Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) bestätigte mit Urteil vom 22.11.2022 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18.02.2022, mit der der Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde vom 12.02.2019 über die Erhebung der Kreisumlage 2019 in Höhe von 6.554.902 Euro bei der Gemeinde Barleben für rechtswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil wurde dem Landkreis Börde am 19.12.2022 zugestellt. Die Zulassung der Revision musste bis zum 19.01.2023 beantragt und bis zum 20.02.2023 begründet werden.
Das OVG LSA hat festgestellt, dass der Landkreis Börde seinen Ermittlungs- und Offenlegungspflichten nachgekommen ist. Es hat die Berufung des Landkreises Börde nur deshalb zurückgewiesen, weil die vom Landkreis angestellten Erwägungen (keine Erhöhung des Umlagesatzes; Umlagesatz im landesweiten Vergleich im unteren Bereich; keine Unterschreitung der Grenze zur strukturellen Unterfinanzierung; keine Ausschöpfung der Einnahmepotenziale aus den Realsteuern) nicht sachgerecht gewesen seien und die Kreisumlagefestsetzung daher einseitig und rücksichtslos gewesen sei.
Bei dieser Bewertung hat das OVG LSA übersehen, dass es sich hierbei nur um Hilfserwägungen handelte. Der Abwägungsvorgang ist den übrigen Ausführungen in der Anlage 2.1 zu entnehmen. Dies hat das Gericht übersehen und damit den Anspruch des Landkreises auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus hat das Gericht gegen Gesetze der Denklogik verstoßen, indem es die Senkung des Hebesatzes im Rahmen der Beratungsfolge für unbeachtlich hielt, weil diese ausschließlich auf Einsparungen im Haushalt des Landkreises zurückzuführen sei.
Diese Gründe hat das Rechtsamt in einem Vermerk zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde und eines anschließenden Revisionsverfahrens zusammengefasst. Daraufhin entschied der Beigeordnete am 19.01.2023 im Rahmen seiner Eilentscheidungskompetenz nach § 65 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 68 Abs. 3 S. 1 KVG LSA, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu beantragen.
Eine anschließende Beratung mit Prof. Reimer (Universität Heidelberg) bestätigte die rechtlichen Bedenken und verschaffte Klarheit darüber, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde mit anschließendem Revisionsverfahren gute Aussichten auf Erfolg haben wird.
Sollte die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen werden, fallen Gerichtskosten i. H. v. 56.114 Euro sowie gegnerische Anwaltskosten i. H. v. 45.089,58 Euro an.
Wird die Revision durch Urteil zurückgewiesen, fallen – einschließlich der Kosten der Revisionszulassung – Gerichtskosten i. H. v. 140.285 Euro und gegnerische Anwaltskosten i. H. v. 107.055 Euro an.
Eigene Anwaltsgebühren, die der Landkreis im Fall des Unterliegens zu tragen hätte, sind Gegenstand der Beschlussvorlage 0515/30/2023.
Sollte die Revision Erfolg haben und das Urteil des OVG LSA aufgehoben werden, trifft den Landkreis keine Kostenlast.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
1. Urteil des OVG LSA vom 22.11.2022 (Az. 4 L 98/21) 2. Vermerk des Rechtsamts vom 19.01.2023 3. Eilentscheidung Beigeordneter vom 19.01.2023 4. Revisionszulassungsbegründung vom 20.02.2023 |
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