Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0DI/145/2005  

 
 
Betreff: Bestellung der Betriebsleitung und Bildung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes "Straßenbau und -unterhaltung"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat I Bearbeiter/-in: Kaufhold, Ingetraut
Beratungsfolge:
4. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
21.04.2005 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
27.04.2005 
8. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
04.05.2005 
5. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis geändert beschlossen  (0DI/110/2005)

1

 

1.   Der Kreistag bestimmt gemäß § 8 Abs.2 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf;

Stand : 08.04.2005) folgende Mandatsträger als Mitglieder des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” :

 

            a)         Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

b)         Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

c)          Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

d)          Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

            e)         Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

f)          Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

g)         Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

h)          Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

i)           Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

j)           Frau/Herrn Abg.                                                          ,

 

k)          Frau/Herrn Abg.                                                          .

 

 

2.   Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”.

 

 

3.   Der Kreistag bestellt gemäß § 8 Abs.3 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf;
Stand : 08.04.2005) auf Vorschlag des Personalrates der Kreisverwaltung Ohrekreis als Vertreter der beim Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” Beschäftigten und Mitglieder des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” :

 

            a)         Frau/Herrn                                                                   ,

 

            b)         Frau/Herrn                                                                   ,

 

            c)         Frau/Herrn                                                                   ,

 

 

4.   Die Bestellungen gemäß Ziffer 3. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die beim Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” zu bildenden Personalvertretung.

 

 

- 3 -

 

 

5.   Gemäß § 5 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 der ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf; Stand : 08.04.2005) bestellt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat jeweils mit Wirkung vom 1. Juni 2005 und auf Widerruf

 

a)  Frau Karin Neuendorf

 

als Erste Betriebsleiterin des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” und

 

b)  Frau Helga Steinig

 

als Betriebsleiterin des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”.

 

 

6.   Die Bestellungen nach Ziffer 5. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhal-tung”.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

 

 

1.   Der Landkreis Ohrekreis beabsichtigt, die ihm nach straßenrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes zu erfüllen (vgl. Vorlage-Nr. 0DI/144/2005).

 

Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss u.a. die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses bestimmen.

 

Die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unter-haltung”’ (Betriebssatzung) liegt im Entwurf vor; sie bedarf der Beschlussfassung durch den Kreistag und soll am 01.06.2005 in Kraft treten.

 

2.         Zu Ziffern 1. und 2. des Beschlussvorschlages :

 

a)  Nach § 8 Abs.2 EigBG i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung besteht der Betriebsausschuss u.a. aus 11 Mandatsträgern.

 

b)  Die Mandatsträger werden – wie die Mitglieder der übrigen Fachausschüsse des Kreistages – nach dem Hare-Niemeyer-Verteilungsverfahren durch den Kreistag bestimmt.

 

c)  Im Hinblick darauf, dass der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss in der Vergangenheit mehrfach Angelegenheiten des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung beraten hat, wird angeregt, die Mitglieder des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses als Mitglieder des Betriebsausschusses zu bestimmen :

                                          =                      Herrn Abg. Peter Bär,

=              Herrn Abg. Manfred Behrens,

=              Herrn Abg. Jochen Dettmer,

                      =                      Herrn Abg. Hans-Jürgen Fischer,

=              Herrn Abg. Jens Hollenbach,

=              Herrn Abg. Rudolf Lange,

=              Herrn Abg. Bernd Langkitsch,

=              Frau Abg. Doreen Martynka,

=              Herrn Abg. Bernhard Niebuhr,

=              Herrn Abg. Peter Schorlemmer,

=              Herrn Abg. Dr. Jürgen Schrader.

 

d)  Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit muss die Bestimmung der Mitglieder des Betriebsausschusses unter den Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes, einschließlich des wirksamen Inkrafttretens der Betriebssatzung, gestellt werden.

 

3.         Zu Ziffern 3. und 4. des Beschlussvorschlages :

 

a)  Nach § 8 Abs.2 EigBG i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung besteht der Betriebsausschuss u.a. aus 3 Beschäftigtenvertreter.

