Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die 3. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2018 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltsatzung des Landkreises Börde für den Haushalt 2018 mit fol-gendem Inhalt:
§ 5 Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen werden die Hebesätze der Kreisumlage der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2018 mit Wirkung vom 01.01.2018 wie folgt festgesetzt:
a) 37,17 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer A b) 37,17 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer B c) 37,17 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer d) 37,17 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer e) 37,17 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer f) 37,17 v. H. der Schlüsselzuweisungen 2016 Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag ist nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 100 Abs. 1 S. 5 KVG LSA für den Erlass von Haushaltssatzungen und die Behebung von Fehlern im Zusammenhang mit diesen Satzungen zuständig. In der Haushaltssatzung werden u. a. die Hebesätze der Kreisumlage festgelegt.
Die Notwendigkeit für diese zweite Heilungssatzung ist auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25.09.2023 zurückzuführen, in welchem es seine Absicht mitteilte, der Klage der Gemeinde Barleben gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2018 stattzugeben. Das Gericht bemängelte, dass der ersten Heilungssatzung nicht die zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung aktuell verfügbaren Haushaltszahlen zugrunde gelegen haben und die Beschlussfassung nicht ergebnisoffen erfolgte.
Der Landkreis hat dem Gericht mitgeteilt, dass in Kürze eine Heilungssatzung beschlossen werden soll und daher mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kein Einverständnis besteht. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht Magdeburg binnen einer Frist von 6 Monaten Gelegenheit zum Erlass einer Heilungssatzung gegeben.
Der Abwägungsvorgang wurde nun erneut unter Berücksichtigung aktueller Haushalts- und Jahresabschlussdaten der Gemeinden und des Landkreises durchgeführt. Die Änderung der Haushaltssatzung betrifft lediglich den § 5.
Die Vorlage 2018/20/0647 ist Bestandteil dieser Vorlage und wurde in der Anlage 1 beigefügt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Kreisumlage für das Jahr 2018 für die klagende Gemeinde Barleben erneut festgesetzt. Nach dem nun ermittelten Hebesatz beträgt die Kreisumlage für die Gemeinde Barleben 5.630.341 EUR; dies entspricht 443.823 EUR weniger im Vergleich zur ursprünglichen Festsetzung in Höhe von 6.074.164 EUR.
Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die festgesetzten Kreisumlagen der übrigen Gemeinden, da deren Kreisumlagefestsetzungsbescheide vom 27.04.2018 bestandskräftig sind.
Ein Nichterlass der Heilungssatzung hätte zur Folge, dass bei der endgültigen Gerichtsentscheidung gegen den Landkreis die beklagte Kreisumlage in Höhe von 6.074.164 EUR von der Gemeinde Barleben nicht gezahlt werden müsste.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
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