Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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1. Der Kreistag bestimmt gemäß § 8 Abs.2 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf; Stand : 08.04.2005) folgende Mandatsträger als Mitglieder des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” : a) Frau/Herrn Abg. , b) Frau/Herrn Abg. , c) Frau/Herrn Abg. , d) Frau/Herrn Abg. , e) Frau/Herrn Abg. , f) Frau/Herrn Abg. , g) Frau/Herrn Abg. , h) Frau/Herrn Abg. , i) Frau/Herrn Abg. , j) Frau/Herrn Abg. , k) Frau/Herrn Abg. . 2. Die Bestimmungen gemäß Ziffer 3. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”. 3. Der Kreistag bestellt gemäß § 8 Abs.3 des
Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 4 Abs.1 und 2 der ‚Satzung für den
Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf; a) Frau/Herrn , b) Frau/Herrn , c) Frau/Herrn , 4. Die Bestellungen gemäß Ziffer 3. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die beim Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” zu bildenden Personalvertretung. - 3 - 5. Gemäß § 5 des Eigenbetriebsgesetzes und gemäß § 3 Abs.1 Satz 1 der ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’ (Entwurf; Stand : 08.04.2005) bestellt der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat jeweils mit Wirkung vom 1. Juni 2005 und auf Widerruf a) Frau Karin Neuendorf als Erste Betriebsleiterin des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” und b) Frau Helga Steinig als Betriebsleiterin des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung”. 6. Die Bestellungen nach Ziffer 5. erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhaltung” sowie unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes “Straßenbau und -unterhal-tung”. Sachdarstellung, Begründung: 1. Der Landkreis Ohrekreis beabsichtigt, die ihm nach straßenrechtlichen Vorschriften obliegenden Aufgaben in der Rechtsform eines Eigenbetriebes zu erfüllen (vgl. Vorlage-Nr. 0DI/144/2005). Nach § 4 des Gesetzes über die kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz - EigBG) sind die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebes durch Betriebssatzung zu regeln. Die Betriebssatzung muss u.a. die Zusammensetzung der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses bestimmen. Die ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unter-haltung”’ (Betriebssatzung) liegt im Entwurf vor; sie bedarf der Beschlussfassung durch den Kreistag und soll am 01.06.2005 in Kraft treten. 2. Zu Ziffern 1. und 2. des Beschlussvorschlages : a) Nach § 8 Abs.2 EigBG i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung besteht der Betriebsausschuss u.a. aus 11 Mandatsträgern.
b) Die Mandatsträger werden – wie die Mitglieder der übrigen Fachausschüsse des Kreistages – nach dem Hare-Niemeyer-Verteilungsverfahren durch den Kreistag bestimmt. c) Im Hinblick darauf, dass der Umwelt- und Wirtschaftsausschuss in der Vergangenheit mehrfach Angelegenheiten des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung beraten hat, wird angeregt, die Mitglieder des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses als Mitglieder des Betriebsausschusses zu bestimmen : = Herrn Abg. Peter Bär, = Herrn Abg. Manfred Behrens, = Herrn Abg. Jochen Dettmer, = Herrn Abg. Hans-Jürgen Fischer, = Herrn Abg. Jens Hollenbach, = Herrn Abg. Rudolf Lange, = Herrn Abg. Bernd Langkitsch, = Frau Abg. Doreen Martynka, = Herrn Abg. Bernhard Niebuhr, = Herrn Abg. Peter Schorlemmer, = Herrn Abg. Dr. Jürgen Schrader. d) Im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit muss die Bestimmung der Mitglieder des Betriebsausschusses unter den Vorbehalt der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes, einschließlich des wirksamen Inkrafttretens der Betriebssatzung, gestellt werden. 