeitung); b) Sachgebiet
“Straßen-/Tiefbau” : = Aufgaben des Landkreises als
Straßenbaubehörde : - Erteilung von
Sondernutzungserlaubnissen, - Erhebung von Gebühren, - Vollzug der Straßenaufsicht, - Beschränkung des Gemeingebrauchs, - Mitwirkung in Genehmigungs- und
ähnlichen Verfahren, - sonstige ordnungsbehördliche
Aufgaben; = Aufgaben des Landkreises als Träger
der Straßenbaulast : - Planung,
Vorbereitung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, - Beantragung
und Verwendung von Zuwendungen, - Führung
von Straßenverzeichnissen, - Führung
von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren, - Mitwirkung
in Genehmigungs- und ähnlichen Verfahren, - Vorbereitung
von Widmungs-, Umstufungs- und Einziehungsverfügungen, - Vorbereitung
und Durchführung von Erwerb und Veräußerung von Straßengrundstücken, - Vorbereitung
von Entscheidungen des Kreistages und des Kreisausschusses, - sonstige
mit der Straßenbaulast verbundene Aufgaben; c) Einrichtung
(Regiebetrieb) “Kreisstraßenmeisterei” : Aufgaben des Landkreises als Träger
der Straßenbaulast : - Vorbereitung,
Planung und Durchführung von Straßeninstandsetzungs- und
-unterhaltungsmaßnahmen, - Straßenunterhaltung,
Straßenkontrollen, Winterdienst, - Mitwirkung
in Genehmigungs- und ähnlichen Verfahren, - Unterhaltung
von Fahrzeugen, Geräten und Einrichtungen, - Erhebung
von Gebühren, - Vollzug
der Straßenaufsicht, - Beschränkung
des Gemeingebrauchs, - Überwachung
und Abnahme von Sondernutzungen, - Verwaltungstätigkeiten,
Haushaltssachbearbeitung, - sonstige
mit der Straßenbaulast verbundene und ordnungsbehördliche Aufgaben. Die Einrichtung “Kreisstraßenmeisterei” ist als Regiebetrieb
organisiert. Der Regiebetrieb ist eine öffentlich-rechtliche Organisationsform
ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ohne organisatorische Selbständigkeit. Er
ist in vollem Umfang organisatorisch sowie haushalts- und rechnungsmäßig in die
Kreisverwaltung eingegliedert. Mit ihm betätigt sich der Landkreis wirtschaftlich
zur Erfüllung eigener Aufgaben ohne Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb. 2. Die
Kreisverwaltung schlägt vor, mit Wirkung vom 01.06.2005 einen Eigenbetrieb
“Straßenbau und -unterhaltung" nach den Bestimmungen des
Eigenbetriebsgesetzes zu bilden. Dem Eigenbetrieb sollen sämtliche dem Landkreis als
Straßenbaubehörde und als Träger der Straßenbaulast nach straßenrechtlichen
Vorschriften obliegenden Aufgaben zur Erfüllung zugewiesen werden. 3. Die
beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes ist Bestandteil einer umfänglichen
Neugliederung der Kreisverwaltung : a) Mit
Wirkung vom 01.06.2005 soll ein Amt für Gebäudewirtschaft gebildet werden. In
dem Amt sollen sämtliche Aufgaben, die die Verwaltung, die bauliche
Instandsetzung und Instandhaltung, die Unterhaltung und die Bewirtschaftung von
Grundstücken und Gebäuden, die im Eigentum des Landkreises stehen oder die dem
Landkreis durch Dritte zur Nutzung überlassen sind, betreffen, zentral
wahrgenommen werden. Mit der Zusammenführung der Aufgaben, die zur Zeit
dezentral in 7 Ämtern mit unterschiedlichen Aufgaben- und Zeitanteilen erfüllt
werden, wird eine Erhöhung von Umfang, Qualität und Effizienz der
Aufgabenerfüllung erwartet. Die Zusammenführung der Aufgaben soll auch der
Vorbereitung der Einführung des neuen kommunalen Rechnungswesens dienen. b) Die
nach Zuordnung der die Grundstücks- und Gebäudeverwaltung betreffenden
Aufgabenbereiche zum Amt für Gebäudewirtschaft in den betroffenen Fachämtern
verbleibenden Organisationseinheiten sollen neu strukturiert und neu zugeordnet
werden. Im Ergebnis der beabsichtigten Neugliederung sollen das Rechtsamt, das
Bauamt und das Hauptamt aufgelöst werden. c) Mit
der beabsichtigten Neugliederung der Kreisverwaltung Ohrekreis sollen
einerseits den Anforderungen an eine effiziente Verwaltungsstruktur und eine
umfassende und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung sowie andererseits
Vorstellungen für die Zusammenführung der Kreisverwaltungen im Falle der
erwarteten Fusion der Landkreise Bördekreis und Ohrekreis Rechnung getragen
werden. Die Kreisverwaltung Bördekreis erhebt gegen die beabsichtigte
Neugliederung keine Einwendungen. Die Neugliederungsmaßnahmen entsprechen den
gegenwärtigen Vorstellungen beider Kreisverwaltungen von der Struktur der
künftigen Kreisverwaltung nach Zusammenführung. Der von den Kreistagen beider
Landkreise zur Vorbereitung der Kreisfusion gebildete Gemeinschaftsrat hat in
seiner Sitzung am 08.03.2005 den Bericht “Neugliederung der Kreisverwaltung Ohrekreis”
vom 04.03.2005 (s. Anlage 1) zustimmend zur Kenntnis genommen. 4. Der Eigenbetrieb ist ein
wirtschaftliches Unternehmen. Die Zulässigkeit wirtschaftlicher
Unternehmen ist in den §§ 116 ff. GO LSA geregelt; die Vorschriften gelten
