Möchten Sie ein neues Fahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen, benötigen Sie eine Erstzulassung.
Volltext
Wenn Sie ein neues Kraftfahrzeug erstmals im Straßenverkehr nutzen wollen, muss es dafür zugelassen werden. Dies gilt auch für Anhänger. Den Antrag für Erstzulassung stellen Sie oder Ihre Vertretung bei der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörde.
Nach einer erfolgreichen Zulassung erhalten Sie die Zulassungspapiere und die Zulassungsbehörde teilt Ihnen ein Kfz-Kennzeichen zu.
Die Zulassung berechtigt Sie,
- mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen.
Bei der Zulassung werden sogenannte Halterdaten erfasst:
-
bei natürlichen Personen:
- Familienname, Geburtsname, Vornamen
- gegebenenfalls Ordens- oder Künstlername
- Geburtsdatum, Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt
- Geschlecht und Anschrift
-
bei juristischen Personen und Behörden:
- Name oder Bezeichnung
- Anschrift
-
bei Vereinigungen:
- Vertretung mit Daten nach natürlichen oder juristischen Personen
- Name der Vereinigung
Voraussetzungen
- Sie haben ein neues Fahrzeug.
- Der gewöhnliche Standort dieses Fahrzeugs befindet sich in der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie haben keine Kfz-Steuerschulden von 5,00 EUR oder mehr. Dazu zählen auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.
Gebühren
Gebühr: 30,00 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
für die Erstzulassung in der örtlich zuständigen Kfz-Zulassungsbehörden
Gebühr: 12,80 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
für die Erstzulassung über eine internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz-Portal)
Gebühr: 10,20 EUR
Vorkasse: nein
https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/anlage.html
für die Wahl eines Wunschkennzeichen
erforderliche Unterlagen
- falls vorhanden: ausgefüllte Antragsformulare
- gültiges Ausweisdokument: Personalausweis oder Reisepass der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- die EG-Übereinstimmungsbescheinigung, auch Certificate of Conformity (CoC) genannt, oder Datenbestätigung oder Vollgutachten
- Eigentumsnachweis: Kaufvertrag oder Rechnung
- Nachweis einer gültigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer)
- Bankverbindung für das SEPA-Lastschriftmandat, um die Kfz-Steuer zu bezahlen
bei Vertretung durch einen Dritten:
- Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument im Original
- gegebenenfalls: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
bei Zulassung auf Minderjährige:
- die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise im Original
- gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht ("Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden
bei Änderungen am Fahrzeug:
- Vorlage einer Betriebserlaubnis
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.
Handlungsgrundlage(n)
- § 6 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 3 Absatz 4 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 3 Absatz 1 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gebührennummer 221 Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Kurzfassung
- Kraftfahrzeuge müssen für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden; dies gilt auch für Anhänger
- Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs wird als Erstzulassung (Neuzulassung) bezeichnet
- Beantragung bei der zuständigen Zulassungsbehörde
- Zulassungsbehörde stellt die gestempelten Zulassungspapiere aus und erteilt Kennzeichen
-
Zulassung berechtigt,
- mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen und
- das Fahrzeug auf öffentlichen Flächen abzustellen