Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: 1. Erlass von Ansprüchen des
Landkreises 1.1 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises trifft der Kreistag bei einer Höhe von über 100.000
EUR 1.2 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises mit einer Forderungshöhe von über 20.000 EUR bis zu
100.000 EUR trifft der Kreisausschuss 1.3 Entscheidungen über den Erlass von
Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 20.000 EUR trifft der Landrat. 2. Stundung und Niederschlagung von
Ansprüchen des Landkreises 3. Über die Entscheidungen des
Landrates zu 1.3 und 2 ist der Kreisausschuss Quartalsweise mit entsprechenden
Informationsvorlagen in Kenntnis zu setzen. Sachdarstellung,
Begründung: Gemäß §
33 Gemeindehaushaltsverordnung Land Sachsen-Anhalt (GemHVO) besteht die
Möglichkeit, Ansprüche zu verändern. Mit dem Beschluss des Kreistages werden
die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnisse festgelegt. Der
Erlass einer Forderung bedeutet den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf
einen festgesetzten Anspruch des Landkreises. Die Forderung erlischt hierdurch
endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den die Forderung
herabgesetzt wird. Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn
ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere
Härte bedeuten würde. Für den Erlass ist in der Regel ein begründeter Antrag
des Zahlungspflichtigen erforderlich. Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn
eine Stundung nicht in Betracht kommt. Bei einer
Niederschlagung wird befristet oder unbefristet a) von der Festsetzung von Ansprüchen
oder b) von der Weiterverfolgung eines
fälligen Anspruchs abgesehen. Durch die
Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird
daher nicht ausgeschlossen. Die
Niederschlagung bedarf keines Antrages des Zahlungspflichtigen. Sie ist eine
Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips, wonach unnötiger Aufwand zu
vermeiden ist. Bei
befristeter Niederschlagung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die
Erreichbarkeit des Zahlungspflichtigen in angemessenen Zeitabständen überprüft.
Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen. Unbefristete
Niederschlagungen kommen in der Regel nur in Frage, wenn anzunehmen ist, dass
die Einziehung der Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Zahlungspflichtigen oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird
bzw. wenn die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu
hoch sind. Bei unbefristeten Niederschlagungen ist die Einziehung der Forderung
erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg
haben werden. Die
Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruches
hinausgeschoben wird. Hiervon wird nicht die Haushaltslage, sondern nur
zeitweilig die Kassenlage des Landkreises berührt. Aus diesem Grund fällt diese
verwaltungsinterne Maßnahme in die Kompetenz des Landrates. Eine Stundung wird
in der Regel nur auf Antrag gewährt. Mit der Bewilligung der Stundung wird eine
Stundungsfrist festgelegt. Die
ordnungsgemäße Durchsetzung des Beschlusses und die Nachweisführung über die
Einzelentscheidungen wird vom Landrat in einer Dienstanweisung geregelt. |
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