Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Volltext
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
Voraussetzungen
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Gebühren
1,00 – 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
ca. zwei bis vier Wochen
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.
Formulare
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Verfahrensablauf
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
Handlungsgrundlage(n)
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
Kurzfassung
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen