Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Zumutbarkeit im Rahmen der Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle im Landkreis Börde  

 
 
ordentliche Sitzung des Jugendhilfeausschusses
TOP: Ö 7.3 Beschluss:2015/51/0183
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mo, 31.08.2015 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:00
Raum: - Sitzungsraum I -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2015/51/0183 Zumutbarkeit im Rahmen der Sicherung des Rechtsanspruchs auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle im Landkreis Börde
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Grummt FDL Jugend
Herzig Fachbereichskoordina- torin
Federführend:FD Jugend Bearbeiter/-in: Hallmann, Ines

Herr Wendt verweist darauf, dass im Vergleich zur Tischvorlage aus dem letzten Jugendhilfeausschuss in dieser Beschlussvorlage der separate Schwerpunkt für Kinder mit Behinderungen entfallen musste, da es zwischenzeitlich einen Erlass des Sozialministeriums gibt, der besagt, dass der Fachdienst Jugend nicht die staatliche Aufsicht über die Belange von behinderten Kindern ausübt, sondern dass dies ausschließlich im Rahmen des SGB XII über den Sozialhilfeträger zu leisten ist.

 

Für die beiden verbleibenden Kriterien (Eltern, die mobil sind und Eltern, die nicht mobil sind) gibt das Land zwar vor, dass ein zumutbarer Platz durch die Landkreise angeboten werden soll im Rahmen der Rechtsanspruchssicherung. Es wurde aber nicht definiert, was ist eigentlich zumutbar. Als Begründung wurden daher in der Beschlussvorlage einschlägige Urteile zur Anwendung gebracht.

 

Herr Keindorf verweist auf den Satz: „Auch Zeiten für den erforderlichen Fußweg (zur Haltestelle und zur Einrichtung) sind zu berücksichtigen.“ Er bezweifelt, dass auf Grund der oft weit entfernten Bushal-testellen der Zeitaufwand von höchstens 30 Minuten einzuhalten ist.

In der dazu kontrovers geführten Diskussion verweist Herr Wendt auf die Tatsache, dass in der Ver-gangenheit nur einmal ein Antrag von Eltern gestellt wurde, die nicht mobil waren. Herr Grummt mahnt an, dass die Regelungen vor dem Verwaltungsgericht Bestand haben müssen und Frau Hildebrandt appelliert, daran zu denken, dass es sich hier um Kleinkinder handelt, die nicht auf einen langen Weg geschickt werden sollten – „kurze Beine – kurze Wege.“

Frau Leuschner stellt noch einmal dar, für den Normalfall die Kita-Betreuung flächendeckend zumutbar angeboten werden kann.

 

Herr Keindorf stellt folgenden Änderungsantrag zur Formulierung des 2. Punktes des Beschlussvor-schlages:

 

2.               Ist hingegen kein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil, ist eine Fahrzeit von max. 45 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (Zeitkriterium) zumutbar.

 

Herr Zacke stellt den Änderungsantrag zur Abstimmung.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              2

Ablehnung:              6

Enthaltung:              3

 

Der Änderungsantrag wurde somit mehrheitlich abgelehnt.

 

Die Beschlussvorlage Nr. 2015/51/0183 wird in der vorliegenden Form zur Abstimmung gestellt.

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der Aufgabe der Rechtsanspruchssicherung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG die nachfolgenden Zumutbarkeitskriterien als Auslegung des unbestimmten Rechts-begriffs:

 

1.              Sofern mind. ein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil ist (z. B. PKW vor-handen und nutzbar), wird eine Entfernung von höchstens 10 Kilometern (Entfernungskriterium) als zumutbar angesehen.

2.              Ist hingegen kein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil, ist eine Fahrzeit von max. 30 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (Zeitkriterium) zumutbar.

 

Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              7

Ablehnung:              -

Enthaltungen:              4

 

Der Vorschlag wurde zum Beschluss erhoben.

 

Herr Zacke stellt die Nichtöffentlichkeit her.

 


Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt im Rahmen der Aufgabe der Rechtsanspruchsicherung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG die nachfolgenden Zumutbarkeitskriterien als Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs:

 

  1. Sofern mind. ein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil ist (z.B. PKW vorhanden und nutzbar), wird eine Entfernung von höchstens 10 Kilometern (Entfernungskriterium) als zumutbar angesehen.
  2. Ist hingegen kein Elternteil oder ein an seine Stelle tretender Dritter mobil, ist eine Fahrzeit von max. 30 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (Zeitkriterium) zumutbar.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Zustimmung:              7

Ablehnung:              -

Enthaltung:              4

 

Die Vorlage wurde zum Beschluss- Nr. 2015/51/183 erhoben.