Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 2018/80/0189  

 
 
Betreff: Vertretung des Landkreises Börde in der Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Wuttke, Manja
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
07.02.2018 
36. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (2018/80/0189)
6. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
14.02.2018 
17. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (2018/80/0189)

Beschlussvorschlag:

 

  1. Die Entsendung der weiteren Vertreter in die Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH gemäß Beschluss-Nr.: 2014/80/0024 vom 02.07.2015 und Beschluss-Nr.: 2017/80/0415 vom 22.02.2017 wird zurückgenommen.

 

  1. Auf Grund des Beschlusses zur Vorlage Nr.: 2015/80/0150 (Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH) entsendet der Landkreis Börde für die verbleibende Dauer der Wahlperiode des Kreistages

 

  1. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  2. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der CDU)
  3. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  4. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der SPD)
  5. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion Die Linke)
  6. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FDP)
  7. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion der FUWG)
  8. ……………………………… (auf Vorschlag der Fraktion DIE GRÜNEN/

  PIRATEN)

als weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH.

 

  1. Die weiteren Vertreter/innen nach Ziffer 2. werden verpflichtet, den Kreistag in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit in der Gesellschafterversammlung einmal jährlich, in dringenden und bedeutenden Angelegenheiten der Gesellschaft unverzüglich, zu unterrichten.

 

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist alleiniger Gesellschafter der BördeBus Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in der Gemeinde Niedere Börde Ortsteil Vahldorf.

 

Gemäß § 131 Abs. 1 KVG LSA (siehe unten) wird der Landkreis in der Gesellschafterversammlung kraft seines Amtes durch den Landrat oder einen Beauftragten vertreten.

 

Der Kreistag kann gemäß § 131 Abs.1 Satz 2 KVG LSA weitere Vertreter/innen in die Gesellschafterversammlung entsenden.

 

Mit Beschluss-Nr.: 2015/80/0150 hat der Kreistag in seiner Sitzung am 08.07.2015 die Neufassung des Gesellschaftsvertrages der BördeBus VGmbH beschlossen. Gemäß § 7 Abs.3 des Gesellschaftsvertrages der BördeBus VGmbH entsendet der Kreistag acht weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Dabei steht jeder Fraktion des Kreistages das Benennungsrecht für einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu. Ist damit die Zahl der weiteren Vertreter des Kreistages nicht ausgeschöpft, werden die noch verbleibenden Sitze den Fraktionen zugeteilt, für die sich in Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse ein weiterer Sitz ergibt.

 

Demnach ergeben sich in Anwendung der Verfahrensweise gemäß § 7 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages für die CDU-Fraktion und die SPD-Fraktion des Kreistages jeweils zwei Vorschlagsrechte und für alle weiteren Fraktionen jeweils ein Vorschlagsrecht.

 

Die zu entsendenden Personen müssen nicht Mitglieder des Kreistages sein.

 

Hinweis:

 

Die Vorlage wurde bereits am 25.08.2015 erstellt. Der Beschluss 2015/80/0150 vom 08.07.215 wurde jedoch vom Landesverwaltungsamt, als Kommunalaufsichtsbehörde, beanstandet. Um eine endgültige Rechtssicherheit zu bekommen, hatte der Landkreis Börde gegen diese Beanstandung Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Somit wurde diese Vorlage zurückgestellt.

 

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass der Bescheid des Landesverwaltungsamtes rechtswidrig ist und aufgehoben wird und der o. g. Beschluss 2015/80/0150 rechtmäßig ist. Somit ist nunmehr auch der entsprechende Entsendungsbeschluss zu fassen.

 

Anhang:

 

§ 131 KVG LSA Vertretung der Kommune in Unternehmen in Privatrechtsform

 

(1)Der Hauptverwaltungsbeamte, bei Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden der Bürgermeister, vertritt die Kommune in der Gesellschafterversammlung oder in dem entsprechenden Organ der Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts, an denen die Kommune beteiligt ist; er kann einen Beschäftigten der Kommune mit seiner Vertretung beauftragen. Die Kommune kann weitere Vertreter entsenden, die über die jeweils notwendige wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen sollen. Sie kann die Entsendung jederzeit zurücknehmen. Sind zwei oder mehr Vertreter zu entsenden und kommt eine Einigung über deren Entsendung nicht zustande, finden die Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse der Vertretung Anwendung. Sie kann ihren Vertretern Weisungen erteilen, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen.

 

(2)Die Vertretung der Kommune durch eine Person in einem Vorstand eines Unternehmens sowie deren Beauftragung mit der Geschäftsführung ist mit der Vertretung der Kommune in der Gesellschafterversammlung, dem Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Gremium durch diese Person nicht vereinbar.

 

(3)Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Kommune das Recht eingeräumt ist, in den Vorstand, den Aufsichtsrat oder ein gleichartiges Organ einer Gesellschaft Mitglieder zu entsenden. Ist der Hauptverwaltungsbeamte Mitglied des Aufsichtsrates einer Gesellschaft, so wird er in der Gesellschafterversammlung bei der Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates von seinem Stellvertreter im Amt vertreten. Die Mitgliedschaft der Vertreter der Kommune endet, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem Ausscheiden aus dem Haupt- oder Ehrenamt der Kommune.

 

(4)Werden Vertreter der Kommune aus ihrer Tätigkeit in einem Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts haftbar gemacht, hat ihnen die Kommune den Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist die Kommune schadensersatzpflichtig, wenn ihre Vertreter nach Weisung gehandelt haben.

 

 


Anlagen:

 

keine