Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0599/30/2023  

 
 
Betreff: Entscheidung des Kreistages über die Einlegung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren der Gemeinde Barleben über die Kreisumlage 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner, Kai Justitiar
Bäker, Ines Amtsleiterin Finanzen
Baier, Uwe Dezernent 4
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
11.10.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
11.10.2023 
außerplanmäßige Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0599/30/2023)
Anlagen:
Anlage 1 - Beschluss des OVG LSA vom 07.09.2023
Anlage 2 - Vermerk zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.09.2023
Anlage 3 - Vermerk Prof. Dr. Reimer zur Festsetzungsverjährung
Anlage 4 - Kostenrisiko
Anlage 5 - bisher angefallene Kosten

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Landrat wird beauftragt, gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.09.2023 Az. 4 L 22/22 fristwahrend Revisionsnichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Das Beschreiten der Revisionsinstanz in Angelegenheiten der Kreisumlageerhebung stellt sowohl dem Streitgegenstand als auch dem Kostenrisiko nach eine Rechtsstreitigkeit von erheblicher Bedeutung dar, die gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 19 KVG LSA in die Entscheidungszuständigkeit des Kreistages fällt.

 

Mit Urteil vom 21.11.2018 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde vom 24.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage 2017 bei der Gemeinde Barleben für rechtswidrig erklärt und aufgehoben.

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) bestätigte mit Urteil

vom 17.03.2020 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg.

 

Die Revision des Landkreises Börde hatte Erfolg. Das Urteil des OVG LSA wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 27.09.2021 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OVG LSA zurückverwiesen.

 

Nunmehr hat das OVG LSA ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 07.09.2023 die Berufung des Landkreises Börde verworfen (Anlage 1). Damit wäre das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg rechtskräftig, mit dem der Kreisumlagebescheid 2017 aufgehoben wurde. Die Revision wurde vom OVG LSA nicht zugelassen.

 

Das OVG LSA hat durch Beschluss entschieden, weil es die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt.

 

Auf § 5 der am 23.11.2016 erlassenen Haushaltssatzung könne der Kreisumlagebescheid nicht gestützt werden, da dieser wegen eines Verstoßes gegen Art. 28 II GG unwirksam sei. Dies habe das BVerwG bestätigt.

 

Auch § 5 der am 02.12.2020 beschlossenen Änderungssatzung für das Haushaltsjahr 2017 stelle keine wirksame Rechtsgrundlage für den angefochtenen Kreisumlagebescheid dar. Zum einen habe der Landkreis keine aktuellen Daten erhoben. Zum anderen sei die Abwägung nicht ergebnisoffen erfolgt.

 

Nach der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Landkreis eine ergebnisoffene Abwägung auf der Grundlage der bei Beschlussfassung verfügbaren Finanzdaten durchzuführen. Insoweit begegnet der Beschluss des OVG LSA keinen rechtlichen Bedenken.

 

Anknüpfungspunkt für eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen des Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die nur auf sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen hin überprüfbar ist.

 

Es lässt sich mit guter Begründung ein Verfahrensfehler aus dem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung herleiten. Zum einen wurde dem Landkreis die Möglichkeit genommen, zu den entscheidungserheblichen und vom BVerwG aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Zum anderen wurde durch die plötzliche Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, der Heilungsversuch des Landkreises vereitelt. Einzelheiten sind in Anlage 2 dargestellt.

 

Diese rechtliche Einschätzung wird von Prof. Dr. Reimer geteilt.

 

Nach dessen Rechtsauffassung würde jedoch die Nichteinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde den Landkreis nicht an der erneuten Erhebung der Kreisumlage 2017 hindern. Denn die Verjährung für die Festsetzung der Kreisumlage durch Bescheid beginnt nach seiner Auffassung erst mit dem Erlass einer wirksamen Haushaltssatzung (Anlage 3). Dies hat der Landkreis nach Ansicht der Gerichte bisher jedoch noch nicht getan. Insofern bleibe Raum r eine erneute Heilungssatzung und den Erlass eines darauf gestützten Bescheides.

 

Ob diese rechtliche Einschätzung von den Gerichten geteilt werden wird, ist nicht abzusehen. Um sich nicht der Möglichkeit einer Heilungssatzung in der Revisionsinstanz zu begeben, sollte die Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

 

Da eine erneute Heilungssatzung erst nach Zulassung der Revision im Verfahren beachtlich wäre, muss diese zum Zeitpunkt der Revisionszulassung noch nicht vorliegen. Daher wird die Heilungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 dem Kreistag voraussichtlich im Dezember zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

r den Fall, dass die Revision zugelassen, jedoch durch das BVerwG verworfen wird, fallen für den Landkreis Kosten i. H. v. 175.059 Euro an. Eine Übersicht über die anfallenden Kosten bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Eine Übersicht über die bisher im Klageverfahren zur Kreisumlage 2017 angefallenen Kosten ist als Anlage 5 beigefügt.

 

Bei einer Beauftragung von Prof. Dr. Reimer kämen noch einmal Kosten i. H. v. 29.750 Euro hinzu. Die Entscheidung über die Beauftragung von Prof. Dr. Reimer ist Bestandteil einer gesonderten Beschlussvorlage.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

175.059 Euro

Produkt:

61111

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

 

Anlage 1 - Beschluss des OVG LSA vom 07.09.2023

Anlage 2 - Vermerk zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.09.2023

Anlage 3 - Vermerk Prof. Dr. Reimer zur Festsetzungsverjährung

Anlage 4 - Kostenrisiko

Anlage 5 - Bisher angefallene Kosten

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 5 1 Anlage 1 - Beschluss des OVG LSA vom 07.09.2023 (583 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2 - Vermerk zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 29.09.2023 (3588 KB)    
Anlage 4 3 Anlage 3 - Vermerk Prof. Dr. Reimer zur Festsetzungsverjährung (602 KB)    
Anlage 3 4 Anlage 4 - Kostenrisiko (45 KB)    
Anlage 2 5 Anlage 5 - bisher angefallene Kosten (39 KB)    
Stammbaum:
0599/30/2023   Entscheidung des Kreistages über die Einlegung einer Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Verfahren der Gemeinde Barleben über die Kreisumlage 2017   Rechtsamt   Beschlussvorlage
0599/30/2023-1   Beauftragung von Herrn Prof. Dr. Reimer mit der gerichtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Revisionsverfahren zur Kreisumlage 2017   Rechtsamt   Beschlussvorlage