gemäß § 65 LKO LSA für den Landkreis entsprechend (s. Anlage 2). Nach § 65 LKO LSA i.V.m. § 116 Abs.1
GO LSA darf sich der Landkreis in Angelegenheiten der überörtlichen
Gemeinschaft auch außerhalb seiner öffentlichen Verwaltung u.a. in der
Rechtsform des Eigenbetriebes wirtschaftlich betätigen, wenn 1. der
öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt, 2. das
Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur
Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. er
im Rahmen des § 123 GO LSA nachweist, dass er den Zweck besser und
wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann. 5. Die beabsichtigte Bildung des
Eigenbetriebes ist hiernach zulässig : a) Der
Begriff der wirtschaftlichen Betätigung ist gesetzlich nicht bestimmt und im
Einzelnen umstritten. Dem gesetzlichen Wortlaut ist jedenfalls zu entnehmen,
dass der Landkreis – unter den weiteren Voraussetzungen – hiernach einen
Eigenbetrieb als Organisationsform des öffentlichen Rechts bilden und
unterhalten darf mit dem Ziel, die ihm obliegenden Aufgaben des Straßenrechts
zu erfüllen und hierbei unternehmerisch und kaufmännisch tätig zu sein. b) Mit
der beabsichtigten Bildung des Eigenbetriebs wird dem “Vorrang
öffentlich-recht-licher Organisationsformen”, der den gesetzlichen Vorschriften
zu entnehmen ist, entsprochen. c) Die
Bildung des Eigenbetriebes ist durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt d) Der
Eigenbetrieb sowie Art und Umfang seiner Betätigung stehen in angemessenem
Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Landkreises und zum voraussichtlichen
Bedarf (§ 116 Abs.1 Satz 1 Nr.2 GO LSA). Die dem Eigenbetrieb zuzuweisenden
Aufgaben entsprechen den Aufgaben, die in der gegenwärtigen
Organisationsstruktur des Bauamts durch die dem Amtsleiter unmittelbar
zugeordneten Organisationsbereiche (Sekretariat, SB Haushalt/Finanzen), das SG
“Straßen-/Tiefbau” und die Einrichtung (Regiebetrieb) “Kreisstraßenmeisterei”
leistungs- und bedarfsgerecht wahrgenommen werden. Eine weitergehende
Betätigung ist nicht vorgesehen. Aus der Bildung des Eigenbetriebes und seiner
Betätigung ergeben sich keine anderen oder weitergehenden Risiken als sie
bisher mit der behördlichen Tätigkeit und der Betätigung in der Rechtsform des
Regiebetriebes bestehen. e) Aus
§ 116 Abs.1 Satz 1 Nr.3 GO LSA ist der grundsätzliche “Vorrang der privaten Wirtschaft”
abzuleiten. Hiermit soll verhindert werden, dass einerseits Kommunen im Rahmen
ihrer wirtschaftlichen Betätigung und ihrer Teilnahme am wirtschaftlichen
Wettbewerb unübersehbare Risiken eingehen und dass andererseits die private
Wirtschaft einem (unzulässigen) Verdrängungswettbewerb ausgesetzt und in ihren
(berechtigten) Interessen beeinträchtigt wird. aa) Die
Risiken der Tätigkeiten des Eigenbetriebes sind auf die üblichen Risiken der
Verwaltungstätigkeit begrenzt und überschaubar. bb) Die wirtschaftliche Betätigung des Eigenbetriebes ist
auf die Erfüllung eigener Aufgaben des Landkreises begrenzt. Eine Teilnahme am
Wirtschaftsleben mit der Absicht der Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. cc) Die
dem Landkreis obliegenden straßenbaubehördlichen (hoheitlichen) Aufgaben werden
nicht im wirtschaftlichen Wettbewerb erbracht; sie können nicht in einer
Rechtsform des Privatrechts durch Dritte, sondern nur in einer Rechtsform des
öffentlichen Rechts wahrgenommen werden. Berechtigte Interessen der privaten
Wirtschaft können nicht beeinträchtigt sein. dd) Die
dem Landkreis als Träger der Straßenbaulast obliegenden Aufgaben können nach
Maßgabe des § 44 StrG LSA privaten Dritten übertragen werden : auch Private
können – mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde – mit der Planung, der
Finanzierung, dem Bau, der Unterhaltung oder dem Betrieb von öffentlichen
Straßen beauftragt oder beliehen werden. Eine
Beleihung, mit der die Aufgabe auf Private zur Wahrnehmung in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung unter weitgehender Entlastung des Landkreises
übertragen werden können, kommt nicht in Betracht. Eine
sämtliche Teilaufgaben umfassende Beauftragung Privater entspricht nicht der
Absicht des Landkreises, die ihm obliegende Aufgabe der Straßenbaulast in
eigener Zuständigkeit und unter umfassender Wahrung seiner Planungs- und
Entscheidungsbefugnisse zu erfüllen. Bei dem gebotenen Nachweis, dass der Landkreis den Zweck
besser und wirtschaftlicher als ein anderer erfüllt oder erfüllen kann (§ 116
Abs.1 Satz 1 Nr.3 GO LSA), ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabe der
Straßenbaulastträgerschaft nicht – wie in den üblichen Fällen einer
Unternehmensbetätigung – für den Zeitpunkt der Bildung des Eigenbetriebes
eindeutig und abschließend zu bestimmen ist. Die Aufgabe der
Straßenbaulastträgerschaft umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben, die in
