Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0560/30/2023  

 
 
Betreff: Dienstanweisung zur Korruptionsprävention im Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner, Kai Justitiar
Schulz, Marten komm. Rechtsamtsleiter
Baier, Uwe Dezernent 4
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Lasner, Kai
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
14.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
21.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0560/30/2023)
Anlagen:
Anlage 1 - Entwurf DA Korruptionsprävention
Anlage 1 zur DA
Anlage 2 zur DA
Anlage 3 zur DA

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag stimmt der Dienstanweisung zur Korruptionsprävention im Landkreis Börde zu.


Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Vorschriften zur Korruptionsprävention im Landkreis Börde sind zurzeit in drei verschiedenen Dienstanweisungen geregelt, die teilweise schon seit über 10 Jahren nicht aktualisiert wurden. Zur Anpassung an die aktuelle Rechtslage und zur Konzentration der verschiedenen Regelungen sollen diese in einer Dienstanweisung zusammengefasst werden.

 

Die Dienstanweisung soll für alle Bediensteten des Landkreises Börde, unabhängig von der Natur ihres zum Landkreis Börde bestehenden Rechtsverhältnisses gelten. Somit wird auch der Landrat in den Regelungskreis der Dienstanweisung einbezogen. Da Sie gemäß § 45 Abs. 5 S. 1 KVG LSA Dienstvorgesetzter des Landrates sind, ist Ihre Zustimmung zur Dienstvereinbarung erforderlich.

 

Zur Harmonisierung der Regelungen zur Korruptionsprävention im Land Sachsen-Anhalt wurden entsprechend der Empfehlungen die landesrechtlichen Regelungen für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Die Dienstanweisung regelt die 4 großen Themengebiete:

 

      Vermeidung und Bekämpfung der Korruption

      Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

      Annahme von Sponsoring, Spenden und Geschenken

      Interne Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz

 

Auf landkreisspezifische Sonderregelungen wurde weitestgehend verzichtet. Im Hinblick auf die im Landkreis Börde bereits langjährig geltende Wertgrenze von 15 Euro für die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten soll diese jedoch abweichend von den landesrechtlichen Regelungen konkret festgelegt werden.

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Vorgriff auf eine landesrechtliche Regelung nach § 12 Abs. 1 S. 4 HinSchG ist in die Dienstanweisung ein Passus zur Einrichtung einer internen Meldestelle aufgenommen worden.

 

r den Landrat sollen keine Sonderregelungen gelten.

 

Wegen der Einbeziehung des Landrates in den Regelungsbereich der Dienstanweisung wurde der Entwurf dem Landesverwaltungsamt mit der Bitte um Zustimmung vorgelegt. Eine Rückantwort liegt bislang nicht vor. Der Entwurf steht daher unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Landesverwaltungsamt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

 

Entwurf einer Dienstanweisung zur Korruptionsprävention im Landkreis Börde mit Anlagen

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Entwurf DA Korruptionsprävention (256 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 1 zur DA (64 KB)    
Anlage 3 3 Anlage 2 zur DA (56 KB)    
Anlage 4 4 Anlage 3 zur DA (53 KB)