Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0524/BLR/2023  

 
 
Betreff: Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2024-2028
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin Büro Landrat
Federführend:Büro Landrat Bearbeiter/-in: Stichnoth, Laura
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
14.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
21.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0524/BLR/2023)
Anlagen:
Anlage 2 - rechtliche Grundlagen

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag bestimmt aus der Bewerberliste jeweils durch Einzelbeschluss 6 Bürgerinnen und Bürger, die in der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2024-2028 aufzunehmen sind.

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Landkreis Börde ist mit Schreiben vom 30.01.2023 vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert worden, bis zum 31.07.2023 die Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richterinnen und Richter zuzusenden.

 

Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stellen die Landkreise und kreisfreien Städte in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Oberverwaltungsgerichtes auf. Die letzte Amtsperiode begann am 01.01.2019 und endet am 31.12.2023.

 

Die Zahl der Personen, die gemäß § 28 Satz 2, 3 i. V. m. § 34 VwGO in die Vorschlagslisten aufzunehmen sind, richtet sich nach den Bevölkerungszahlen und gilt vorbehaltlich der Zustimmung des noch zu bildenden Wahlausschusses. Für den Landkreis Börde beläuft sich die Zahl der aufzunehmenden Personen auf 6.

 

Ehrenamtliche Richter werden auf fünf Jahre gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl stellen die kreisfreien Städte und Landkreise gemäß § 28 S. 1 VwGO eine Vorschlagsliste auf. Die Zuständigkeit des Kreistages ergibt sich aus § 28 S. 4 VwGO.

 

r die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich.

 

Auf die Veröffentlichung des Landkreises in der Lokalpresse und der Internetseite des Landkreises Börde meldeten sich 7 Bewerber. Das Auswahlverfahren erfolgt in der Weise, dass über jeden einzelnen Interessenten abgestimmt wird, ob er auf die Vorschlagsliste gesetzt werden soll. Ausschlaggebend ist hierbei die Anzahl der Zustimmungen. Die 6 Personen mit den meisten Zustimmungen werden auf die Vorschlagsliste gesetzt, soweit sie die gesetzlich erforderliche Mindeststimmenzahl erreichen. Kommt es zu Stimmengleichheit, entscheidet das durch den Kreistagsvorsitzenden zu ziehende Los.

 

Die Vorschlagsliste soll außer dem Namen auch den Geburtsort, den Geburtstag und Beruf des Vorgeschlagenen enthalten, § 28 S. 6 VwGO.

 

 

 

 

Persönliche Voraussetzungen:

 

Rechtskenntnisse sind für die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin/zum ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich. Hinsichtlich der Bewerber sind jedoch die §§ 20-23 VwGO zu beachten.

 

Die ehrenamtliche Richterin/der ehrenamtliche Richter muss Deutsche/r sein und soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben, § 20 VwGO. Sie müssen das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen, § 21 Abs. 1 Nr. 3 VwGO.

 

Bei keinem Bewerber/bei keiner Bewerberin lagen Ausschlussgründe nach den § 22 VwGO vor. Danach können nicht berufen werden:

 

- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

- Richter,

- Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst,

- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit und

- Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

 

Auch die gemäß § 23 VwGO zulässigen Ablehnungsgründe für die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters

 

- Geistliche und Religionsdiener,

- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,

- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind,

- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,

- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen und

- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben

 

wurden seitens der Bewerber nicht angezeigt, zumal diese sich aus eigenem Antrieb um das Amt als ehrenamtliche Richterin/als ehrenamtlicher Richter beworben haben.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Liste der Interessenten für den Kreistag

Anlage 2 Auszug aus den rechtlichen Grundlagen

Anlage 3 Erklärung

Anlage 4 Erklärung

Anlage 5 Erklärung

Anlage 6 Erklärung

Anlage 7 Erklärung

Anlage 8 Erklärung

Anlage 9 Erklärung

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 9 2 Anlage 2 - rechtliche Grundlagen (28 KB)