Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 715/DIV/2011  

 
 
Betreff: Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde (Grundsatzbeschluss)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer Dezernent IV
Federführend:Dezernat IV Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
5. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Börde
02.11.2011 
ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses    
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
30.11.2011 
49. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
07.12.2011 
23. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (715/DIV/2011)
Anlagen:
Anlage zur Vorlage 715DIV2011

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.   Mit Wirkung des Ausscheidens des derzeitigen Inhabers der Stelle des Beigeordneten wird § 8 der Hauptsatzung des Landkreises Börde in der derzeit geltenden Fassung aufgehoben.

 

2.   Nach dem Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers wird die Stelle des Beigeordneten nicht besetzt. Eine Stellenausschreibung findet nicht statt.

 

3.   In Umsetzung des Beschlusses zu 1. wird die Kreisverwaltung beauftragt, im Rahmen der Überarbeitung der Hauptsatzung eine Änderungssatzung zur Beschlussfassung vorzulegen, die die Aufhebung des § 8 der Hauptsatzung vorsieht.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

1.   Nach § 54 Abs. 1 LKO LSA können Landkreise außer dem Landrat einen oder zwei Beigeordnete in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht. Der/die Beigeordnete/n ist/sind allgemeine/r Vertreter des Landrates (§§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 LKO LSA).

 

In Landkreisen ohne Beigeordnete wählt der Kreistag einen Bediensteten als Vertreter des Landrates für den Verhinderungsfall (§ 53 Abs. 1 LKO LSA).

 

2.   Der Landkreis Börde hat von der Möglichkeit der §§ 53 Abs. 2, 54 Abs. 3 LOK LSA Ge-brauch gemacht : § 8 der geltenden Hauptsatzung sieht vor, dass ein Beigeordneter als allgemeiner Vertreter des Landrates durch den Kreistag gewählt und auf die Dauer von sieben Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen wird.

 

3.   Im Falle des Ausscheidens des Beigeordneten bestimmt § 55 Abs. 2 LKO LSA i.V.m. § 49 LKO LSA, dass die (Neu-)Wahl des Beigeordneten frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit zu erfolgen hat; die öffentliche Ausschreibung der Wahl des Beigeordneten und die Ausschreibung der Stelle haben spätestens zwei Monate vor dem Wahltag zu erfolgen.

 

      Der derzeitige Inhaber der Stelle des Beigeordneten erreicht die Altersgrenze im Mai 2012. Wenn und solange § 8 der Hauptsatzung weiterhin gilt, hätten nach den gesetzlichen Bestimmungen die öffentlichen Ausschreibungen der Wahl und der Stelle noch im Jahre 2011 und die (Neu-)Wahl des Beigeordneten im 1. Quartal 2012 zu erfolgen.

 

4.   Der Landrat und die Verwaltung prüfen z. Zt. in Zusammenhang mit der Aufgabenstellung der Neustrukturierung der künftigen Verwaltungsstandorte z. Zt. die Notwendigkeit und Möglichkeiten der Anpassung der Organisation der Kreisverwaltung und der entsprechenden Überarbeitung der Hauptsatzung.

 

      Es wird vorgeschlagen, künftig auf die Berufung eines Beigeordneten zu verzichten; § 8 der geltenden Hauptsatzung ist deshalb durch entsprechende Regelung in einer Satzung zur Änderung der Hauptsatzung aufzuheben.

 

5.   Die Prüfungen hinsichtlich der Überarbeitung der Hauptsatzung sind noch nicht abgeschlossen; der Entwurf einer Änderungssatzung zur Hauptsatzung, der sämtliche Änderungsvorstellungen erfasst, ist noch nicht erstellt. Eine umfassende Beratung des Kreistages und seiner Fraktionen zu Änderungen der Hauptsatzung hat noch nicht stattgefunden.

 

6.   Um einerseits den Verzicht auf die Besetzung der Stelle des Beigeordneten durch Entscheidung des Kreistages zu untersetzen und um andererseits der Kreisverwaltung und dem Kreistag die Optionen zur einheitlichen Änderung der Hauptsatzung offen zu halten, wird dem Kreistag vorgeschlagen, den im Beschlussvorschlag ausgewiesenen Grundsatzbeschluss als erste Teilentscheidung zu fassen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

- Auszug aus der Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 13.07.2007, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Börde vom 28.09.2007

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur Vorlage 715DIV2011 (65 KB)