3. Zu Ziffern 3. und 4. des Beschlussvorschlages : a) Nach § 8 Abs.2 EigBG i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung besteht der Betriebsausschuss u.a. aus 3 Beschäftigtenvertreter. - 5 - b) Nach § 8 Abs.3 EigB i.V.m. § 4 Abs.1 und 2 des Entwurfs der Betriebssatzung bestellt der Kreistag auf Vorschlag der Personalvertretung drei Beschäftigtenvertreter als Mitglieder des Betriebsausschusses. Die von der Personalvertretung einzureichende Vorschlagsliste muss mindestens doppelt soviel Vorschläge umfassen wie Vertreter zu bestellen sind. c) Eine eigene Personalvertretung beim Eigenbetrieb, der das Vorschlagsrecht zusteht, kann erst nach rechtswirksamer Bildung des Eigenbetriebes gebildet werden. Um die Bildung des Betriebsausschusses überhaupt zu ermöglichen, ist der Personalrat der Kreisverwaltung ist aufgefordert worden, die Vorschlagsliste vorzulegen. d) Die Bestellung der Beschäftigtenvertreter muss unter die Vorbehalte der rechtswirksamen Bildung des Eigenbetriebes und der Bestätigung durch die beim Eigenbetrieb zu bildende Personalvertretung als der nach den gesetzlichen Bestimmungen vorschlagsberechtigten Vertretung gestellt werden. 4. Zu Ziffern 5. und 6. des Beschlussvorschlages : a) Nach § 5 EigBG i.V.m. § 3 Abs.1 des Entwurfs der Betriebssatzung bestellt der Kreistag auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem Landrat einen Ersten Betriebsleiter und einen Betriebsleiter für die Dauer von fünf Jahren oder auf Widerruf. b) Da der Betriebsausschuss aus den genannten Gründen nicht wirksam gebildet worden ist, werden Vorschläge für die Bestellung durch die Kreisverwaltung vorgelegt. c) Die Kreisverwaltung schlägt dem Kreistag vor, Frau Karin Neuendorf als Erste Be-triebsleiterin und Frau Helga Steinig als Betriebsleiterin zu bestellen. Frau Neuendorf ist z.Zt. als Leiterin des Sachgebietes “Straßen-/Tiefbau” tätig. Sie verfügt über die notwendige persönliche und fachliche Eignung. Sie hat seit 1990 verantwortlich die technische und haushaltsmäßige Vorbereitung, Planung, Durchführung und Abrechnung von Straßenbauvorhaben, einschließlich der Beantragung und Verwendung von Fördermitteln, angeleitet und überwacht. Sie hat darüber hinaus vielfältige ordnungsbehördliche und vertragsrechtliche Aufgaben wahrgenommen. Frau Steinig ist seit 1990 als Leiterin des Regiebetriebes “Kreisstraßenmeisterei” technisch und haushaltsrechtlich verantwortlich für sämtliche Aufgaben der Straßeninstandhaltung und -unterhaltung sowie für die Anschaffung, Unterhaltung und den Einsatz von Fahrzeugen und sonstigen Geräten. Sie hat in der Vergangenheit ordnungsbehördliche Aufgaben übernommen. Sie verfügt über die notwendige persönliche und fachliche Eignung. d) Entsprechend der bisher für die Bestellung von Betriebsleitern der Eigenbetriebe des Landkreises geübten Praxis wird die Bestellung auf Widerruf vorgeschlagen. e) Der Landrat hat sein Einvernehmen erklärt. f) Die Bestellungen zur Ersten Betriebsleiterin und zur Betriebsleiterin müssen unter den Vorbehalt der Bestätigung durch den nach gesetzlichen und satzungsrechtlichen Bestimmungen vorschlagsberechtigten Betriebsausschuss nach wirksamer Bildung des Eigenbetriebes gestellt werden. - 6 - Der Entwurf der ‚Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb Straßenbau und -unterhaltung’” (Stand : 08.04.2005) ist als Anlage beigefügt. Wegen der Bestimmungen des Eigenbetriebsgesetzes wird auf den Gesetzeswortlaut verwiesen, der der Vorlage-Nr. 0DI/144/2005 beigefügt ist. Dez I Haldensleben, 21.04.2005 Bre/Bre Ergänzung zur Vorlage “Bestellung der Betriebsleitung und Bildung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes ‚Straßenbau und -unterhaltung’” (Vorlage-Nr. 0DI/145/2005) Vorschlagliste für die Bestellung von Beschäftigtenvertretern gemäß Ziffer 3 des Beschlussvorschlages Der Personalrat der Kreisverwaltung Ohrekreis hat folgende Vorschlagsliste eingereicht : 1. Herr Werner Folkens 2. Frau Vera Kaiser 3. Herr Martin Stichnoth 4. Herr Holger Mühlisch 5. Herr Wolfgang Kaiser 6. Frau Britta Jacobs. Anlagen: Anlage Satzung des Landkreises Ohrekreis für den Eigenbetrieb “Straßenbau und -unterhaltung” Aufgrund
des § 6 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt (LKO LSA) vom 5.
Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 598), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
zur Änderung der Gemeindeordnung und weiterer Vorschriften vom 22. Dezember
2004 (GVBl. LSA S. 856), in Verbindung mit den §§ 1 und 4 des Gesetzes über die
kommunalen Eigenbetriebe im Land Sachsen-Anhalt (Eigenbetriebsgesetz – EigBG)
vom 24. März 1997 (GVBl. LSA S.446), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes über das kommunale Unternehmensrecht vom 3. April 2001 (GVBl. LSA
S.136), hat der Kreistag des Landkreises Ohrekreis in seiner Sitzung am § 1 Eigenbetrieb, Name, Höhe des Stammkapitals (1) Der
Landkreis Ohrekreis erfüllt die ihm nach den Vorschriften des Straßengesetzes
für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) obliegenden Aufgaben in der Rechtsform
des Eigenbetriebes nach Maßgabe der für Eigenbetriebe geltenden gesetzlichen
Bestimmungen und der Bestimmungen dieser Satzung. (2) Der
Eigenbetrieb führt den Namen ‚Eigen-betrieb “Straßenbau und -unterhaltung”’. (3) Ein
Stammkapital wird nicht festgesetzt. § 2 Gegenstand des Eigenbetriebes Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Durchführung
aller dem Landkreis Ohrekreis als Träger der Straßenbaulast sowie als
Straßenaufsichtsbehörde und als Straßenbaubehörde nach den gesetzlichen
Vorschriften obliegenden Aufgaben und die Vornahme aller hiermit im
Zusammenhang stehenden Geschäfte und Handlungen nach Maßgabe der hierfür
geltenden Bestimmungen. § 3 Betriebsleitung, Zuständigkeiten (1) Der
Kreistag bestellt auf Vorschlag des Betriebsausschusses im Einvernehmen mit dem
Landrat die Betriebsleitung, bestehend aus dem Ersten Betriebsleiter und dem
Betriebsleiter, für die Dauer von
jeweils fünf Jahren oder auf Widerruf. Der Kreistag kann den Ersten
Betriebsleiter und den Betriebsleiter auf Vorschlag des Betriebsausschusses im
Einvernehmen mit dem Landrat aus wichtigem Grund abberufen. (2) Die
Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung regelt die Geschäftsordnung. (3) Die
Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbständig nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen und nach dieser Satzung. Sie ist im Rahmen ihrer
Zuständigkeit für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes
verant-wortlich. (4) Die
Betriebsleitung vertritt den Landkreis in den Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. Sie kann Bedienstete in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung
beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten kann sie rechtsgeschäftliche
Vollmachten erteilen. (5) Die
Betriebsleitung bereitet die Beschlüsse des Betriebsausschusses vor. Sie
vollzieht die Beschlüsse des Kreistages und des Betriebsausschusses. Sie
unterrichtet den Betriebsausschuss, in Eilfällen das vorsitzende Mitglied des
Betriebsausschusses, rechtzeitig über alle wichtigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes. (6) Die
Betriebsleitung entscheidet 1. über
die Einstellung und Entlassung der beim Eigenbetrieb beschäftigten
Ange-stellten und Arbeiter und übt die personalrechtlichen Befugnisse aus, 2. über
die Führung der Straßenverzeichnisse gemäß § 4 StrG LSA, 3. über
die Festlegung der Grenzen der Ortsdurchfahrten gemäß § 5 StrG LSA, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA bis zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im
Einzelfall, 5. über
die Beschränkung des Gemeingebrauchs gemäß § 15 StrG LSA, 6. über
die Erteilung von Erlaubnissen, die Einräumung von Rechten, die
Kostenbe-teiligung und Maßnahmen gemäß den 7. über
die Erhebung und die Einziehung von Gebühren gemäß § 21 StrG LSA, 8. über
Maßnahmen gemäß § 45 StrG LSA, 9. über
den Vollzug der Straßenaufsicht gemäß § 46 StrG LSA, 10. über die Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 48 StrG LSA, 11. über die Stundung, die
Niederschlagung und den Erlass von Forderungen bis zu einem Gegenstandwert von
5.000 € im Einzelfall, 12.
