Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0203/01/2020  

 
 
Betreff: Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Doppelhaushalt)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Dr. Waselewski Dezernent 1
Federführend:Stabsstelle Steuerung und Entwicklung Bearbeiter/-in: Koch, Eileen
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
19.11.2020 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen ungeändert beschlossen   
Kreisausschuss Vorberatung
25.11.2020 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.12.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0203/01/2020)

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag des Landkreises Börde fasst für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 den Grundsatzbeschluss, eine Haushaltssatzung für die Festsetzung zweier Haushaltsjahre (Doppelhaushalt) zu beraten und zur Beschlussfassung zu stellen.


Sachdarstellung, Begründung:

Zur Aufstellung und entsprechender Genehmigungsfähigkeit eines Doppelhaushaltes in den Planjahren 2022 und 2023 sind verschiedene Parameter zu betrachten, sowie die Abrechnung der formulierten Vor- und Nachteile des am 15.05.2019 gefassten Beschlusses zu beleuchten. Die Frage, ob eine Kommune einen Einzel- oder Doppelhaushalt aufstellt, ist in ihr Ermessen gestellt.

Gemäß § 100 Abs. 4 Satz 2 KVG LSA kann eine Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten. In diesem Fall werden nach § 1 Abs. 3 KomHVO die Ansätze für die Erträge/ Einzahlungen, Aufwendungen/ Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt im Haushaltsplan veranschlagt.

Mit dem Rundschreiben „Erleichterung zur Beschleunigung der Aufstellung und Prüfung kommunaler Jahresabschlüsse“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 15.10.2020 beschreibt das MI LSA eine Genehmigungsversagungspflicht der Kommunalaufsichtsbehören für Haushaltssatzungen des Jahres 2023, bis der vollständig erstellte und prüffähige Jahresabschluss des Vorvorjahres (2021) gemäß §120 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA dem Rechnungsprüfungsamt vorliegt. Diese Bedingung wurde mit dem MI LSA eruiert und festgelegt, dass diese Regelung zur Festsetzung eines Doppelhaushaltes für das Haushaltsjahr 2024 anzuwenden ist und somit die Vorlage des prüffähigen Jahresabschlusses des Vorvorjahres (2022) erfolgen muss.

 

  1. Vor- und Nachteile

 

Mit der Aufstellung eines Doppelhaushaltes wird der administrative Aufwand für die Planerstellung und –beratung wesentlich reduziert. (Wegfall der aufwendigen Planungsphase für das zweite Planjahr). Die Haushaltsplanung 2020/2021 dauerte vom Januar bis Mitte Dezember 2019 an. Der Planungszeitraum für die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2021 betrug 7 Monate im Vergleich. Zudem waren und sind allgemein die Überarbeitungserfordernisse eines Nachtragshaushaltes wesentlich geringer als im Vergleich zur Neueröffnung eines Haushaltsjahres, da nur die Änderungen erfasst werden müssen und diese punktiert vertieft werden können.

Längerfristige Festlegungen zu wichtigen Investitionen, zur Personalentwicklung und zum Schuldenabbau können zu einer nachhaltigen Entwicklung führen. Die Umsetzung des Kreisentwicklungskonzeptes mit daraus abgeleiteten Maßnahmen, Zielen und Kennzahlen sind mit einem Doppelhaushalt aufgrund der Langfristigkeit besser zu gestalten.

 

Ressourcen, welche in der Planausführung 2020 bereits für eine umfängliche Neuaufstellung eines Einzelhaushaltes für 2021 aufgewandt würden, können bei einer verkürzten Nachtragsplanung 2021 insbesondere für strategische Überlegungen und deren transparente Vorstellung und Diskussion genutzt werden, so wie auch in 2020 im Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen erfolgt. Die Sitzungsschwerpunkte konnten auf das Berichtswesen des Landkreises und strukturelle Fragen der Organisation gelegt werden. Zudem bietet ein Doppelhaushalt zur Förderung von Vereinen und Verbänden eine längere Planungsperspektive.  Der Kreistag kann auch während des Zweijahresrhythmus sein Etatrecht im vollen Umfang ausüben und ggf. durch einen Nachtragshaushalt auf notwendige Änderungen reagieren. Die Aufstellung des Doppelhaushaltes benötigt im Jahr der Planung und Beratung einen höheren Arbeitsaufwand in der Verwaltung. Dies relativiert sich mit einem längeren Planungszeitraum. (Planungszeitraum Doppelhaushalt: 12 Monate; Planungszeitraum 1. NT 2021: 7 Monate)

 

Die Planung für das zweite Planjahr ist zum Zeitpunkt der Planaufstellung mit Unsicherheiten behaftet, dies betrifft u.a.:

 

        Höhe der FAG Zuweisungen

        Auswirkungen von Tarifergebnissen

        Umlagegrundlagen FAG

        Änderungen von Bundes- und Landesgesetzen.

        Ertragsentwicklung der Gemeinden durch die Pandemie.

 

Dies betrifft auch die Festsetzung der Hebesätze der Kreisumlage für das zweite Planjahr, da hier die Umlagegrundlagen noch nicht vorliegen. Allerdings würde diese Problematik auch die Aufstellung eines Einzelhaushaltes für 2022 betreffen, unabhängig von der Abwägung eines Doppelhaushaltes. Die zu erwartende FAG-Neufassung für 2022 wird die Aufstellung eines Zeitplanes für einen Doppelhaushalt 2022/2023 insgesamt erschweren, jedoch dann für 2022/2023 zu einer relativen FAG-Planungssicherheit führen. Die Wahrscheinlichkeit, dass unvorhergesehene Ereignisse einen Nachtragshaushalt erfordern, steigt aufgrund des längeren Planungszeitraums insgesamt an. Ergebnisse aus den Jahresabschlüssen der Vorjahre liegen noch nicht vor, können aber bei Nachträgen berücksichtigt werden. Die verkürzte und umgehende Einreichung der Jahresabschlüsse wird entsprechend forciert.

 

  1. Fazit:

 

Die Aufstellung eines Doppelhaushaltes führt nach sorgfältiger Abwägung unter Berücksichtigung aller Effekte zu einem erheblich geringerem administrativen (personellen, sächlichen) Aufwand für die beiden betreffenden Haushaltsjahre. Die zweijährige Planung im Planungsjahr ist nicht umfangreicher, als dies eine einjährige Planung nicht sowieso schon wäre. Es wird eine längerfristige Planungssicherheit geben. Durch die freiwerdenden Ressourcen können Strategische und strukturelle Überlegungen insgesamt forciert und bearbeitet werden, wie bereits im Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen erfolgt. Auftretenden Gesetzesveränderungen und Festsetzungen (FAG, Tarifveränderungen und Gesetzesänderungen) kann mit einem Nachtragshaushalt unproblematisch begegnet werden. Insbesondere eine mögliche Veränderungsnotwendigkeit der Festsetzung der Kreisumlage wäre nach erfolgter Abwägung mit einer Nachtragshaushaltssatzung zu heilen. Der Landrat beabsichtigt unter der Abwägung des Rundschreibens und Abrechnung der folgenden in 2019 bewährten Vorteile, erneut einen Doppelhaushalt für die Planjahre 2022/2023 aufzustellen.

 

 


 

 


Anlagen:

 

keine

 

Stammbaum:
0203/01/2020   Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 (Doppelhaushalt)   Stabsstelle Steuerung und Entwicklung   Beschlussvorlage
0203/01/2020-1   Information zum Stand der Haushaltsplanung/ Haushaltskonsolidierung   Amt für Finanzen   Informationsvorlage