Abhängigkeit von sachlichen, finanziellen und zeitlichen Notwendigkeiten und
Möglichkeiten in Teilmaßnahmen zu erfüllen sind. Eine konkrete Aufgabenbeschreibung,
die einen konkreten Leistungs- und Kostenvergleich erlaubt, ist nicht sinnvoll
möglich. Der Nachweis kann deshalb nur aufgrund einer überschlägigen, an
allgemeinen Erfahrungen und am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
orientierten Vergleichsbetrachtung geführt werden. Hierbei ist nicht nur ein
unmittelbarer Leistungsvergleich anzustellen; die voraussichtlichen
anderweitigen Folgen, die sich für den Landkreis bei einer umfassenden
Beauftragung Dritter ergeben, sind in die Betrachtung einzubeziehen. Eindeutige Hinweise darauf, dass der Eigenbetrieb die
Aufgabe der Straßenbaulast besser, in einer höheren fachlichen Qualität
erfüllen kann, sind nicht ersichtlich. Bei Betrachtung sämtlicher Umstände ist davon auszugehen,
dass der Eigenbetrieb die Aufgabe wirtschaftlicher erfüllen kann. Bei einer umfassenden Beauftragung Dritter ist eine
kreisliche Organisationseinheit mit der notwendigen personellen und sachlichen
Ausstattung nur zur Überwachung der Auftragserfüllung vorzuhalten; ihre Tätigkeit
trägt nicht zur unmittelbaren Erfüllung der Aufgabe bei. Die Aufwendungen trägt
der Landkreis. Ein umfassender Übergang des hierfür nicht notwendigen, nach
der bisherigen Organisationsstruktur vorhandenen Personals sowie der
Sachausstattung auf den zu beauftragenden Dritten ist praktisch auszuschließen.
Das für Überwachungsaufgaben nicht notwendige Personal kann weder nach Umfang
noch nach Qualifikation für die Wahrnehmung anderer kreislicher Aufgaben
eingesetzt werden. Eine Beendigung der Beschäftigtenverhältnisse ist unter
mitbestimmungsrechtlichen Gesichtspunkten und im Hinblick auf arbeitsrechtliche
Risiken weder beabsichtigt noch möglich. Anfallende Personalkosten sind neben
den Auftragsentgelten zu tragen. Hinsichtlich derjenigen Teilleistungen des Privaten, die
anderenfalls im Eigenbetrieb mit eigenem personellen und sachlichen Aufwand
erbracht werden können, führt eine Beauftragung Privater zu steuerlichen
Mehrbelastungen des Landkreises. Soweit – für sich betrachtet – die Leistungen durch Private
auch unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen im Vergleich zur
Leistungserbringung durch den Eigenbetrieb kostengünstiger erbracht werden, ist
die umfassende Beauftragung Privater wegen der unvermeidlichen Aufwendungen des
Landkreises für Organisa-tion, Personal und Sachausstattungen im Ergebnis
unwirtschaftlicher. Die Beauftragung Dritter führt dauerhaft zu Belastungen des
Haushaltes in Höhe des Auftragsentgeltes, die die Höhe des – fixen und in
Abhängigkeit von der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit variablen –
Zuschussbedarfes an den Eigenbetrieb regelmäßig übersteigen wird. Die
Variabilität des Zuschussbedarfs eröffnet dem Landkreis die im Hinblick auf die
anhaltende Finanzschwäche notwendigen größeren Räume für die jährliche Haushaltsplanung. Erheblich unterschiedliche haftungsrechtliche Auswirkungen
sind nicht zu erwarten. 6. Mit
der Bildung des Eigenbetriebes wird vorrangig der (öffentliche) Zweck verfolgt,
die nach Zuordnung der im SG “Hochbau” wahrgenommenen Aufgaben zum Amt für
Gebäudewirtschaft und Auflösung des Bauamtes verbleibenden Aufgabenbereiche
(Bereich Verwaltung, SG “Straßen-/Tiefbau” und Einrichtung/Regiebetrieb
“Kreisstraßenmeisterei”) in einer geeigneten und zweckmäßigen Organisationsform
zusammenzufassen, die eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung ermöglicht.
Bezogen auf die Einrichtung “Kreisstraßenmeisterei” handelt es sich um eine
Umwandlung des rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Regiebetriebes in
einen rechtlich unselbständigen, jedoch wirtschaftlich selbständigen
Eigenbetrieb. Die Zuordnung der verbleibenden Aufgabenbereiche zu anderen
Fachämtern erweist sich als ungeeignet und/oder unzweckmäßig : Die Zuordnung zu
dem im Aufbau befindlichen Amt für Gebäudewirtschaft übersteigt kurzfristig
dessen Leistungsfähigkeit. Die Zuordnung zum Amt für Regionalplanung und
Bauordnung führt zu im Einzelnen kaum zu übersehenden Aufgabenumfängen und
Leitungsspannen. Die Zuordnung zu anderen Ämtern scheidet wegen fehlender
Sachnähe aus. 7. Die
Wahrnehmung der verbleibenden Aufgaben in einer Rechtsform des Privatrechts,
insbesondere einer Eigengesellschaft,
wird im Hinblick auf die erwarteten Fusion der Landkreise Bördekreis und
Ohrekreis z.Zt. nicht in Betracht gezogen. Derart weitreichende Entscheidungen
sollen den nach Neugliederung zuständigen Organen vorbehalten bleiben. Eine gemeinschaftliche
Aufgabenerfüllung beider Landkreise auf der Grundlage interkommunaler
Zusammenarbeit ist nicht ausgeschlossen. 8. Der
Eigenbetrieb wird nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes (EigBG; s.
