Der Kreistag ermächtigt den Landrat im Jahr 2018 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung von Krediten unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldenden Kredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umzuschuldenden Kredites entspricht dem Ursprungskredit.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 2.5 v.H. nicht übersteigen.
07.02.2018 - Kreisausschuss
Ö 6.6 - zur Kenntnis genommen BESCHLUSS: 2018/20/0530
Der Kreistag ermächtigte den Landrat im Jahr 2018 gemäß § 108 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Aufnahme von Krediten für die Umschuldung von Krediten unter folgenden Rahmenbedingungen:
Die Kreditaufnahme darf maximal in Höhe des Restbetrages des umzuschuldenden Kredites erfolgen.
Die Kreditaufnahme erfolgt zum Termin des Ablaufes der Zinsbindung des umzuschuldenden Kredites.
Die Restlaufzeit des umzuschuldenden Kredites entspricht dem Ursprungskredit.
Der neu vereinbarte Zinssatz darf die Höhe von 2.5 v.H. nicht übersteigen.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:siebenundvierzig
Ablehnung:keine
Enthaltung:keine
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2018/20/0530erhoben.