Wenn Sie Tiere, Pflanzen oder deren Erzeugnisse, die nach dem Artenschutzrecht geschützt sind, vermarkten wollen, müssen Sie eine Ausnahmebescheinigung beantragen.
Volltext
Die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung 338/97 genannten Tiere, Pflanzen oder daraus hergestellte Gegenstände unterliegen einem Vermarktungsverbot. Das heißt Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.
Wenn Sie ein Exemplar des Anhangs A zu kommerziellen Zwecken nutzen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmebescheinigung vom Vermarktungsverbot. Diese Vermarktungsgenehmigung kann beantragt und Ihnen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot vorliegen.
Dies kann z.B. relevant sein für:
- lebende Tiere und Pflanzen z.B. Griechische Landschildkröten, Graupapageien, Krallenaffen
- tote Tiere und Pflanzen z.B. Präparate von Vögeln, Federschmuck, Pelzmäntel, Erzeugnisse aus Elfenbein oder Möbel und Instrumente aus geschützten Baumarten
Voraussetzungen
Die Vermarktungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn die nötigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn
- das Tier / die Pflanze / der Gegenstand / das Erzeugnis in die Europäische Union eingeführt oder gekauft wurde, bevor die Art geschützt wurde,
- es sich um eine Antiquität handelt oder
- es sich um in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere oder künstlich vermehrte Pflanzen handelt.
Darüber hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, nach denen eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden kann. Informieren Sie sich hierrüber im CITES-Büro.
Gebühren
erforderliche Unterlagen
- Antrag (schriftlich oder online)
-
Einzelfall- und Artabhängige Unterlagen:
- Zuchtnachweis mit Zuchtfotos
- Kennzeichenablesung oder Ringfotos
- Tierärztliche Transponderbestätigung
- Fotodokumentation
- Elterntiernachweise bei gezüchteten Tieren
- Herkunftsnachweis
- Einfuhrgenehmigung
- Zeugenbestätigung
- Altbesitznachweis
- Behördliche Bestätigungen
- Gutachten
- ggf. andere
- Wenn Sie das Verfahren online abwickeln wollen, wird Ihnen vorgegeben, welche Nachweise Sie dem Antrag hinzufügen müssen.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Rechtsbehelf
Widerspruch
Ansprechpunkt
Zuständig ist das CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz.
Verfahrensablauf
Eine Vermarktungsgenehmigung können Sie entweder online oder schriftlich beantragen.
Für das Online-Verfahren folgen Sie nach der Registrierung den auszufüllenden Feldern und fügen Sie alle geforderten Unterlagen bei (zum Beispiel Herkunftsnachweise, Fotodokumentationen, Zuchtbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen und Gutachten).
Der Antrag und die Unterlagen werden daraufhin geprüft. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann eine Vermarktungsgenehmigung erteilt werden, die Ihnen schriftlich zugesandt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Zu den Sorgfaltspflichten eines jeden Halters artengeschützter Exemplare gehört es, sich bereits vor dem Erwerb eines Exemplars einer geschützten Art zu versichern, dass entsprechende Legalitätsnachweise vorliegen.
Die Bescheinigung ist auch notwendig, wenn eigene Nachzuchten der entsprechenden Arten vermarktet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Nachzuchten Bescheinigungen beantragt werden, auch wenn keine Vermarktung beabsichtigt ist.
Tiere mit ungültigen, fehlerhaften, unvollständigen oder fehlenden Legalitätsnachweisen (Herkunftsnachweisen) dürfen weder angeboten noch erworben werden.
Kann für ein Tier die rechtmäßige Herkunft nicht eindeutig nachgewiesen werden, kann dies aufgrund der zweifelhaften Herkunft zur Beschlagnahme und dauerhaften Einziehung (Wegnahme) führen. Die Kosten der Unterbringung trägt dann die Person, bei der die Exemplare beschlagnahmt wurden.
Ein Verstoß gegen das Vermarktungsverbot kann als eine Ordnungswidrigkeit geahndet oder sogar strafrechtlich verfolgt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- Art. 8 Abs. 1 und 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Vermarktungsverbot und Ausnahmevoraussetzungen)
- § 44 Abs. 2 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (Besitzverbot)
- § 46 Bundesnaturschutzgesetz (Nachweispflicht)
- § 47 Bundesnaturschutzgesetz (Einziehung und Beschlagnahme
- § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG (Ordnungswidrigkeit)
- § 71 Abs. 2 BNatSchG (Strafvorschriften)
- EG-DVO 865/06 (Anhang X) (Arten mit Ausnahme von der Bescheinigungspflicht)
Kurzfassung
- Erteilung Vermarktungsgenehmigung für Anhang-A-Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97
- Anhang-A-Arten (Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse) unterliegen nach EU-Recht einem Vermarktungsverbot. Davon kann in bestimmten Fällen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
- Betrifft zum Beispiel Papageien, Landschildkröten, Krallenaffen, einige Schlangen und Warane, Vogelpräparate, Elfenbein, Pelzmäntel u.a.
- zuständig: CITES-Büro des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt