Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag weist die Mitglieder des Verwaltungsrates der Kommunalservice Landkreis Börde AöR an, die als Anlage 1 beigefügte Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES) zu beschließen.
Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag des Landkreises Börde hat am 02.12.2015 die „Satzung des Landkreises Börde über die Abfallentsorgung“ – Abfallentsorgungssatzung (Beschl-Nr.: 2015/Abf/0226) sowie die „Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung“ – Abfallgebührensatzung (Beschl. Nr.: 2015/Abf/0228) beschlossen.
Die Grundlage für die Abfallgebührensatzung bildete die Kalkulation der Abfallgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018.
Mit der Gründung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR wurden auf der Grundlage der Unternehmenssatzung vom 24.08.2016 die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises Börde auf die KsB AöR übertragen.
Somit regelt die KsB AöR die Abfallentsorgung im Landkreis Börde durch Erlass entsprechender Satzungen.
In der Unternehmenssatzung der KsB AöR vom 24.08.2016 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 16.08.2017 wurde im § 14 „Übergangsregelungen“ u. a. festgeschrieben, dass die o. g. Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landkreises Börde die KsB AöR tritt, solange gilt, bis die KsB AöR im Rahmen ihrer Befugnisse eigene Satzungen in der Angelegenheit der Abfallentsorgung erlässt.
In der Sitzung des Verwaltungsrates vom 01.06.2017 wurde über folgende Vorgehensweise entschieden:
a) Erarbeitung und Erlass einer neuen Satzung der KsB AöR über die Abfallentsorgung ab dem 01.01.2018;
b) Erarbeitung und Erlass einer neuen Satzung der KsB AöR über die Erhebung von Abfallgebühren ab dem 01.01.2019.
Mit der neuen Abfallentsorgungssatzung wurden die neuen Bedingungen hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Aufgaben der öffentlichen Abfallentsorgung im Landkreis Börde satzungsrechtlich umgesetzt. Dabei ist die Übertragung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vom Landkreis Börde auf die KsB AöR zum Ansatz gekommen.
Der Entwurf der Abfallentsorgungssatzung wurde in der Sitzung des Verwaltungsrates der KsB AöR am 21.11.2017 vorberaten. Es wurde beschlossen, den endgültigen Entwurf, d.h. mit den in der Verwaltungsratssitzung am 21.11.2017 vorgenommenen Ergänzugen, dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen.
Gemäß § 5 Abs.3 Satz 4 des Anstaltsgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 der Unternehmenssatzung der KsB AöR unterliegt der Verwaltungsrat bei Entscheidungen hinsichtlich des Erlasses von Satzungen den Weisungen des Kreistages. Somit ist die erarbeitete Satzung dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen.
Anlagen: Anlage 1: Entwurf der Satzung der Kommunalservice Landkreis Börde AöR über die Abfallentsorgung (Abfallentsorgungssatzung – AES)
Anlage 2: Beschluss 2017/KsB/024 des Verwaltungsrates der KsB AöR vom 21.11.2017
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