Beschluss:
1. Erlass von Ansprüchen des
Landkreises
1.1 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises trifft der Kreistag bei einer Höhe von über 100.000
EUR.
1.2 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises mit einer Forderungshöhe von über 20.000 EUR bis zu
100.000 EUR trifft der Kreisausschuss.
1.3 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 20.000 EUR trifft der Landrat.
2. Stundung und Niederschlagung von
Ansprüchen des Landkreises
Der Landrat wurde ermächtigt, die Entscheidungen über die Stundung und
Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises zu treffen.
3. Über die Entscheidungen des
Landrates zu 1.3 und 2 ist der Kreisausschuss quartalsweise mit entsprechenden
Informationsvorlagen in Kenntnis zu setzen.