Sie haben zusätzliche Kosten aufgrund Ihrer Gehörlosigkeit? Informieren Sie sich hier über den Anspruch auf Gehörlosengeld.
Volltext
Wenn Sie gehörlos sind, kann Ihnen Gehörlosengeld gewährt werden. Es soll Ihre zusätzlichen Kosten aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 66,50 Euro (ab 01.07.2025). Das Gehörlosengeld wird monatlich in dieser Höhe ausgezahlt.
Voraussetzungen
Sie erhalten Gehörlosengeld, wenn Sie
- von Geburt an oder seit dem 7. Lebensjahr taub oder fast taub sind
und
- wegen einer damit verbundenen schweren Sprachstörung einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 haben.
Das gilt auch, wenn die Taubheit erst später im Leben entstanden ist – sofern die Sprachstörung dadurch ebenfalls so schwer ist, dass ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wurde.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
erforderliche Unterlagen
• Antrag auf Gehörlosengeld
• Feststellungsbescheid im Schwerbehindertenrecht zur erheblichen Hörbeeinträchtigung mit schweren Sprachstörungen
Fristen
Das Gehörlosengeld wird Ihnen ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen erfüllt sind und Ihr Antrag beim Landesverwaltungsamt vorliegt.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt (LVwA).
Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Handlungsgrundlage(n)
Kurzfassung
• gehörlosen Personen wird auf Antrag ein Gehörlosengeld zum Ausgleich von Mehraufwendungen gewährt
• ihr Wohnsitz muss in Sachsen-Anhalt liegen
• Gehörlosengeld: 66,50 EUR