Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 176/20/2008  

 
 
Betreff: Zuständigkeiten für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen des Landkreises
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker
Kluge
Federführend:Finanzverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Bäker, Ines
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
28.05.2008 
9. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (176/20/2008)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.07.2008 
6. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (176/20/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

1.      Erlass von Ansprüchen des Landkreises

1.1  Entscheidungen über den Erlass von Ansprüchen des Landkreises trifft der Kreistag bei einer Höhe von über 100.000 EUR

1.2  Entscheidungen über den Erlass von Ansprüchen des Landkreises mit einer Forderungshöhe von über 20.000 EUR bis zu 100.000 EUR trifft der Kreisausschuss

1.3  Entscheidungen über den Erlass von Ansprüchen des Landkreises bis zu einer Höhe von 20.000 EUR trifft der Landrat.

2.      Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises
Der Landrat wird ermächtigt, die Entscheidungen über die Stundung und Niederschlagung von Ansprüchen des Landkreises zu treffen.

3.      Über die Entscheidungen des Landrates zu 1.3 und 2 ist der Kreisausschuss Quartalsweise mit entsprechenden Informationsvorlagen in Kenntnis zu setzen.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Gemäß § 33 Gemeindehaushaltsverordnung Land Sachsen-Anhalt (GemHVO) besteht die Möglichkeit, Ansprüche zu verändern. Mit dem Beschluss des Kreistages werden die Wertgrenzen für die Entscheidungsbefugnisse festgelegt.

 

Der Erlass einer Forderung bedeutet den gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf einen festgesetzten Anspruch des Landkreises. Die Forderung erlischt hierdurch endgültig, bei teilweisem Erlass in Höhe des Betrages, um den die Forderung herabgesetzt wird. Ansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Für den Erlass ist in der Regel ein begründeter Antrag des Zahlungspflichtigen erforderlich. Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nicht in Betracht kommt.

 

Bei einer Niederschlagung wird befristet oder unbefristet

a)      von der Festsetzung von Ansprüchen oder

b)      von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs

abgesehen.

Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht, die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen.

Die Niederschlagung bedarf keines Antrages des Zahlungspflichtigen. Sie ist eine Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips, wonach unnötiger Aufwand zu vermeiden ist.

Bei befristeter Niederschlagung werden die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Erreichbarkeit des Zahlungspflichtigen in angemessenen Zeitabständen überprüft. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.

Unbefristete Niederschlagungen kommen in der Regel nur in Frage, wenn anzunehmen ist, dass die Einziehung der Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird bzw. wenn die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Bei unbefristeten Niederschlagungen ist die Einziehung der Forderung erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben werden.

 

Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruches hinausgeschoben wird. Hiervon wird nicht die Haushaltslage, sondern nur zeitweilig die Kassenlage des Landkreises berührt. Aus diesem Grund fällt diese verwaltungsinterne Maßnahme in die Kompetenz des Landrates. Eine Stundung wird in der Regel nur auf Antrag gewährt. Mit der Bewilligung der Stundung wird eine Stundungsfrist festgelegt.

 

Die ordnungsgemäße Durchsetzung des Beschlusses und die Nachweisführung über die Einzelentscheidungen wird vom Landrat in einer Dienstanweisung geregelt.