Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0449/40/2022  

 
 
Betreff: Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschulen (Gebührensatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Hecht Amtsleiterin Bildung
Michelmann Dezernent 2
Bäker Amtsleiterin Finanzen
Federführend:Amt für Bildung Bearbeiter/-in: Wolf, Sylvia
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kreisentwicklung und Finanzen Vorberatung
22.11.2022 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Kreisentwicklung und Finanzen    
Ausschuss für Bildung, Kultur und Soziales Vorberatung
23.11.2022 
ordentliche Sitzung des Ausschusses für Bildung, Kultur und Soziales    
Kreisausschuss Vorberatung
30.11.2022 
ordentliche Sitzung des Kreisausschusses    
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
07.12.2022 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0449/40/2022)
Anlagen:
Anlage 1_Synopse
Anlage 2_Änderungssatzung

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule (Gebührensatzung).

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Die Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule erfolgt aufgrund der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz, durch die juristische Personen des öffentlichen Rechts zukünftig nicht mehr nur noch im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unternehmerisch tätig werden, sondern grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind. Laut der Bestimmung § 2b UStG weisen die jPdöR keine Unternehmereigenschaften auf, wenn sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben. Sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung tritt zum 01.01.2023 effektiv in Kraft (gem. § 27 Abs. 22 u. 22a UStG). Damit wird die Umsatzsteuerpflicht der jPdöR allgemein ausgeweitet.

r das Kursangebot der Kreisvolkshochschule gilt weiterhin grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG. Die Befreiungsvorschrift ist weiterhin in Kraft und eröffnet mitsamt ihren Auslegungsspielräumen, die für die Zuordnung von Bildungsleistungen zum steuerpflichtigen Bereich jeweils Einzelfallbetrachtungen notwendig machen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

he der gesamten finanziellen Auswirkungen:

 

Produkt:

 

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 Synopse zur „Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule (Gebührensatzung)“

 

Anlage 2 Entwurf „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule (Gebührensatzung)“

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1_Synopse (69 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2_Änderungssatzung (51 KB)