Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt den als Anlage 2 beigefügten Entwurf (Stand: 08.12.2017) der „Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für allgemeinbildende Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde“.
Sachdarstellung, Begründung: Mit der Novellierung des SchulG vom 22.02.2013 ist die Möglichkeit gegeben, die Schulform der Gemeinschaftsschule zu bilden. Gemeinschaftsschulen entstehen durch Umwandlung einer bestehenden Sekundarschule, einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums. Einen Antrag auf Umwandlung in eine Gemeinschaftsschule stellten seit dem die nachfolgenden Schulen des Landkreises:
*beide in Trägerschaft der jeweiligen Gemeinde
Die Anträge wurden seitens des Landesschulamtes im Einvernehmen mit dem Schulträger genehmigt. Die Gemeinschaftsschule stellt gemäß Schulgesetz eine eigene Schulform dar. Damit hat jede Schülerin und jeder Schüler des Landkreises Börde das Recht, eine Gemeinschaftsschule auszuwählen. Das Recht erstreckt sich nicht auf die Wahl einer namentlich bestimmten Gemeinschaftsschule.
Im Landkreis Börde ist ein hohes Anwahlverhalten an Gemeinschaftsschulen zu verzeichnen. Dies führte und führt dazu, dass an den Schulstandorten in Eilsleben und an der Johannes-Gutenberg-Schule in Wolmirstedt zusätzliche räumliche Kapazitäten zu schaffen waren bzw. zu schaffen sind.
Zur Herstellung von Planungssicherheit ist es deshalb erforderlich, steuernd einzugreifen. Die Möglichkeit ergibt sich durch die Legitimation des Schulträgers, Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche oder Kapazitätsgrenzen mit Zustimmung der Schulbehörde für Teilgebiete oder für das gesamte Gebiet des Landkreises per Satzung festzulegen.
In der bisherigen Satzung sind Regelungen für die Gemeinschaftsschulen, mit Ausnahme der Gemeinschaftsschule J.Gutenberg, Wolmirstedt, bisher nicht aufgenommen.
Unter Berücksichtigung eines regional ausgeglichenen leistungsfähigen Schulangebotes, der Belange des Schulbaues, der vorhandenen räumlichen Kapazitäten, der Unterrichtsorganisation, einer wohnortnahen Beschulung und der Belange der Schülerbeförderung sollen für die Gemeinschaftsschulen grundsätzlich Schuleinzugsbereiche festgelegt werden, die dem Schulbezirk der auslaufenden Sekundarschule entsprechen.
Gemeinschaftsschulen mit einem festgelegten Schuleinzugsbereich können dennoch von Schülerinnen und Schülern, die außerhalb des Bereiches wohnhaft sind, angewählt werden soweit freie Schulplätze vorhanden sind. Die Entscheidung über die Vergabe der freien Plätze erfolgt im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Darüber hinaus können Schulplätze an einer anderen Schule der gewünschten Schulform angeboten werden, die über freie Plätze verfügt. Damit wäre der Rechtsanspruch nach § 34 SchulG LSA erfüllt.
Für die Gemeinschaftsschulen J.Gutenberg sowie der G.W.Leibniz, beide am Standort Wolmirstedt, ist die Festlegung eines Schuleinzugsbereiches analog dem Schulbezirk der auslaufenden Sekundarschule nicht möglich. Diese Anwahlen würden nicht ausreichend sein, um die durch Schulentwicklungsplanung festgesetzte Zügigkeit je Standort zu gewährleisten.
Daher soll für diese beiden Schulen auf die Festlegung eines Schuleinzugsbereiches verzichtet werden. Somit ist für alle jungen Menschen aus Wohnorten der Region Wolmirstedt, für die kein Schuleinzugsbereich festgelegt ist, die Möglichkeit der Anwahl der Schulen eröffnet.
Die Festlegung der Kapazitätsgrenze ist notwendig, damit nur die Anzahl Schulplätze je Standort vergeben wird, für die die Räumlichkeiten ausreichend sind. Nur so ist die Umsetzung des pädagogischen Konzeptes möglich. Auch hier erfolgt die Entscheidung über die Vergabe der freien Plätze im Rahmen eines Auswahlverfahrens. Sollte kein Schulplatz an der gewünschten Gemeinschaftsschule zugewiesen werden können, wird dem Schüler ein Schulplatz an der zweiten Gemeinschaftsschule angeboten.
Gemäß § 41 Abs. 1, 1a, 2 und 2a Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt fasst der Landkreis Börde als Schulträger für seine allgemeinbildenden Schulen die Satzung über die Festlegung der Schulbezirke, Schuleinzugsbereiche und Kapazitätsgrenzen für Schulen in Trägerschaft des Landkreises Börde mit Wirkung zum 01.08.2018 neu.
Der Entwurf der Satzung wurde der Schulbehörde vorgelegt. Die Schulbehörde teilte in einem Schreiben vom 21.12.2017 mit, dass gegen die getroffenen Festlegungen im Satzungsentwurf keine Bedenken bestehen.
Die beabsichtigten Änderungen für die Schulformen Gymnasium, Förderschule und Sekundarschule sind den anliegenden Übersichten zu entnehmen.
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||