Der Kreistag ermächtigt den Landrat im Jahr 2016 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung eines Kredites unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldenden Kredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umgeschuldeten Kredites beträgt 10 Jahre.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 3,0 v.H. nicht übersteigen.
Der Kredit für die Umschuldung ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen des Förderprogramms STARK II aufzunehmen.
06.04.2016 - Kreisausschuss
Ö 6.1 - zur Kenntnis genommen BESCHLUSS: 2016/20/0288
Der Kreistag ermächtigte den Landrat im Jahr 2016 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung eines Kredites unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldenden Kredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umgeschuldeten Kredites beträgt 10 Jahre.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 3,0 v.H. nicht übersteigen.
Der Kredit für die Umschuldung ist bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen des Förderprogramms STARK II aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:zweiundvierzig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr.2016/20/0288 erhoben.