Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt das Wahlgebiet des Landkreises Börde zur Wahl des Kreistages am 09.06.2024 in folgende 4 Wahlbereiche einzuteilen:
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) wird bei der Wahl zu den Kreistagen das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt. Der Kreistag beschließt ihre Anzahl und Abgrenzung (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KWG LSA).
Folgendes ist bei der Einteilung nach § 7 Absatz 2 Satz 3 ff. KWG LSA zu berücksichtigen:
- die Wahlbereiche sollen annähernd die gleiche Größe haben,
- die Einwohnerzahl eines jeden Wahlbereiches soll von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbereiche nicht um mehr als 20 v. H. (neu nach Gesetzesänderung vom 21.04.2023; vorher 25 v. H.) nach oben oder unten abweichen,
- die Grenzen von Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen möglichst berücksichtigt werden.
Für die Einteilung der Wahlbereiche sowie die Einteilung der Wahlbezirke gilt die Einwohnerzahl auf Basis des Melderegisters zum 31. Dezember des vorletzten Jahres vor dem Wahltermin. (§ 67 Satz 2 KWG LSA). Die Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2022 wurden durch die Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden des Landkreises im Mai 2023 an den Landkreis Börde übermittelt. Die Gesamteinwohnerwahl im Landkreis Börde liegt zum Stichtag 31.12.2022 bei 174.084.
Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Bildung von Wahlbereichen zu einer regionalen Ausgewogenheit bei der Zusammensetzung der Vertretung zu gelangen. Elementares Merkmal kommunaler Selbstverwaltung ist, dass einerseits jeder Einwohner „seine“ Mandatsträger kennt und persönlich ansprechen kann und anderseits die Mandatsträger in ihrer Gesamtheit Detailkenntnisse über das gesamte Wahlgebiet besitzen. Angesichts dessen, dass Wahlvorschläge der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber für jeden Wahlbereich gesondert aufzustellen sind und auch die spätere Sitzverteilung auf die Wahlbereiche erfolgt, kommt der Wahlbereichseinteilung nicht nur eine rein wahltechnische, sondern auch eine inhaltliche Bedeutung zu.
Das Herabsetzen der Toleranzgrenze für die maximal zulässige Abweichung in der Größe eines Wahlbereichs auf 20 v. H. mit der Gesetzesänderung vom 21.04.2023 dient der Erreichung möglichst gleich großer Wahlbereiche und der verbesserten Gewährleistung der Wahlrechtsgleichheit. Die Wahlrechtsgleichheit verlangt, dass alle Wähler über den gleichen Zählwert ihrer Stimmen mit annähernd gleicher Erfolgschance an der Wahl teilnehmen können. Der Gesetzgeber hat daher eine Bemessungsgrundlage für die Wahlbereichseinteilung zu wählen, die die Chancengleichheit aller an der Wahl Beteiligten wahrt. Dementsprechend hat er dafür Sorge zu tragen, dass jeder Wahlbereich möglichst die gleiche Zahl an Wahlberechtigten umfasst. Die neue Abweichungstoleranz von maximal 20 v. H. der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbereiche ist sachgerecht und hat als oberstes Ziel den Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbereiche. Ein beliebiges Ausschöpfen der 20 v. H. -Marge ist gleichwohl nicht zulässig, hierfür müssen vielmehr sachlich fundierte Gründe vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 20.12.2019).
Unter Beachtung der Grundsätze der Wahlgleichheit und Chancengleichheit und unter Berücksichtigung von Gemeindegrenzen schlägt die Verwaltung vor, das Wahlgebiet des Landkreises Börde zur Wahl des Kreistages am 09.06.2024 erneut in 4 Wahlbereiche einzuteilen.
Hierbei ist das Kreisgebiet optimal und rechtssicher eingeteilt.
Zur Vergleichbarkeit fügt die Verwaltung weitere Variantenbetrachtungen der Vorlage bei.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Variante 1 - 4 Wahlbereiche Anlage 2 – Variante 2 – 2 Wahlbereiche Anlage 3 – Variante 3 – 3 Wahlbereiche Anlage 4 – Variante 4 – 5 Wahlbereiche
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