Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreistag wählt gemäß § 28 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliederzahl, mindestens jedoch mit
der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl, aus der beigefügten
Interessentenliste, 8 Personen für
die Vorschlagsliste, die an das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt zu senden ist, aus. Sachdarstellung,
Begründung: Der
Landkreis Börde ist vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit
Schriftsätzen vom 3. März 2008 und 11. März 2008 aufgefordert worden die
Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter bis zum 15. Juli
2008 dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts zuzusenden. Gemäß §
28 VwGO stellen die Kreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr diese
Vorschlagsliste auf. Die Amtsperiode der zuletzt gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter am Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt betrug jedoch noch 4 Jahre, somit endet diese bereits am 31. Dezember 2008. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichtes hat die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind, gemäß § 28 Satz 2, 3 i. V. m. § 34 VwGO bestimmt. Die Aufteilung dieser Zahl auf die zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte erfolgte auf der Grundlage der Bevölkerungszahlen und vorbehaltlich der Zustimmung des noch zu bildenden neuen Wahlausschusses. Dabei ist dem Landkreis Börde wegen seiner Nähe zum Gerichtssitz aus Zweckmäßigkeitsgründen (schnelle Erreichbarkeit ehrenamtlicher Richter in Eil- oder Vertretungsfällen) zu Lasten der übrigen Landkreise und kreisfreien Städte eine im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl größeren Anzahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zugebilligt worden. Die Zahl der Personen die auf die Vorschlagsliste aufzunehmen sind beläuft sich für den Landkreis Börde auf 8. Die Aufnahme in die Vorschlagsliste bedarf gemäß § 28 Satz 4 VwGO der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreistages, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl. Besondere fachliche Voraussetzungen, die die Interessenten als ehrenamtliche Richterinnen / Richter mitzubringen haben, sind nicht gegeben. Die Voraussetzungen gemäß § 20 VwGO werden von allen Interessenten erfüllt. Ausschlussgründe nach §§ 22 und 23 VwGO liegen bei keinem Interessenten vor. Ebenso wurde von allen Interessenten die Erklärung im Sinne des § 44 a DRiG unterschrieben. Anlagen:
Anlage
2: Auszug
aus der Verwaltungsgerichtsordnung Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) § 20
VwGO Voraussetzungen Der
ehrenamtliche Richter muss Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet
und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben. Ausschlussgründe (1) Vom Amt
des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen 1. Personen, die infolge Richterspruchs
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer
vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten
verurteilt worden sind, 2. Personen, gegen die Anklage wegen
einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, 3. Personen, die nicht das Wahlrecht zu
den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. (2)
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen
Richtern berufen werden. § 22
VwGO Ungeeignete
Berufsgruppen Zu
ehrenamtlichen Richtern können nicht berufen werden 1. Mitglieder des Bundestages,
des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines
Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, 2. Richter, 3. Beamte und Angestellte im
öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, 4. Berufssoldaten und Soldaten auf
Zeit, 5. Rechtsanwälte, Notare und Personen,
die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. § 27
VwGO Zahl der
ehrenamtlichen Richter Die für jedes Verwaltungsgericht erforderliche Zahl
von ehrenamtlichen Richtern wird durch den Präsidenten so bestimmt, dass
voraussichtlich jeder zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr
herangezogen wird. § 28
VwGO Vorschlagsliste Die Kreise
und kreisfreien Städte stellen in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für ehrenamtliche
Richter auf. Der Ausschuss bestimmt für jeden Kreis und für jede kreisfreie
Stadt die Zahl der Personen, die in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
Hierbei ist die doppelte Anzahl der nach § 27 erforderlichen ehrenamtlichen
Richter zu Grunde zu legen. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertretungskörperschaft des
Kreises oder der kreisfreien Stadt, mindestens jedoch die Hälfte der
gesetzlichen Mitgliederzahl erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur
Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft bleiben unberührt.
Vorschlagslisten sollen außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und
Beruf des Vorgeschlagenen enthalten; sie sind dem Präsidenten des zuständigen Verwaltungsgerichts
zu übermitteln. Ehrenamtliche
Richter beim Oberverwaltungsgericht § 19 bis §
33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht
entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, dass bei diesem Gericht
ehrenamtliche Richter mitwirken. Anlage
3: Auszug
aus dem Deutschen Richtergesetz Deutsches Richtergesetz (DRiG) Hindernisse
für Berufungen als ehrenamtliche Richter (1) Zu dem
Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden, wer gegen die
Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer
Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im
Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach
§ 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das
Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. (2) Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem
Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei
ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||