Anlage 3) gebildet. a) Nach
§ 1 EigBG kann der Landkreis ein Unternehmen im Sinne von § 116 GO LSA ohne
eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn dessen Art und Umfang
eine selbständige Wirtschaftsführung rechtfertigt. Die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes sowie die ihm
zu übertragenden Aufgaben, das ihm zuzuweisende Personal und die ihm zur
Verfügung zu stellenden Sachausstattungen rechtfertigen eine selbständige
Wirtschaftsführung. b) Nach
§ 4 Abs.1 EigBG sind die Rechtsverhältnisse durch Betriebssatzung zu regeln,
insbesondere Gegenstand und Namen, die Höhe des Stammkapitals sowie die
Zusammensetzung und die Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des
Betriebsausschusses. Die hiernach notwendigen sowie weitere Regelungen sind aus
der als Anlage 4 im Entwurf beigefügten “Satzung des Landkreises Ohrekreis für
den Eigenbetrieb ‚Straßenbau und -unterhaltung’” (Betriebssatzung) ersichtlich.
c) Der
Eigenbetrieb umfasst zwei Betriebsbereiche : den Betriebsbereich “Straßenbau”
(Bereich “Verwaltung”, SG “Straßen-/Tiefbau”) und den Betriebsbereich
“Straßenunterhaltung/KSM” (Einrichtung/Regiebetrieb “Kreisstraßenmeisterei”)
(s. Anlage 5). Die straßenbaubehördlichen Aufgaben,
die Aufgaben der zentralen Verwaltung des Eigenbetriebs und die Zweige des
Rechnungswesens (§ 17 EigBG) sollen dem Geschäftsbereich des Leiters des
Betriebsbereiches “Straßenbau” zugewiesen werden. Der Betriebsbereich
“Straßenunterhaltung/KSM” soll die Aufgaben der Straßeninstandhaltung und
-unterhaltung durchführen und den Bestand an Fahrzeugen, Geräten und
Einrichtungen unterhalten. d) Nach
§ 5 Abs.2 EigBG kann die Betriebsleitung aus einer oder mehreren Personen
bestehen. Die Leiter der Betriebsbereiche sollen als Erster Betriebsleiter und
als Betriebsleiter die Betriebsleitung des Eigenbetriebes bilden. Ab dem
01.10.2006 kann die Betriebsleitung aus einer Person bestehen. e) Nach
§ 12 EigBG ist der Eigenbetrieb finanzwirtschaftlich als Sondervermögen des
Landkreises zu verwalten und nachzuweisen. Die für die Bildung des
Eigenbetriebes notwendige Eröffnungsbilanz wird z.Zt. erstellt. f) Der
Eigenbetrieb hat nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung einen jährlichen
Wirtschaftsplan aufzustellen (§ 15 EigBG) und ein selbständiges Rechnungswesen
zu führen (§ 17 EigBG). Die Aufwendungen des Eigenbetriebes sind aus eigenen
Erträgen, pauschalen straßenbezogenen Zuwendungen des Landes und Zuwendungen
nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sowie Zuschüssen aus allgemeinen
Haushaltsmitteln des Landkreises gedeckt. Die wirtschaftlich selbständige Betriebsführung auf der
Grundlage des Wirtschaftsplanes und das selbständige Rechnungswesen ermöglichen
eine transparente Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung der zur
Verfügung gestellten Finanzmittel. Hiermit wird den Erfordernissen einer
wirtschaftlichen Tätigkeit in höherem Maße entsprochen als in der gegenwärtigen
Organisationsform des Regiebetriebes. Notwendige Leistungsbeziehungen zwischen dem Eigenbetrieb
und der Kernverwaltung werden entgeltlich gestaltet. g) Die
für die Tätigkeit des Eigenbetriebes wesentlichen Entscheidungen werden
überwiegend durch den zu bildenden Betriebsausschuss des Eigenbetriebes getroffen;
grundlegende Entscheidungen bleiben dem Kreistag vorbehalten. Die
Entscheidungs-befugnisse des Kreistages, des Betriebsausschusses und der
Betriebsleitung sind aus den §§ 3, 4 und 5 des beigefügten Entwurfs der
Betriebssatzung ersichtlich. 9. Mit
der Bildung des Eigenbetriebes und der Auflösung des Bauamtes entfällt die
Notwendigkeit, die Stelle des Leiters des Bauamtes neu zu besetzen. Die
Besetzung von Leitungspositionen der zusammengeführten Kreisverwaltung bei der
erwarteten Fusion beider Landkreise wird erleichtert. 10. Im
Zusammenhang mit der Bildung des Eigenbetriebes ist von einer gesonderten
Orga-nisationsuntersuchung abgesehen worden. In Vorbereitung der erwarteten
Kreisfusion wird der Stellenbedarf einer zusammengeführten Kreisverwaltung ermittelt.
