Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0520/BLR/2023  

 
 
Betreff: Wahl der Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses am Amtsgericht Oschersleben für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Kluge, J. Leiterin Büro Landrat
Federführend:Büro Landrat Bearbeiter/-in: Stichnoth, Laura
Beratungsfolge:
Kreisausschuss Vorberatung
14.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
21.06.2023 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0520/BLR/2023)
Anlagen:
Anlage 2 - Auszug gesetzliche Vorschriften

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag wählt sieben Vertrauenspersonen als Beisitzer des Schöffenwahlausschusses beim Amtsgericht Oschersleben.

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Der Kreistag wählt gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl die Vertrauenspersonen für das Amtsgericht Oschersleben.

 

Der Ausschuss besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG aus einem Richter als Vorsitzenden, einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzern. Der Ausschuss hat entsprechend der §§ 41 und 42 GVG die Aufgabe, über die gegen die Vorschlagsliste zur Wahl von Schöffen erhobenen Einsprüche zu entscheiden und aus der berichtigten Vorschlagsliste die Schöffen zu wählen.

 

Die Vertrauenspersonen werden aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt. Die

Vorbereitung der Wahl der Vertrauenspersonen obliegt der Verwaltung des Landkreises.

 

Jede Fraktion des Kreistages des Landkreises Börde war aufgefordert eine Einwohnerin / einen Einwohner des Amtsgerichtsbezirks Oschersleben als Vertrauensperson zu benennen. Ein Aufruf erfolgte ebenfalls auf der Internetseite des Landkreises Börde.

 

r die Vertrauenspersonen gelten gemäß § 10 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Gerichtsverfassungsgesetz, die §§ 31 bis 35 GVG und § 44a DRiG sowie die Verfassungstreuepflicht entsprechend.

 

Als Vertrauenspersonen sollen u.a. nicht berufen werden (§§ 32 - 34 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)):

1. Personen unter 25 oder über 70;

2. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

3. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs

sowie hauptamtliche Behrungs- und Gerichtshelfer.

 

Die Vertrauenspersonen erhalten auf Grund von § 55 GVG und § 1 Abs. 4 sowie § 15 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung für Fahrtkosten, Aufwand, sonstige Aufwendungen, Zeitversäumnis, Nachteile bei der Haushaltsführung und Verdienstausfall.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

-

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

-

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Liste der vorgeschlagenen Vertrauenspersonen

Anlage 2 Auszug der gesetzlichen Vorschriften

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Auszug gesetzliche Vorschriften (495 KB)