über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten von unwesentlicher Bedeutung bis
zu einem Gegenstandswert von 5.000 € im Einzelfall, 13. über die Vergabe von Leistungen
nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) bis zu einem
Gegenstandswert von 175.000 € im Einzelfall, 14. über die Vergabe von Leistungen,
die keine Bauleistungen sind, bis zu einem Gegenstandswert von 75.000 € im
Einzelfall. (7) Die
Betriebsleitung entscheidet über die Geschäfte der laufenden Betriebsführung.
Hierzu gehören regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die keine wesentliche
Bedeutung haben, oder die einen Gegenstandswert von 75.000 € im Einzelfall
nicht übersteigen, wie 1. der
Abschluss von Werkverträgen und die Anordnung notwendiger Bau- und
Instand-haltungsarbeiten zur Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes, 2. die
Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Investitionsgütern des
laufenden Bedarfs, . 3. der
Abschluss von Lieferungs- und Anlieferungsverträgen, wenn sie weitgehend nach
allgemeinen Lieferbedingungen abgerechnet werden. § 4 Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Betriebsausschusses (1) Der
Kreistag bildet einen Betriebsausschuss. (2) Der
Betriebsausschuss besteht aus elf Mandatsträgern, drei Vertretern der
Beschäftigten des Eigenbetriebes und dem Landrat oder einem von ihm bestimmten
Vertreter als stimmberechtigten Vorsitzenden. (3) Der
Betriebsausschuss bereitet die Beschlüsse des Kreistages vor. (4) Der
Betriebsausschuss entscheidet 1. über
den Erlass der Geschäftsordnung ge-mäß § 3 Abs. 2 dieser Satzung, 2. über
den Erlass von Allgemeinverfügungen gemäß den §§ 6 bis 8 in Verbindung mit den
§§ 2, 3 und 14 StrG LSA, 3. über
den Bau und die grundhafte Instandsetzung von Straßen, einschließlich der
Prioritäten, sowie in hiermit zusammenhängenden Angelegenheiten gemäß den §§ 9,
10, 16, 43 und 45 StrG LSA, soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden
Betriebsführung handelt, 4. über
den Erwerb von Eigentum an den den Straßen dienenden Grundstücken und die
Wahrnehmung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten gemäß
den §§ 10 bis 13 StrG LSA, soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist, 5. über
Vereinbarungen gemäß den §§ 28 bis 32 StrG LSA, 6. über
die Führung von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß den §§
37 bis 38, 40 und 41 StrG LSA, 8. über
die Festsetzung von Tarifen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 des
Eigenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Nr. 6 der Landkreisordnung
für das Land Sachsen-Anhalt, 9. über
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nicht
die Betriebsleitung zuständig ist, 10.
über Widersprüche und in Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht die Betriebsleitung
zuständig ist, 11.
über die Vergabe von Leistungen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB), soweit nicht die Betriebsleitung zuständig ist, 12.
über die Vergabe von Leistungen, die keine Bauleistungen sind, soweit nicht die
Betriebsleitung zuständig ist, 13.
über die Verfügung über Vermögen des Eigenbetriebes innerhalb der gemäß § 33
Abs. 3 Nr. 7 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt festgelegten
Grenzen, 14.
über den Vorschlag des Wirtschaftsprüfers nach § 65 der Landkreisordnung für
das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 131 Abs. 2 der Gemeindeordnung für
das Land Sachsen-Anhalt, 15. in sonstigen Angelegenheiten des
Eigenbetriebes, soweit nicht die Betriebsleitung oder der Kreistag zuständig
ist. § 5 Zuständigkeiten des Kreistages Der Kreistag entscheidet 1. über
die Entlastung der Betriebsleitung, 2. über
die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, 3. über
die Beauftragung Dritter gemäß § 44 StrG LSA, 4. über
den Erlass von Satzungen gemäß 5. in
sonstigen nach §§ 33 Abs. 3 der Land-kreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt
oder anderen gesetzlichen Vorschriften dem Kreistag übertragenen
Angelegenheiten. § 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in weiblicher und männlicher
Form. § 7 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung mit Wirkung vom 1. Juni 2005 in Kraft. |
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