Für den Stellenbedarf des Eigenbetriebes wird die aufgrund des Ausscheidens mit
Bediensteten verringerte Anzahl von Stellen und der erwartete Aufgabenzuwachs
zu berücksichtigen sein. Sofern dies hiernach erforderlich ist, wird eine
gesonderte Organisationsuntersuchung für den Eigenbetrieb durchgeführt. 11. Mit
der Rechtsform des Eigenbetriebes werden die organisatorischen Voraussetzungen
für einen möglichen Modellversuch für die gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
der Unterhaltung von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen durch den Landesbetrieb
Bau und die Landkreise Bördekreis und Ohrekreis geschaffen (s. Anlage 6). 12. Über
die beabsichtigte Bildung des Eigenbetriebes ist die Personalvertretung
frühzeitig und umfassend unterrichtet worden. Grundsätzliche Einwendungen sind
nicht erhoben worden. Das förmliche Beteiligungsverfahren wird zeitnah
eingeleitet. Mit
der Bildung des Eigenbetriebes wird eine eigene Personalvertretung für die
Beschäf-tigten des Eigenbetriebes gebildet. 13. Durch
die Bildung des Eigenbetriebes veranlasste weitergehende oder besondere
wirtschaftliche, finanzielle, haftungsrechtliche und steuerliche Auswirkungen
werden nicht erwartet. 14. Der
Bildung des Eigenbetriebes erfordert eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung
des Landkreises. Im Auftrage Bredthauer Dezernent Anlagen Anlagen: Anlage 2 Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) (Auszug)
§ 65 Anzuwendende
Vorschriften.
Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises
finden die für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften über die
Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere
Regelung getroffen ist. Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) (Auszug) Dritter
Teil. Gemeindewirtschaft 3.
Abschnitt. Unternehmen und Beteiligungen § 116 Zulässigkeit
wirtschaftlicher Unternehmen
(1) 1Die
Gemeinde darf sich in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft auch außerhalb
ihrer öffentlichen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebes, der
Anstalt des öffentlichen Rechts oder in einer Rechtsform des Privatrechts wirtschaftlich
betätigen, wenn 1. ein
öffentlicher Zweck die Betätigung rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem
angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum
voraussichtlichen Bedarf steht, 3. der öffentliche Zweck nicht besser und
wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann. 2Alle
Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche, mit denen die Gemeinde an dem vom
Wettbewerb beherrschten Wirtschaftsleben teilnimmt, um ausschließlich Gewinn zu
erzielen, entsprechen keinem öffentlichen Zweck. (2) 1Betätigungen
in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abfall- und
Abwasserbeseitigung, Wohnungswirtschaft sowie öffentlicher Verkehr dienen einem
öffentlichen Zweck und sind unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2
zulässig. 2Für die mit den vorgenannten Bereichen verbundenen
Dienstleistungen gilt auch Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. 3Tätigkeiten, die
der Erfüllung der in Satz 2 genannten Aufgaben dienen, sind zulässig, soweit sie
durch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit legitimiert sind und im Vergleich
zum Hauptzweck eine untergeordnete Bedeutung haben. § 123 Vorlage-
und Anzeigepflicht (1) 1Beabsichtigt
die Gemeinde, ein Unternehmen in einer Rechtsform des öffentlichen oder des
Privatrechts zu errichten, zu übernehmen oder wesentlich zu erweitern oder
seine Rechtsform innerhalb des Privatrechts zu ändern, so hat sie eine Analyse
zu erstellen über die Vor- und Nachteile der öffentlichen und der
privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall. 2Dabei
sind die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen
sowie die wirtschaftlichen, finanziellen, haftungsrechtlichen und steuerlichen
Unterschiede und die Auswirkungen auf den kommunalen Haushalt und die
Entgeltgestaltung gegenüberzustellen. 3Die Analyse ist dem
beschließenden Gemeindeorgan zur Vorbereitung der Entscheidung, der
Kommunalaufsichtsbehörde jedoch unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor der
Entscheidung vorzulegen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten bei der Änderung
des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung entsprechend. (2) 1Entscheidungen
der Gemeinde über 1. die Errichtung, Übernahme und wesentliche Erweiterung sowie die Änderung der Rechtsform oder des öffentlichen Zwecks gemeindlicher Unternehmen, 2. die
unmittelbare oder mittelbare Beteiligung der Gemeinde an Unternehmen, 3. die
gänzliche oder teilweise Veräußerung gemeindlicher Unternehmen oder
Beteiligungen, 4. die
Auflösung der Anstalt sind einschließlich der Unternehmenssatzung
der Kommunalaufsicht rechtzeitig, mindestens aber sechs Wochen vor ihrem
Vollzug vorzulegen. 2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 besteht
keine Anzeigepflicht, wenn die Entscheidung weniger als den zwanzigsten Teil
der Anteile des Unternehmens betrifft. 3Aus der Vorlage muss zu
ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob die
Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist. Anlage 3 Gesetz
über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz
– EigBG) Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften; Verfassung und Verwaltung§
1 Anwendungsbereich. Gemeinden, Landkreise und
Verwaltungsgemeinschaften können Unternehmen im Sinne von § 116 der
Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt ohne eigene Rechtspersönlichkeit
als Eigenbetriebe führen, wenn deren Art und Umfang eine selbständige
Wirtschaftsführung rechtfertigen. §
2 Rechtsgrundlagen. (1) Soweit
in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes durch Verordnung keine
besonderen Regelungen sind, sind für die Eigenbetriebe der Gemeinden,
Landkreise und Verwaltungsgemeinschaften die Bestimmungen der Gemeindeordnung
für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) oder der Landkreisordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (LKO LSA) sowie die sonstigen für die Gemeinden, Landkreise und
Verwaltungsgemeinschaften maßgebenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. (2) Für
die Eigenbetriebe der Verwaltungsgemeinschaften gelten die Vorschriften mit der
Maßgabe, dass anstelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Leiter
oder die Leiterin des gemeinsamen Verwaltungsamtes tritt. §
3 Zusammenfassung von Unternehmen. Mehrere Unternehmen eines Trägers im Sinne
des § 1 können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden. §
4 Betriebssatzung. (1) 1Die
Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes sind durch Betriebssatzung zu regeln.
