Leistungsbezeichnung II (Leistungsname)
Prüfungsleistungen auf das Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassenWenn Sie an einer Hochschule bereits Prüfungen zu Inhalten des Wirtschaftsprüfungsexamens abgelegt haben, können Sie diese in manchen Fällen auf Ihr Wirtschaftsprüfungsexamen anrechnen lassen.
Volltext
Um Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu werden, müssen Sie das Wirtschaftsprüfungsexamen ablegen. Wenn Sie bestimmte Prüfungsleistungen bereits in vorherigen Studiengängen erbracht haben, verkürzt sich Ihr Examen um das jeweilige Prüfungsgebiet beziehungsweise Modul.
Bei der Anrechnung von Prüfungsleistungen gibt es 2 Varianten:
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde bereits von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie nur die Leistungsnachweise einreichen.
- Der Studiengang, aus dem Ihre Prüfungsleistung stammt, wurde noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt. Dann müssen Sie eine Bestätigung der Gleichwertigkeit einreichen und die Leistungsnachweise beilegen.
Die Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen legt fest, ob die Prüfungsleistungen gleichwertig sind.
Voraussetzungen
- Ihre Hochschule und der Studiengang sind bereits für die Anrechnung anerkannt oder
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Ihre abgelegten Prüfungen entsprechen nach Inhalt, Form und Umfang der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung und
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das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und/oder
- Wirtschaftsrecht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem der beiden Fächer erbracht und
- Sie haben die Prüfungsleistungen in einem Studium erbracht, das spätestens am 17.06.2009 begonnen wurde. Bei Studienbeginn nach dem 17.06.2009 ist keine nachträgliche Anrechnung möglich.
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das von Ihnen belegte Haupt- oder Schwerpunktfach entspricht in den wesentlichen Inhalten eines folgender Prüfungsgebiete:
- Sie haben den Studiengang, aus dem die Leistungsnachweise stammen, innerhalb der letzten 8 Jahre erfolgreich abgeschlossen.
- Antrag, wenn Sie den Zulassungsantrag nicht über das Onlineportal „Wirtschaftsprüfungsexamen“ stellen
- Leistungsnachweise über die in Ihrer Hochschulausbildung erbrachten gleichwertigen Prüfungsleistungen
- wenn Ihr Studiengang noch nicht von der Prüfungsstelle anerkannt wurde: das von Ihrer Hochschule ausgefüllte Antragsformular
- eine Erklärung darüber, ob Sie die Prüfung in verkürzter Form ablegen wollen
Rechtsbehelf
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Widerspruch
Weitere Informationen finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen - Bei Zurückweisung des Widerspruchs: Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Ihren Antrag auf Anrechnung von Prüfungsleistungen stellen Sie, wenn Sie sich zum Wirtschaftsprüferexamen anmelden.
- Prüfen Sie auf der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer, ob Ihre Hochschule und Ihr Studiengang bereits für die Anrechnung anerkannt ist
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Wenn Ihr Studiengang bereits anerkannt ist:
- Fügen Sie die Leistungsnachweise den Formularen und Unterlagen zur Prüfungsanmeldung bei.
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Wenn Ihr Studiengang noch nicht anerkannt ist:
- Laden Sie das Formular "Bestätigung der Gleichwertigkeit von Leistungsnachweisen" von der Internetseite der Wirtschaftsprüferkammer herunter.
- Legen Sie Leistungsnachweise bei.
- Lassen Sie das Formular von Ihrer Hochschule ausfüllen.
- Schicken Sie alle Unterlagen schriftlich, per Mail oder über das Onlineportal Wirtschaftsprüfungsexamen an die Landesgeschäftsstelle der Wirtschaftsprüferkammer, die für Ihren Wohnort zuständig ist.
- Die Landesgeschäftsstelle prüft Ihren Antrag.
Zusammen mit der Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen erfahren Sie, welche Prüfungsleistungen Ihnen angerechnet werden.
- Anrechnung von Leistungen, die gleichwertig sind nach Inhalt, Form und Umfang
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Anrechnung kann in zwei unterschiedlichen Verfahren erfolgen
- Hochschule und Studiengang bereits anerkannt: Nur Leistungsnachweise bei Anmeldung zum Examen einreichen
- Hochschule und Studiengang noch nicht anerkannt: Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit und Leistungsnachweise einreichen
- Die jeweilige Hochschule muss den Antrag auf Bestätigung der Gleichwertigkeit ausfüllen
- Anrechenbar: Prüfungsleistungen in Angewandter Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftsrecht