Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Mit Wirkung des Ausscheidens des derzeitigen Inhabers der Stelle des Beigeordneten wird § 8 der Hauptsatzung des Landkreises Börde in der derzeit geltenden Fassung aufgehoben. 2. Nach dem Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers wird die Stelle des Beigeordneten nicht besetzt. Eine Stellenausschreibung findet nicht statt. 3. In Umsetzung des Beschlusses zu 1. wird die Kreisverwaltung beauftragt, im Rahmen der Überarbeitung der Hauptsatzung eine Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, die die Aufhebung des § 8 der Hauptsatzung vorsieht. Sachdarstellung, Begründung: 1. Nach § 54 Abs. 1 LKO LSA können Landkreise
außer dem Landrat einen oder zwei Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf
Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. Der/die Beigeordnete/n
ist/sind allgemeine/r Vertreter des Landrates (§§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 LKO
LSA). In
Landkreisen ohne Beigeordnete wählt der Kreistag einen Bediensteten als
Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall (§ 53 Abs. 1 LKO LSA). 2. Der Landkreis Börde hat von der Möglichkeit
der §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 LOK LSA Ge-brauch gemacht : § 8 der geltenden
Hauptsatzung sieht vor, dass ein Beigeordneter als allgemeiner Vertreter des
Landrates durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das
Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird. 3. Im Falle des Ausscheidens des Beigeordneten
bestimmt § 55 Abs. 2 LKO LSA i.V.m. § 49 LKO LSA, dass die (Neu-)Wahl des
Beigeordneten frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der
Amtszeit zu erfolgen hat; die öffentliche Ausschreibung der Wahl des
Beigeordneten und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor
dem Wahltag zu erfolgen. Der derzeitige Inhaber der Stelle des
Beigeordneten erreicht die Altersgrenze im Mai 2012. Wenn und solange § 8 der
Hauptsatzung weiterhin gilt, hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen die
öffentlichen Ausschreibungen der Wahl und der Stelle noch im Jahre 2011 und die
(Neu-)Wahl des Beigeordneten im 1. Quartal 2012 zu erfolgen. 4. Der Landrat und die Verwaltung prüfen z. Zt.
in Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Neustrukturierung der künftigen
Verwaltungsstandorte z. Zt. die Notwendigkeit und Möglichkeiten der Anpassung
der Organisation der Kreisverwaltung und der entsprechenden Überarbeitung der
Hauptsatzung. Es wird vorgeschlagen, künftig auf die
Berufung eines Beigeordneten zu verzichten; § 8 der geltenden Hauptsatzung ist
deshalb durch entsprechende Regelung in einer Satzung zur Änderung der
Hauptsatzung aufzuheben. 5. Die Prüfungen hinsichtlich der Überarbeitung
der Hauptsatzung sind noch nicht abgeschlossen; der Entwurf einer
Änderungssatzung zur Hauptsatzung, der sämtliche Änderungsvorstellungen
erfasst, ist noch nicht erstellt. Eine umfassende Beratung des Kreistages und
seiner Fraktionen zu Änderungen der Hauptsatzung hat noch nicht stattgefunden. 6. Um einerseits den Verzicht auf die Besetzung
der Stelle des Beigeordneten durch Entscheidung des Kreistages zu untersetzen
und um andererseits der Kreisverwaltung und dem Kreistag die Optionen zur
einheitlichen Änderung der Hauptsatzung offen zu halten, wird dem Kreistag
vorgeschlagen, den im Beschlussvorschlag ausgewiesenen Grundsatzbeschluss als
erste Teilentscheidung zu fassen. Anlagen: - Auszug aus der Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 13.07.2007, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 28.09.2007
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