Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0593/20/2023  

 
 
Betreff: Heilungssatzung zur Haushaltssatzung 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker, Ines Amtsleiterin Finanzen
Dr. Waselewski, Marcus Beigeordneter
Lasner, Kai Justitiar
Federführend:Amt für Finanzen Bearbeiter/-in: Bohnet, Anja
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
21.11.2023 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen    
Kreisausschuss Vorberatung
29.11.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
06.12.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0593/20/2023)
Anlagen:
Anlage 1_Beschlussvorlage_2017-20-427_Erste_Nachtragshaushaltssatzung_2017
Anlage 2.1
Anlage 2.2
Anlage 2.3
Anlage 2.4
Anlage 2.5
Anlage 2.6
Anlage 2.7

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die 2. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltsatzung des Landkreises Börde für den Haushalt 2017 mit folgendem Inhalt:

 

 

§ 5

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen werden die Hebesätze der Kreisumlage der Gemeinden für das Haushaltsjahr 2017 mit Wirkung vom 01.01.2017 wie folgt festgesetzt:

 

a) 35,9 v. H.  auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer A

b) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Grundsteuer B

c) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer

d) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer

e) 35,9 v. H. auf die Steuerkraftzahl Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

f) 35,9 v. H. der Schlüsselzuweisungen 2016.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kreistag ist nach § 45 Abs. 2 Nr. 4 KVG LSA i. V. m. § 100 Abs. 1 S. 5 KVG LSA für den Erlass von Haushaltssatzungen und die Behebung von Fehlern im Zusammenhang mit diesen Satzungen zuständig. In der Haushaltssatzung werden u. a. die Hebesätze der Kreisumlage festgelegt.

 

Die Notwendigkeit zur Erarbeitung einer Heilungssatzung ergab sich aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Zurückweisung der Berufung des Landkreises gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg zur Klage der Gemeinde Barleben gegen die Festsetzung der Kreisumlage 2017 auf der Grundlage der 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung 2017 in der Fassung der Ersten Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017. Im Klageverfahren hatte das Verwaltungsgericht der Klage der Gemeinde Barleben stattgegeben und die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Magdeburg wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Revision wurde durch das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat der Landkreis am 12.10.2023 Revisionsnichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche bis 13.11.2023 zu begründen ist. Das Klageverfahren ist somit noch nicht abgeschlossen.

 

Grundlage für die Ermittlung des vorgeschlagenen Hebesatzes für die Heilungssatzung ist der erneut durchgeführte Abwägungsvorgang unter Zugrundelegung aktueller Haushalts- und Jahresabschlussdaten der Gemeinden und des Landkreises. Die Änderung der Haushaltssatzung betrifft lediglich den § 5.

 

Die Vorlage 2017/20/0427 zur Ersten Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017 ist Bestandteil dieser Vorlage und wurde in der Anlage 1 beigefügt.

 

Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird die Kreisumlage für das Jahr 2017 für die klagende Gemeinde Barleben erneut festgesetzt. Nach dem nun ermittelten Hebesatz beträgt die Kreisumlage für die Gemeinde Barleben 5.179.030 EUR; dies entspricht 605.903 EUR weniger im Vergleich zur ursprünglichen Festsetzung in Höhe von 5.784.933 EUR. Der Differenzbetrag ist der Gemeinde zu erstatten.

 

Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die festgesetzten Kreisumlagen der übrigen Gemeinden, da deren Kreisumlagefestsetzungsbescheide vom 24.04.2017 bestandskräftig sind.

 

Ein Nichterlass der Heilungssatzung hätte zur Folge, dass bei der endgültigen Gerichtsentscheidung gegen den Landkreis die beklagte Kreisumlage in Höhe von 4.918.233 EUR an die Gemeinde Barleben zurückgezahlt werden müsste.  


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

  1. Vorlage Nr. 2017/20/0427 Erste Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2017
  2. Abwägungsvorgang zur Ermittlung des Kreisumlagehebesatzes
    1. Darstellung des Abwägungsvorganges
    2. Erhebungsbögen zur Ermittlung der Kreisumlage aller kreisangehörigen Kommunen des Landkreises Börde
    3. Gesamtübersicht der Abwägung
    4. Übersicht zum Stand der Jahresabschlüsse vom 30.09.2023
    5. Darstellung der Auswirkungen der Kreisumlage auf die Kommunen des Landkreises Börde
    6. Entwicklung der Gesamtpunktzahl der Kommunen nach dem Haushaltskennzahlensystem
    7. Übersicht der Jahresergebnisse und der kumulierten Jahresergebnisse

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 8 1 Anlage 1_Beschlussvorlage_2017-20-427_Erste_Nachtragshaushaltssatzung_2017 (4236 KB)    
Anlage 1 2 Anlage 2.1 (290 KB)    
Anlage 2 3 Anlage 2.2 (19491 KB)    
Anlage 3 4 Anlage 2.3 (600 KB)    
Anlage 4 5 Anlage 2.4 (339 KB)    
Anlage 5 6 Anlage 2.5 (199 KB)    
Anlage 6 7 Anlage 2.6 (199 KB)    
Anlage 7 8 Anlage 2.7 (559 KB)