Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)

Verlängerung einer befristeten Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

Wenn Sie über eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes verfügen und diese verlängern lassen möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, dazu zählen Prostitutionsstätten, Prostitutionsvermittlungen, Prostitutionsfahrzeuge oder Prostitutionsveranstaltungen, und Ihre Erlaubnis hierfür befristet gilt, können Sie diese auf Antrag verlängern lassen.

Bedingung ist, dass Ihr Gewerbe die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt.

Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ohne gültige Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Deshalb sollten Sie rechtzeitig eine Verlängerung beantragen.

Voraussetzungen

  • Ihr Prostitutionsgewerbe erfüllt weiterhin die maßgeblichen Voraussetzungen der ursprünglichen Erlaubniserteilung.

Einzelfirma (natürliche Person):

  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0", beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9"

Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:

  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise Genossenschaftsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, gegebenenfalls elektronischer Aufenthaltstitel für die gesetzliche Vertretung
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "0" für die gesetzliche Vertretung, beziehungsweise europäisches Führungszeugnis
  • Gewerbezentralregisterauszug nach Belegart "9" sowohl für die Gesellschaft als auch die gesetzliche Vertretung

Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Grundrisszeichnung

Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • Fahrzeugfoto
  • Betriebserlaubnis, Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist erlaubnispflichtig
  • wurde die Erlaubnis befristet erteilt, kann diese auf Antrag verlängert werden
  • Voraussetzung: maßgeblichen Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt
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