Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die 2. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltsatzung des Landkreises Börde für den Haushalt 2017 mit folgendem Inhalt:
§ 5 Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen werden die Hebesätze der Kreisumlage der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2017 mit Wirkung vom 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:
a) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer A b) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer B c) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer d) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer e) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer f) 35,9 v. H. der Schlüsselzuweisungen 2016. Sachdarstellung, Begründung:
Der Kreistag ist nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 100 Abs. 1 S. 5 KVG LSA für den Erlass von Haushaltssatzungen und die Behebung von Fehlern im Zusammenhang mit diesen Satzungen zuständig. In der Haushaltssatzung werden u. a. die Hebesätze der Kreisumlage festgelegt.
Die Notwendigkeit zur Erarbeitung einer Heilungssatzung ergab sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Zurückweisung der Berufung des Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zur Klage der Gemeinde Barleben gegen die Festsetzung der Kreisumlage 2017 auf der Grundlage der 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017. Im Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht der Klage der Gemeinde Barleben stattgegeben und die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde durch das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat der Landkreis am 12.10.2023 Revisionsnichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche bis 13.11.2023 zu begründen ist. Das Klageverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen.
Grundlage für die Ermittlung des vorgeschlagenen Hebesatzes für die Heilungssatzung ist der erneut durchgeführte Abwägungsvorgang unter Zugrundelegung aktueller Haushalts- und Jahresabschlussdaten der Gemeinden und des Landkreises. Die Änderung der Haushaltssatzung betrifft lediglich den § 5.
Die Vorlage 2017/20/0427 zur Ersten Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 ist Bestandteil dieser Vorlage und wurde in der Anlage 1 beigefügt.
Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Kreisumlage für das Jahr 2017 für die klagende Gemeinde Barleben erneut festgesetzt. Nach dem nun ermittelten Hebesatz beträgt die Kreisumlage für die Gemeinde Barleben 5.179.030 EUR; dies entspricht 605.903 EUR weniger im Vergleich zur ursprünglichen Festsetzung in Höhe von 5.784.933 EUR. Der Differenzbetrag ist der Gemeinde zu erstatten.
Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die festgesetzten Kreisumlagen der übrigen Gemeinden, da deren Kreisumlagefestsetzungsbescheide vom 24.04.2017 bestandskräftig sind.
Ein Nichterlass der Heilungssatzung hätte zur Folge, dass bei der endgültigen Gerichtsentscheidung gegen den Landkreis die beklagte Kreisumlage in Höhe von 4.918.233 EUR an die Gemeinde Barleben zurückgezahlt werden müsste. Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||