 

 

 

- 5 -

 

 

b)  Nach § 8 Abs.3 EigB i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung bestellt der Kreistag auf Vorschlag der Personalvertretung drei Beschäftigtenvertreter als Mitglieder des Betriebsausschusses. Die von der Personalvertretung einzureichende Vorschlagsliste muss mindestens doppelt soviel Vorschläge umfassen wie Vertreter zu bestellen sind.

 

c)  Eine eigene Personalvertretung beim Eigenbetrieb, der das Vorschlagsrecht zusteht, kann erst nach rechtswirksamer Bildung des Eigenbetriebes gebildet werden. Um die Bildung des Betriebsausschusses überhaupt zu ermöglichen, ist der Personalrat der Kreisverwaltung ist aufgefordert worden, die Vorschlagsliste vorzulegen.

 

d)  Die Bestellung der Beschäftigtenvertreter muss unter die Vorbehalte der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes und der Bestätigung durch die beim Eigenbetrieb zu bildende Personalvertretung als der nach den gesetzlichen Bestimmungen vorschlagsberechtigten Vertretung gestellt werden.

 

 

4.         Zu Ziffern 5. und 6. des Beschlussvorschlages :

 

a)  Nach § 5 EigBG i.V.m. § 3 Abs.1 des Entwurfs der Betriebssatzung bestellt der Kreistag auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat einen Ersten Betriebsleiter und einen Betriebsleiter für die Dauer von fünf Jahren oder auf Widerruf.

 

b)  Da der Betriebsausschuss aus den genannten Gründen nicht wirksam gebildet worden ist, werden Vorschläge für die Bestellung durch die Kreisverwaltung vorgelegt.

 

c)  Die Kreisverwaltung schlägt dem Kreistag vor, Frau Karin Neuendorf als Erste Be-triebsleiterin und Frau Helga Steinig als Betriebsleiterin zu bestellen.

 

Frau Neuendorf ist z.Zt. als Leiterin des Sachgebietes “Straßen-/Tiefbau” tätig. Sie verfügt über die notwendige persönliche und fachliche Eignung. Sie hat seit 1990 verantwortlich die technische und haushaltsmäßige Vorbereitung, Planung, Durchführung und Abrechnung von Straßenbauvorhaben, einschließlich der Beantragung und Verwendung von Fördermitteln, angeleitet und überwacht. Sie hat darüber hinaus vielfältige ordnungsbehördliche und vertragsrechtliche Aufgaben wahrgenommen.

 

Frau Steinig ist seit 1990 als Leiterin des Regiebetriebes “Kreisstraßenmeisterei” technisch und haushaltsrechtlich verantwortlich für sämtliche Aufgaben der Straßeninstandhaltung und -unterhaltung sowie für die Anschaffung, Unterhaltung und den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten. Sie hat in der Vergangenheit ordnungsbehördliche Aufgaben übernommen. Sie verfügt über die notwendige persönliche und fachliche Eignung.

 

d)  Entsprechend der bisher für die Bestellung von Betriebsleitern der Eigenbetriebe des Landkreises geübten Praxis wird die Bestellung auf Widerruf vorgeschlagen.

 

e)   Der Landrat hat sein Einvernehmen erklärt.

 

f)    Die Bestellungen zur Ersten Betriebsleiterin und zur Betriebsleiterin müssen unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den nach gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen vorschlagsberechtigten Betriebsausschuss nach wirksamer Bildung des Eigenbetriebes gestellt werden.

- 6 -

 

 

Der Entwurf der ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb Straßenbau und

-unterhaltung’” (Stand : 08.04.2005) ist als Anlage beigefügt.

 

Wegen der Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird auf den Gesetzeswortlaut verwiesen, der der Vorlage-Nr. 0DI/144/2005 beigefügt ist.

