Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 189/BKT/2008  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Rexhi
Kaufhold
Bredthauer
Federführend:Büro Kreistag/Wahlen Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
25.06.2008 
10. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses gemeinsam mit dem Umwelt- und Wirtschaftsausschuss sowie dem Kultur- und Sozialausschuss bis TOP 3 zur Kenntnis genommen  (189/BKT/2008)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.07.2008 
6. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde geändert beschlossen  (189/BKT/2008)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt gemäß § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederzahl, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, aus der beigefügten Interessentenliste, 8 Personen  für die Vorschlagsliste, die an das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu senden ist, aus.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Schriftsätzen vom 3. März 2008 und 11. März 2008 aufgefordert worden die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter bis zum 15. Juli 2008 dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zuzusenden.

 

Gemäß § 28 VwGO stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr diese Vorschlagsliste auf.

Die Amtsperiode der zuletzt gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt betrug jedoch noch 4 Jahre, somit endet diese bereits am 31. Dezember 2008.

 

Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes hat die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, gemäß § 28 Satz 2, 3 i. V. m. § 34 VwGO bestimmt. Die Aufteilung dieser Zahl auf die zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgte auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und vorbehaltlich der Zustimmung des noch zu bildenden neuen Wahlausschusses. Dabei ist dem Landkreis Börde wegen seiner Nähe zum Gerichtssitz aus Zweckmäßigkeitsgründen (schnelle Erreichbarkeit ehrenamtlicher Richter in Eil- oder Vertretungsfällen) zu Lasten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte eine im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl größeren Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zugebilligt worden.

 

Die Zahl der Personen die auf die Vorschlagsliste aufzunehmen sind beläuft sich für den Landkreis Börde auf    8.

 

Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf gemäß § 28 Satz 4 VwGO der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

 

Besondere fachliche Voraussetzungen, die die Interessenten als ehrenamtliche Richterinnen / Richter mitzubringen haben, sind nicht gegeben.

Die Voraussetzungen gemäß § 20 VwGO werden von allen Interessenten erfüllt.

Ausschlussgründe nach §§ 22 und 23 VwGO liegen bei keinem Interessenten vor.

Ebenso wurde von allen Interessenten die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben.

 

Anlagen:

Anlagen:

  1. Liste der Interessenten für das Ehrenamt der/s ehrenamtlichen Richterin/s
  2. Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung
  3. Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz

Anlage 2:                                                         Auszug aus der Verwaltungsgerichtsordnung

 

 

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

 

§ 20 VwGO

Voraussetzungen

 

Der ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

 

 

§ 21 VwGO

Ausschlussgründe

 

(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

 

1.      Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2.      Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3.      Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.

 

(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

 

 

§ 22 VwGO

Ungeeignete Berufsgruppen

 

Zu ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden

 

1.      Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

 

2.      Richter,

 

3.      Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind,

 

4.      Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

 

5.      Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

§ 27 VwGO

Zahl der ehrenamtlichen Richter

 

Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.

§ 28 VwGO

Vorschlagsliste

 

Die Kreise und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für

ehrenamtliche Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt. Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts zu übermitteln.

 

 

§ 34 VwGO

Ehrenamtliche Richter beim Oberverwaltungsgericht

 

§ 19 bis § 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.


Anlage 3:                                             Auszug aus dem Deutschen Richtergesetz

 

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

 

§ 44a DRiG

Hindernisse für Berufungen als ehrenamtliche Richter

 

(1) Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer

gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder

wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.

 

(2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.