Beschluss:
Der Kreistag ermächtigte den Landrat im Jahr 2012 gemäß § 33 Abs. 3 Pkt. 10 der Landkreisordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung von Krediten unter folgenden Rahmenbedingungen:
1. Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldenden Kredites erfolgen.
2. Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
3. Die Restlaufzeit der umgeschuldeten Kredite beträgt 10 Jahre.
4. Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 5,0 v. H. nicht übersteigen.
5. Die Kredite für die Umschuldungen sind bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen des Förderprogramms STARK II aufzunehmen.
6. Einzelkredite können in eine wirtschaftlich günstigere Form eines Gesamtkredites umgewandelt werden.