 

 

 

 


Dez I                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            Haldensleben, 21.04.2005

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Bre/Bre

 

 

 

Ergänzung zur Vorlage

“Bestellung der Betriebsleitung und Bildung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes ‚Straßenbau und -unterhaltung’”

(Vorlage-Nr. 0DI/145/2005)

 

 

Vorschlagliste für die Bestellung von Beschäftigtenvertretern gemäß Ziffer 3 des Beschlussvorschlages

 

 

Der Personalrat der Kreisverwaltung Ohrekreis hat folgende Vorschlagsliste eingereicht :

 

1.      Herr Werner Folkens

2.      Frau Vera Kaiser

3.      Herr Martin Stichnoth

4.      Herr Holger Mühlisch

5.      Herr Wolfgang Kaiser

6.      Frau Britta Jacobs.

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage

 

Satzung des Landkreises Ohrekreis

für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”

 


Aufgrund des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 856), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG) vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBl. LSA S.136), hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am
4. Mai 2005 folgende “Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”‘ beschlossen :

 

 

§ 1

Eigenbetrieb, Name,

Höhe des Stammkapitals

 

(1)     Der Landkreis Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) obliegenden Aufgaben in der Rechtsform des Eigenbetriebes nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung.

 

(2)      Der Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigen-betrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’.

 

(3)      Ein Stammkapital wird nicht festgesetzt.

 

 

§ 2

Gegenstand des Eigenbetriebes

 

Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung aller dem Landkreis Ohrekreis als Träger der Straßenbaulast sowie als Straßenaufsichtsbehörde und als Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben und die Vornahme aller hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

 

 

§ 3

Betriebsleitung, Zuständigkeiten

 

(1)      Der Kreistag bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem Betriebsleiter,  für die Dauer von jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den Ersten Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen.

 

(2)      Die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung.

 

(3)      Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verant-wortlich.

 

(4)      Die Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilen.

 

(5)      Die Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes.

 

(6)      Die Betriebsleitung entscheidet

 

1. über die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten Ange-stellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse aus,

 

2. über die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA,

 

3. über die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

5. über die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA,

 

6. über die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die Kostenbe-teiligung und Maßnahmen gemäß den
§§ 17, 18, 20, 22 bis 27 StrG LSA,

 

7. über die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA,

 

8. über Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA,

 

9. über den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA,

 

10. über die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA,

 

11. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandwert von 5.000 € im Einzelfall,

 

12.    über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall,

 

13. über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem Gegenstandswert von 175.000 € im Einzelfall,

 

14. über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, bis zu einem Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall.

 

(7)      Die Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung. Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall nicht übersteigen, wie

 

1. der Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und Instand-haltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes,

 

2.  die Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des laufenden Bedarfs,

.

3. der Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden.

 

 

 

§ 4

Zusammensetzung und Zuständigkeiten

des Betriebsausschusses

 

(1)      Der Kreistag bildet einen Betriebsausschuss.

 

(2)      Der Betriebsausschuss besteht aus elf Mandatsträgern, drei Vertretern der Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden.

 

(3)      Der Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor.

 

(4)      Der Betriebsausschuss entscheidet

 

1. über den Erlass der Geschäftsordnung ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung,

 

2. über den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 14 StrG LSA,

 

3. über den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9, 10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt,

 

4. über den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

5. über Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA,

 

6. über die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§ 37 bis 38, 40 und 41 StrG LSA,

 

8. über die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

9. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

10.    über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

11.    über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

12.    über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist,

 

13.    über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten Grenzen,

 

14.    über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt,

 

15. in sonstigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig ist.

 

 

§ 5

Zuständigkeiten des Kreistages

 

Der Kreistag entscheidet

 

1. über die Entlastung der Betriebsleitung,

 

2. über die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes,

 

3. über die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA,

 

4. über den Erlass von Satzungen gemäß
§ 50 StrG LSA,

 

5. in sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Land-kreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen Angelegenheiten.

 

 

§ 6

Sprachliche Gleichstellung

 

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung  gelten  jeweils in weiblicher und               

männlicher Form.

 

 

§ 7

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in

Kraft.