Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Sachdarstellung, Begründung:
Gemäß § 71 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) ist ein Jugendhilfeausschuss zu bilden. Hierbei handelt sich um einen beschließenden Ausschuss gemäß § 51 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) i. V. m. § 5 der Hauptsatzung des Landkreises Börde. Im § 3 der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt ist die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses geregelt. Neben den stimmberechtigten Mitgliedern des Jugendhilfeausschusses gehören diesem nach § 3 (6) und (7) der Satzung des Landkreises Börde für das Jugendamt auch beratende Mitglieder an. Gemäß § 3 (7) Nr. 4 gehört ein Vertreter des Jugendsports dem Jugendhilfeausschuss als Mitglied an. Durch das Ausscheiden von Herrn Klaus Renner, benannte die zuständige Stelle, in dem Fall der KreisSportBund Börde e. V., Herrn Torsten Fieseler als beratendes Mitglied.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 § 71 Sozialgesetzbuch Anlage 2 § 51 Kommunalverfassungsgesetz Sachsen-Anhalt Anlage 3 § 5 Hauptsatzung Landkreis Börde Anlage 4 § 3 Satzung des Jugendamtes
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