1.Gemäß den §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung wird dem allgemeinen Vertreter des Landrates ab dem 01.06.2012 eine Aufwandsentschädigung gewährt.
2.Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 140,00 € monatlich.
1.Gemäß den §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung wird dem allgemeinen Vertreter des Landrates ab dem 01.06.2012 eine Aufwandsentschädigung gewährt.
2.Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 140,00 € monatlich.
Abstimmungsergebnis:
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:41
Ablehnung:keine
Enthaltung:2
Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr. 775/11/2012 erhoben.