Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.
Volltext
Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) zum Waffengesetz oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 Waffengesetz.
Voraussetzungen
Vorhandensein der Waffenrechtlichen Erlaubnis zum Erwerb einer entsprechenden Schusswaffe
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Waffenbehörde Ihres Landkreises. Wenn Sie in Dessau-Roßlau wohnen, wenden Sie sich ebenfalls an die Waffenbehörde.
Wenn Sie in Halle oder Magdeburg wohnen, wenden Sie sich an die jeweilige Polizeidirektion.
Verfahrensablauf
Das Bundesverwaltungsamt ist per Anzeige über das Überlassen von Schusswaffen beziehungsweise Munition an Personen aus einem Mitgliedstaat zu informieren.
Handlungsgrundlage(n)
§ 34 Absatz 4 und 5 WaffG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 und 3 AWaffV
Kurzfassung
- Anzeige über den Erwerb von Schusswaffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland durch Personen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat Entgegennahme
- Überlassen
- von Waffen beziehungsweise Munition
- an Personen aus Mitgliedstaat
- Anzeige Bundesverwaltungsamt
- zuständig: Bundesverwaltungsamt