Sie dürfen eine Drohne ohne vorherige Erlaubnis fliegen lassen, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Sobald durch den Flug ein erhöhtes Risiko für andere Menschen entstehen könnte, müssen Sie vorher eine Genehmigung beantragen.
Volltext
Drohnen – offiziell „unbemannte Fluggeräte“ oder UAS (Unmanned Aircraft System) genannt – werden in drei Kategorien eingeteilt:
- Offen
- Speziell
- Zulassungspflichtig
Diese Einteilung hängt davon ab, wie riskant der Flug für andere Menschen sein kann.
Wenn Sie Ihre Drohne in der „offenen“ Kategorie betreiben, ist das Risiko am geringsten.
Das heißt, Sie brauchen keine Genehmigung, aber Sie müssen sich an bestimmte Regeln und Sicherheitsvorgaben halten – zum Beispiel einen Drohnenführerschein oder bestimmte Flugverbote.
Betrieb in der Kategorie "speziell"
Können Sie die Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einhalten, dann fällt Ihr Drohnen-Flug in eine genehmigungspflichtige Kategorie.
Das heißt, dass Sie eine Genehmigung brauchen, bevor Sie starten können. Das gilt für die Kategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig. Genehmigungen für die Kategorie "zulassungspflichtig" sind derzeit noch nicht möglich, da sich die die entsprechenden UAS sowie die gesetzlichen Voraussetzungen zum Betrieb noch in der Entwicklung befinden.
In welche Kategorie Ihr Drohnen-Flug fällt, können Sie mit Hilfe einer eigenen Risikobewertung einschätzen.
Auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts finden Sie ein anschauliches Flussdiagramm, das Ihnen bei der Einordnung hilft. Hat Ihr Fluggerät beispielsweise eine Startmasse von über 25 Kilogramm oder soll Gegenstände abwerfen, dann brauchen Sie eine Betriebsgenehmigung.
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine UAS-Betreibernummer vom LBA
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Die von Ihnen eingereichten Unterlagen sind vollständig und korrekt.
- Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
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gegebenenfalls weitere Unterlagen wie zum Beispiel Genehmigungen
- für den Einflug in geografische Gebiete
- für Flüge in Kontrollzonen
- zum Abwurf von Gegenständen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes - das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.
Verfahrensablauf
Vor dem Betrieb Ihrer Drohne sollten Sie ein grobes Betriebskonzept erstellen. Folgende Fragen müssen darin beantwortet werden:
- Wo soll Ihr UAS fliegen (Boden und Luftgebiet)?
- Wie hoch soll es fliegen?
- Wie soll geflogen werden: In Sichtweite (VLOS ¬– "Visual Line of Sight") oder außerhalb der Sichtweite (BVLOS – "Beyond Visual Line of Sight")?
- Mit welchem UAS wollen Sie fliegen?
Kontaktieren Sie Ihre örtlich zuständige Stelle möglichst, bevor Sie den Antrag einreichen. Den Flug dürfen Sie erst unternehmen, wenn Ihnen eine Betriebsgenehmigung vorliegt.
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Betrieb von unbemannten Fluggeräten wie Drohnen wird in 3 Kategorien eingeteilt:
- "offen"
- "speziell"
- "zulassungspflichtig"
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Abstufung und Einteilung in die einzelne Kategorie erfolgt auf Basis des jeweiligen Betriebsrisikos beziehungsweise des maximal möglichen Personenschadens
- "offene" Kategorie bedeutet geringstes Betriebsrisiko: Drohnenflug ohne vorherige Genehmigung bei Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erlaubt
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Drohnenflug mit höherem Risiko für Unbeteiligte beziehungsweise Bedingungen der Betriebskategorie "offen" nicht einzuhalten:
- Betrieb fällt in Kategorie "speziell" oder "zulassungspflichtig" und ist genehmigungspflichtig
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Voraussetzungen:
- Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- UAS-Betreibernummer
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erforderliche Unterlagen:
- Hauptantrag: Antrag auf Betriebsgenehmigung in der "speziellen" Kategorie gemäß Artikel 12 DVO (EU) 2019/947
- Nachweis einer Lufthaftpflichtversicherung
- Kompetenznachweis gemäß A2 oder höher
- Betriebshandbuch (ConOps)
- SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment)
- gegebenenfalls weitere Unterlagen