Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 775/11/2012  

 
 
Betreff: Gewährung einer Aufwandsentschädigung für den allgemeinen Vertreter des Landrates
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schulze, S. Amtsleiterin
Federführend:Personalamt Beteiligt:Personalamt
Bearbeiter/-in: Grahn, Isabell   
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
09.05.2012 
53. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
16.05.2012 
25. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (775/11/2012)
Anlagen:
KomBesVO Auszug

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

1.      Gemäß den §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung wird dem allgemeinen Vertreter des Landrates ab dem 01.06.2012 eine Aufwandsentschädigung gewährt.

2.      Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 140,00 € monatlich.

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

Nach § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) einem Beamten, der mit der allgemeinen Vertretung des Landrates beauftragt ist, eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme den Beamten nicht zugemutet werden sollen und der Haushalt Mittel zur Verfügung stellt. Die Aufwandsentschädigung ist nach Beträgen und Empfängern aufgeschlüsselt im Haushaltsplan auszuweisen.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den Landrat richtet sich nach der Einwohnerzahl des Landkreises (§ 7 Abs. 4 KomBesVO):

Bei einer Einwohnerzahl des Landkreises von über 150.000 Einwohnern beträgt der Rahmen der zulässigen monatlichen Aufwandsentschädigung zwischen 271,00 € und 307,00 €.

Mit Beschluss des Kreistages Nr. 059/11/2007 vom 07.08.2007 wurde ein Betrag von

290,00 Euro monatlich festgelegt.

 

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für den allgemeinen Vertreter darf die Hälfte der für den Landrat festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten (§ 7 Abs. 5

KomBesVO). Hiernach beträgt der Rahmen der zulässigen monatlichen Aufwandsentschädigung zwischen 135,50 € und 153,50 €.

 

Die Entscheidungen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen und die Bestimmung der Höhe innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens steht im Ermessen

des Kreistages.

Es wird eine monatliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 140,00 €

ab dem 01.06.2012 vorgeschlagen.

 

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

 

 

Anlagen:

Anlagen:

Kommunalbesoldungsverordnung – Auszug –

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 KomBesVO Auszug (87 KB)