Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der Aufgabe der Rechtsanspruchsicherung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG die nachfolgenden Zumutbarkeitskriterien als Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs:
Sofern mind. ein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil ist (z.B. PKW vorhanden und nutzbar), wird eine Entfernung von höchstens 10 Kilometern (Entfernungskriterium) als zumutbar angesehen.
Ist hingegen kein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil, ist eine Fahrzeit von max. 30 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (Zeitkriterium) zumutbar.
Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der Aufgabe der Rechtsanspruchsicherung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG die nachfolgenden Zumutbarkeitskriterien als Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs:
Sofern mind. ein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil ist (z.B. PKW vorhanden und nutzbar), wird eine Entfernung von höchstens 10 Kilometern (Entfernungskriterium) als zumutbar angesehen.
Ist hingegen kein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil, ist eine Fahrzeit von max. 30 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (Zeitkriterium) zumutbar.
Abstimmungsergebnis:
Zustimmung:7
Ablehnung:-
Enthaltung:4
Die Vorlage wurde zum Beschluss- Nr. 2015/51/183 erhoben.