Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Information über die Beantragung der Revisionszulassung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren der Gemeinde Barleben gegen den Landkreis Börde wegen der Kreisumlage 2019  

 
 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde
TOP: Ö 6.2
Gremium: Kreistag Landkreis Börde Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 08.03.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:27
Raum: - Sitzungssaal Börde I + II -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Bornsche Straße 2, 39340 Haldensleben
0516/30/2023 Information über die Beantragung der Revisionszulassung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren der Gemeinde Barleben gegen den Landkreis Börde wegen der Kreisumlage 2019
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Baier Amtsleiter Rechtsamt
Bäker Amtsleiterin Finanzen
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai

Herr Prof. Dr. Reimer (Universität Heidelberg) ist der Sitzung per Videokonferenz zugeschaltet.

 

Er stellt seine Person kurz vor und macht einige Ausführungen zum laufenden Verfahren.

 

Herr Wachsmuth (Bündnis 90/DIE GRÜNEN) stellt folgende Verfahrensfragen:

 

  1. In Bezug auf die Verjährungsfristen fragt Herr Wachsmuth nach, ob sich dabei auf den § 27 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) mit einer dreijährigen Verjährungsfrist oder auf eine andere Rechtsgrundlage, wie beispielsweise die Abgabenordnung mit einer fünfjährigen Verjährungsfrist, gestützt wird.

 

  1. Weiterhin möchte Herr Wachsmuth wissen, ob im laufenden Verfahren Tatbestände der Hemmung und/oder der Unterbrechung bei bestimmten Festsetzungsfragen wirken.

 

  1. Den Sitzungsunterlagen kann außerdem entnommen werden, dass eine Heilungssatzung beschlossen werden kann. Dies wurde bereits im Jahr 2018 so praktiziert. Sollte es in diesem Fall wieder so gehandhabt werden, stellt sich Herrn Wachsmuth die Frage, wie es sich dann mit den Verjährungsfristen verhält.

 

  1. Sollte eine Heilungssatzung für das Verfahren beschlossen werden können, bei welcher keine Verjährung greift, stellt sich Herrn Wachsmuth die Frage, warum das Gerichtsverfahren dennoch weitergeführt werden soll und nicht entbehrlich wäre.

 

Herr Prof. Dr. Reimer (Universität Heidelberg) erklärt in Bezug auf die Festsetzungsverjährung, dass diese bisher nur für das Verfahren aus dem Jahr 2017 aufgekommen ist. Dieses Verfahren ist nun beim Oberverwaltungsgericht (OVG) anhängig. Das OVG hat nach der Bemerkung einer Kanzlei, welche durch die Gemeinde Barleben beauftragt wurde, eine Verjährung festgestellt, aufgrund welcher der Landkreis die Kreisumlage nicht mehr beanspruchen könne. Dies ist jedoch ein Irrlicht. Der Landkreis hatte die Kreisumlage längst erhalten, das Verfahren geht explizit um die Rückerstattung der Kreisumlage an die Gemeinde Barleben. Wäre also eine Verjährung eingetreten, könnte die Gemeinde Barleben die Rückzahlung nicht mehr fordern. Inzwischen scheint das OVG den richterlichen Hinweis über die Verjährung nicht mehr aufrechtzuerhalten.

 

Das hier vorliegende Verfahren aus dem Jahr 2019 ist aus seiner Sicht nicht von einer möglichen Verjährung betroffen. Das Rechtsamt des Landkreises hat dazu hinreichend vor dem OVG vorgetragen.

 

Bezogen auf eine Heilungssatzung erläutert Herr Prof. Dr. Reimer, dass diese erst dann notwendig wäre, wenn Verfahrensfehler festgestellt werden.

 

Für das Verfahren 2019 scheint eine Heilungssatzung auszuscheiden, da das OVG bereits festgestellt hat, dass der Landkreis keine verfahrenstechnischen Fehler gemacht hat, so Herr Prof. Dr. Reimer.

 

Für das Verfahren aus dem Jahr 2017 wäre eine Heilungssatzung nach Feststellung von Verfahrensfehlern denkbar, der Landkreis muss das Verfahren nun aber offen halten, da ansonsten automatisch der Gemeinde Barleben das Recht zugesprochen werden würde. Es muss zunächst abgewartet werden, wie sich die abschließende Entscheidung des OVG’s entwickelt.

 

Weitere Fragen oder Wortmeldungen gibt es nicht.

 

Der Kreistag nimmt die Vorlage zur Kenntnis.