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Betreff |
Vorlage |
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Ö 1 |
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Eröffnung der Sitzung, Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der anwesenden Mitglieder und der Beschlussfähigkeit |
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Ö 2 |
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Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung |
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Ö 3 |
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Einwohnerfragestunde |
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Ö 4 |
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Feststellung der Niederschrift der Sitzung des Kreisausschusses vom 15.04.2015 - öffentlicher Teil |
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Ö 5 |
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Mitteilung des Landrates über wichtige Kreisangelegenheiten |
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Ö 6 |
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öffentliche Vorlagen |
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Ö 6.1 |
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Erste Änderung der Geschäftsordnung des Landkreises Börde für den Kreistag und seine Ausschüsse |
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2015/BKT/0140 |
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Ö 6.2 |
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Verlängerung des Stundungszeitraumes zur Kreisumlage der Gemeinde Barleben |
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2015/20/0142 |
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Ö 6.3 |
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Erste Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2015 |
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2015/20/0129 |
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Ö 6.4 |
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Abfallwirtschaftskonzept des Landkreises Börde 2015 - 2019 |
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2015/Abf/0125 |
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Ö 6.5 |
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Grundsatzbeschluss zur Organstruktur der Eigengesellschaften des Landkreises Börde |
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2015/80/0144 |
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VORLAGE |
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Beschlussvorschlag: - Der Kreistag beschließt, in den Eigengesellschaften des Landkreises Börde neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Willensbildungsorgan „Gesellschafterversammlung“ und dem Organ „Geschäftsführung“ keine zusätzlichen freiwilligen Organe zu installieren.
- Der Kreistag entsendet 8 weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlungen seiner Eigengesellschaften. Dabei steht jeder Fraktion des Kreistages das Benennungs-recht für einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu. Ist damit die Zahl der weiteren Vertreter des Kreistages nicht ausgeschöpft, werden die noch verbleibenden Sitze den Fraktionen zugeteilt, für die sich in Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse ein weiterer Sitz ergibt.
- Der Kreistag beauftragt die Verwaltung, eine Neufassung der Gesellschaftsverträge der Eigengesellschaften entsprechend diesem Beschluss vorzubereiten. Da das Stimmrecht aus Geschäftsanteilen unteilbar ist, ist in den Gesellschaftsverträgen zu regeln, dass die entsandten Vertreter des Kreistages die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinschaftlich mit dem Landrat und einheitlich durch Beschlussfassung ausüben. Sie sind gemeinsam Vertreter des Gesellschafters Landkreis Börde. Für die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorausgehende Willensbildung unter den Gesellschaftervertretern gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landrates.
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06.05.2015 - Kreisausschuss |
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Ö 6.5 - |
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13.05.2015 - 6. WP Kreistag Landkreis Börde |
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Ö 6.5 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: 2015/80/0144 |
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Beschluss: - Der Kreistag beschloss, in den Eigengesellschaften des Landkreises Börde neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Willensbildungsorgan „Gesellschafterversammlung“ und dem Organ „Geschäftsführung“ keine zusätzlichen freiwilligen Organe zu installieren.
- Der Kreistag entsendet 8 weitere Vertreter in die Gesellschafterversammlungen seiner Eigengesellschaften. Dabei steht jeder Fraktion des Kreistages das Benennungs-recht für einen Vertreter in der Gesellschafterversammlung zu. Ist damit die Zahl der weiteren Vertreter des Kreistages nicht ausgeschöpft, werden die noch verbleibenden Sitze den Fraktionen zugeteilt, für die sich in Anwendung der Vorschriften über das Verfahren zur Bildung und Zusammensetzung beschließender Ausschüsse ein weiterer Sitz ergibt.
- Der Kreistag beauftragte die Verwaltung, eine Neufassung der Gesellschaftsverträge der Eigengesellschaften entsprechend diesem Beschluss vorzubereiten. Da das Stimmrecht aus Geschäftsanteilen unteilbar ist, ist in den Gesellschaftsverträgen zu regeln, dass die entsandten Vertreter des Kreistages die ihnen in Angelegenheiten der Gesellschaft zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung nur gemeinschaftlich mit dem Landrat und einheitlich durch Beschlussfassung ausüben. Sie sind gemeinsam Vertreter des Gesellschafters Landkreis Börde. Für die der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung vorausgehende Willensbildung unter den Gesellschaftervertretern gilt die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landrates.
Abstimmungsergebnis: Zustimmung: mehrheitlich Ablehnung: keine Enthaltung: vier Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 2015/80/0144 erhoben.
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Ö 6.6 |
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Erste Änderung der Besetzung des Kreisausschusses |
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2015/BKT/0130 |
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Ö 6.7 |
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Änderung der Vertretung des Landkreises Börde im Aufsichtsrat der "Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW)" |
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2015/BKT/0143 |
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Ö 6.8 |
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Erste Änderung der Besetzung des Betriebsausschusses des Eigenbetriebes "Straßenbau und -unterhaltung" |
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2015/BKT/0139 |
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Ö 6.9 |
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Zuwendung des Landkreises Börde für Leaderprojekte im Jahr 2015 gemäß Richtlinie "Leaderprojektförderung" |
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2015/80/0131 |
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Ö 6.10 |
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Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Kammern bzw. Senate für Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-AnhaltNeu- bzw. Wiederberufung zum 01. August 2015 |
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2015/BKT/0141 |
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Ö 7 |
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Anfragen und Anregungen |
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N 8 |
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(nichtöffentlich) |
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N 9 |
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(nichtöffentlich) |
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N 9.1 |
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(nichtöffentlich) |
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2015/68/0145 |
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N 9.2 |
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(nichtöffentlich) |
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72/80/2014-1-1 |
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N 10 |
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(nichtöffentlich) |
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Ö 11 |
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Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse |
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Ö 12 |
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Schließung der Sitzung |
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