2Sie muss insbesondere Vorschriften über Gegenstand und Namen des
Eigenbetriebes, die Höhe des Stammkapitals, die Zusammensetzung und die
Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses
enthalten. (2) Die
Betriebssatzung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates
beschlossen. §
5 Betriebsleitung. (1) 1Der
Gemeinderat bestimmt die Betriebsleitung auf Vorschlag des Betriebsausschusses
im Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin. 2Die
Bestellung kann zeitlich begrenzt werden. (2) 1Die
Betriebsleitung besteht aus einer oder mehreren Personen. 2Besteht
die Betriebsleitung aus mehreren Personen, bestellt der Gemeinderat im
Einvernehmen mit dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin eine von ihnen zum
Ersten Betriebsleiter oder zur Ersten Betriebsleiterin. (3) 1Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. 2Die
Geschäftsordnung beinhaltet eines bindende Vertretungsregelung für die
Mitglieder der Betriebsleitung. 3Die sonstige Geschäftsverteilung
regelt die Betriebsleitung. §
6 Aufgaben der Betriebsleitung. (1) 1Die
Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 2Ihr obliegt
insbesondere die laufende Betriebsführung. 3Im Rahmen ihrer
Zuständigkeit ist sie für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verantwortlich. 4Näheres ist durch die Betriebssatzung zu regeln. - 1 - (2) 1Die
Betriebsleitung vollzieht die Beschlüsse des Gemeinderates und des
Betriebsausschusses. 2Sie hat den Betriebsausschuss, in Eilfällen
das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, über alle wichtigen
Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. §
7 Vertretungsberechtigung der
Betriebsleitung. (1) 1Die
Betriebsleitung vertritt die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes.
2Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Personen, sind zwei von
ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. (2) 1Die
Betriebsleitung kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung
beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtgeschäftliche Vollmacht
erteilen. 2Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des
Eigenbetriebes. (3) 1Verpflichtungserklärungen
(§ 70 GO LSA) müssen durch zwei Vertretungsberechtigte handschriftlich
unterzeichnet werden; besteht die Betriebsleitung aus einer Person,
unterzeichnet diese allein. 2§ 70 Abs.4 GO LSA gilt mit der Maßgabe,
dass die Geschäfte der laufenden Betriebsführung den Geschäften der laufenden
Verwaltung gleichstehen. (4) Sind
in Angelegenheiten des Eigenbetriebes Erklärungen Dritter gegenüber der
Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied der
Betriebsleitung. §
8 Betriebsausschuss. (1) Für
die Angelegenheiten des Eigenbetriebes ist ein beschließender Ausschuss
(Betriebsausschuss) zu bilden. (2) 1Der
Betriebsausschuss besteht aus den nach Maßgabe des § 46 GO LSA zu bestimmenden
Mandatsträgern sowie mindestens einer beim Eigenbetrieb beschäftigten Person. 2Die
Zahl der Beschäftigten darf jedoch ein Drittel aller Mandatsträger des
Betriebsausschusses nicht übersteigen. 3Das Nähere bestimmt die
Betriebssatzung. 4Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder
ein von ihm oder ihr bestimmter Vertreter oder eine von ihm oder ihr namentlich
bestimmte Vertreterin ist stimmberechtigter Vorsitzender oder stimmberechtigte
Vorsitzende des Betriebsausschusses. (3) 1Die
beim Eigenbetrieb beschäftigten Vertreter oder Vertreterinnen der Bediensteten
werden durch die Personalvertretung vorgeschlagen und vom Gemeinderat bestellt.
2Kommt eine Einigung über deren Bestellung nicht zustande, finden
die Vorschriften über die Bestimmung der Mandatsträger nach Absatz 2 entsprechende Anwendung. 3Die
von der Personalvertretung eingereichte Vorschlagsliste umfasst mindestens
doppelt soviel Vorschläge wie Vertreter oder Vertreterinnen zu bestellen sind. 4Der
Gemeinderat kann die Vorschlagsliste ergänzen. (4) 1Der
Bürgermeister oder die Bürgermeisterin muss Beschlüssen des Betriebsausschusses
widersprechen, wenn er oder sie der Auffassung ist, dass diese rechtswidrig
sind. 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann ihnen
widersprechen, wenn übergeordnete Belange der Gemeinde entgegenstehen. 3Der
Widerspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich einzulegen und zu begründen.
4Er hat aufschiebende Wirkung. 5Die Angelegenheit ist
daraufhin unverzüglich dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. 6Unbeschadet
dessen richtet sich die Beschlussfassung und das weitere Verfahren im
Betriebsausschuss nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt. (5) Für
mehrere Eigenbetriebe der Gemeinde kann ein gemeinsamer Betriebsausschuss
gebildet werden. (6) 1Die
Betriebsleitung nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses mit beratender
Stimme teil. 2Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsangelegenheiten
Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. - 2 - §
9 Aufgaben des Betriebsausschusses. (1) 1Der
Betriebsausschuss bereitet alle Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor, die der
Entscheidung des Gemeinderates vorbehalten sind. 2Er überwacht die
Geschäftsführung des Eigenbetriebes durch die Betriebsleitung. (2) 1Soweit
nicht nach § 10 der Gemeinderat oder nach § 6 die Betriebsleitung zuständig
ist, entscheidet der Betriebsausschuss. 2Insbesondere verbleibt beim
Betriebsausschuss die Entscheidung über 1. die Festsetzung von Tarifen; § 44 Abs.3 Nr.6 GO LSA und § 33 Abs.3 Nr.6 LKO LSA finden insoweit keine Anwendung, 2. den
Abschluss von Verträgen, ausgenommen einfache Geschäfte der laufenden
Betriebsführung, 3. die Verfügung über Vermögen des
Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 44 Abs.3 Nr.7 GO LSA und § 33 Abs.3 Nr.7
LKO LSA festgelegten Grenzen, 4. die
Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, 5. Vorschlag
des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüferin nach § 131 Abs.2 GO LSA, 6. die
Geschäftsordnung nach § 5 Abs.3, 7. sonstige
wichtige Angelegenheiten des Eigenbetriebes. 3Die in Satz 2
Nrn.2 bis 6 genannten Gegenstände sind in nichtöffentlicher Sitzung zu
behandeln. (3) Durch
Betriebssatzung können 1. die
Zuständigkeiten des Betriebsausschusses näher bestimmt, 2. Aufgaben
nach Absatz 2 Satz 2 Nrn.2 und 3 ganz oder teilweise der Betriebsleitung
übertragen, 3. Aufgaben
nach Absatz 2 Satz 2 Nrn.4, 5 und 7 der Entscheidung des Gemeinderates
vorbehalten werden. §
10 Aufgaben des Gemeinderates. Neben den in §
44 Abs.3 GO LSA genannten Angelegenheiten kann der Gemeinderat die Entscheidung
über folgende Angelegenheiten nicht übertragen : 1. die
Entlastung der Betriebsleitung, 2. die
Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes. §
11 Bedienstete beim Eigenbetrieb. (1) 1Der
Betriebsausschuss entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung über die
Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Angestellten und
Lohnempfänger der Gemeinde, soweit die durch die Betriebssatzung diese
Entscheidung nicht der Betriebsleitung übertragen worden ist. 2Dies
gilt auch hinsichtlich der personalrechtlichen Befugnisse. (2) 1Der
Gemeinderat ist oberste Dienstbehörde der Betriebsleitung. 2Der
Bürgermeister oder die Bürgermeisterin ist oberste Dienstbehörde der sonstigen
Bediensteten des Eigenbetriebes und Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte
der Betriebsleitung. 3Dienstvorgesetzter oder Dienstvorgesetzte der
sonstigen Bediensteten ist die Betriebsleitung. 4Der Bürgermeister
oder die Bürgermeisterin entscheidet im Einvernehmen mit der Betriebsleitung
über Umsetzungen von der allgemeinen Gemeindeverwaltung zum Eigenbetrieb und
vom Eigenbetrieb in die allgemeine Gemeindeverwaltung. Abschnitt
2. Wirtschaftsführung und
Rechnungswesen. §
12 Vermögen des Eigenbetriebes. (1) 1Der
Eigenbetrieb ist finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde zu
verwalten und nachzuweisen. 2Dabei sind die Belange der gesamten
Gemeindewirtschaft zu berücksichtigen. - 3 - (2) 1Der
Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten, dessen Höhe
in der Betriebssatzung festzusetzen ist; Sacheinlagen sind angemessen zu
bewerten. 2Für Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich
verpflichtet ist, für Betriebe des Unterrichts-, Erziehungs- und
Bildungswesens, der Kultur, des Sports, der Erholung, der Gesundheits-,
Kranken- und Wohlfahrtspflege sowie solche ähnlicher Art sowie für
Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde
dienen, kann von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden. (3) 1Auf
die Erhaltung des Sondervermögens ist zu achten. 2Außerdem soll eine
marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet werden. §
13 Sonderkasse. 1Für
den Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse zu errichten. 2Sie kann mit
der Gemeindekasse verbunden werden. §
14 Wirtschaftsjahr. 1Wirtschaftsjahr
des Eigenbetriebes ist das Haushaltsjahr der Gemeinde. 2Wenn die Art
des Eigenbetriebes es erfordert, kann durch Betriebssatzung ein hiervon
abweichendes Wirtschaftsjahr bestimmt werden. §
15 Wirtschaftsplan. (1) 1Für
jedes Haushaltsjahr ist rechtzeitig vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan
aufzustellen. 2Dieser ist dem Haushaltsplan der Gemeinde beizufügen.
3Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan
und der Stellenübersicht. (2) Der
an den Haushalt der Gemeinde abzuführende Jahresgewinn oder der aus dem
Haushalt der Gemeinde abzudeckende Jahresverlust ist in den Haushaltsplan der
Gemeinde aufzunehmen. §
16 Änderung und Ausführung des
Wirtschaftsplanes. (1) Der
Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsjahres zeigt,
dass trotz Ausnutzung von Sparmöglichkeiten 1. das
Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird, 2. zum Ausgleich des Vermögensplanes höhere
Zuschüsse der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden, 3. im
Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen, 4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der
in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird; dies gilt nicht
für eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften. (2) 1Erfolgsgefährdende
Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses, sofern sie
nicht unabweisbar sind. 2Das Gleiche gilt für Mehrausgaben des
Vermögensplanes, die für einzelne Vorhaben erheblich sind. §
17 Rechnungswesen. Alle Zweige des
Rechnungswesens des Eigenbetriebes (Wirtschaftsplan, Buchführung,
Kostenrechnung, Jahresabschluss, Lagebericht) sollen zusammengefasst verwaltet
und, wenn die Betriebsleitung aus mehreren Personen besteht, dem Geschäftskreis
eines Betriebsleiters zugeteilt werden. §
18 Jahresabschluss und Lagebericht. (1) Die
Betriebsleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen aus der
Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehenden
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht aufzustellen. - 4 - (2) 1Jahresabschluss
und Lagebericht sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin
vorzulegen. 2Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin leitet die
Unterlagen unverzüglich an das Rechnungsprüfungsamt weiter. (3) 1Das
Rechnungsprüfungsamt beauftragt den gemäß § 9 Abs.2 Satz 2 Nr.5 vorgeschlagenen
Wirtschaftsprüfer oder die vorgeschlagene Wirtschaftsprüferin oder die
vorgeschlagene Wirtschaftsprüfungsanstalt mit der Jahresabschlussprüfung. 2Die
Jahresabschlussprüfung soll innerhalb von neun Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. (4) 1Der
Bürgermeister oder die Bürgermeisterin hat den Jahresabschluss und den
Lagebericht zusammen mit dem Bericht über die Jahresabschlussprüfung zunächst
dem Betriebsausschuss zur Vorberatung und sodann mit dem Ergebnis der
Vorberatung dem Gemeinderat zur Feststellung zuzuleiten. 2Der
Gemeinderat stellt den Jahresabschluss innerhalb eines Jahres nach Ende des
Wirtschaftsjahres fest und beschließt dabei über 1. die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes; der Jahresgewinn soll in Höhe der Verzinsung des vom Haushalt der Gemeinde aufgebrachten Eigenkapitals an diesen abgeführt werden, 2. die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr
für den Haushalt der Gemeinde eingeplanten Finanzierungsmittel, 3. die
Entlastung der Betriebsleitung; versagt er die Entlastung, hat er dafür Gründe
anzugeben. (5) 1Der
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der
Betriebsleitung ist ortüblich bekanntzumachen. 2Dabei sind die
beschlossene Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes, der
Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin sowie der
Feststellungsvermerk des Rechnungsprüfungsamtes über die Jahresabschlussprüfung
oder dessen Einschränkung oder Versagung wiederzugeben. 3Gleichzeitig
sind der Jahresabschluss, der Lagebericht und die Erfolgsübersicht an sieben
Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung
hinzuweisen. Abschnitt
3. Übergangs- und Schlussvorschriften. §
19 Verordnungsermächtigung. Das Ministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Vorschriften
über a) den Nachweis und die Erhaltung des Sondervermögens, die Kassenwirtschaft und die Grundsätze für die Aufstellung, Gliederung und den Inhalt des Wirtschaftsplanes sowie dessen Ausführung, b) den Jahresabschluss, die Grundsätze der
Prüfung des Jahresabschlusses und die Anforderungen an den Inhalt der
Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des
Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes zu erlassen; 2. die
Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die örtlichen Stiftungen
anzuordnen. Anlage 4 Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” Aufgrund
des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5.
Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember
2004 (GVBl. LSA S. 856), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die
kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG)
vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBl. LSA
S.136), hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am § 1 Eigenbetrieb, Name, Höhe des Stammkapitals (1) Der
Landkreis Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) obliegenden Aufgaben in der Rechtsform
des Eigenbetriebes nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigen-betrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’. (3) Ein
Stammkapital wird nicht festgesetzt. § 2 Gegenstand des Eigenbetriebes Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung
aller dem Landkreis Ohrekreis als Träger der Straßenbaulast sowie als
Straßenaufsichtsbehörde und als Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen
Vorschriften obliegenden Aufgaben und die Vornahme aller hiermit im
Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen. § 3 Betriebsleitung, Zuständigkeiten (1) Der
Kreistag bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem
Landrat die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem
Betriebsleiter, für die Dauer von
jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den Ersten
Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im
Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen. (2) Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. (3) Die
Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verant-wortlich. (4) Die
Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung
beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche
Vollmachten erteilen. (5) Die
Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie
unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des
Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. (6) Die
Betriebsleitung entscheidet 1. über
die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten
Ange-stellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse aus, 2. über
die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA, 3. über
die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im
Einzelfall, 5. über
die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA, 6. über
die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die
Kostenbe-teiligung und Maßnahmen gemäß den 7. über
die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA, 8. über
Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA, 9. über
den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA, 10. über die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA, 11. über die Stundung, die
Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandwert von
5.000 € im Einzelfall, 12.
über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis
zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall, 13. über die Vergabe von Leistungen
nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem
Gegenstandswert von 175.000 € im Einzelfall, 14. über die Vergabe von Leistungen,
die keine Bauleistungen sind, bis zu einem Gegenstandswert von 75.000 € im
Einzelfall. (7) Die
Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche
Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall
nicht übersteigen, wie 1. der
Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und
Instand-haltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes, 2. die
Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs, . 3. der
Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach
allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden. § 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses (1) Der
Kreistag bildet einen Betriebsausschuss. (2) Der
Betriebsausschuss besteht aus elf Mandatsträgern, drei Vertretern der
Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten
Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden. (3) Der
Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. (4) Der
Betriebsausschuss entscheidet 1. über
den Erlass der Geschäftsordnung ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung, 2. über
den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den
§§ 2, 3 und 14 StrG LSA, 3. über
den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der
Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9,
10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Betriebsführung handelt, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist, 5. über
Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA, 6. über
die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§
37 bis 38, 40 und 41 StrG LSA, 8. über
die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt, 9. über
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht
die Betriebsleitung zuständig ist, 10.
über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung
zuständig ist, 11.
über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB), soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist, 12.
über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die
Betriebsleitung zuständig ist, 13.
über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33
Abs. 3 Nr. 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten
Grenzen, 14.
über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt, 15. in sonstigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig
ist. § 5 Zuständigkeiten des Kreistages Der Kreistag entscheidet 1. über
die Entlastung der Betriebsleitung, 2. über
die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. über
die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA, 4. über
den Erlass von Satzungen gemäß 5. in
sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Land-kreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen
Angelegenheiten. § 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher
Form. § 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. |
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