Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Sachdarstellung, Begründung:
Die Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule erfolgt aufgrund der Neuregelung im Umsatzsteuergesetz, durch die juristische Personen des öffentlichen Rechts zukünftig nicht mehr nur noch im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unternehmerisch tätig werden, sondern grundsätzlich als Unternehmer anzusehen sind. Laut der Bestimmung § 2b UStG weisen die jPdöR keine Unternehmereigenschaften auf, wenn sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausüben. Sofern die Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Diese Regelung tritt zum 01.01.2023 effektiv in Kraft (gem. § 27 Abs. 22 u. 22a UStG). Damit wird die Umsatzsteuerpflicht der jPdöR allgemein ausgeweitet. Für das Kursangebot der Kreisvolkshochschule gilt weiterhin grundsätzlich die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG. Die Befreiungsvorschrift ist weiterhin in Kraft und eröffnet mitsamt ihren Auslegungsspielräumen, die für die Zuordnung von Bildungsleistungen zum steuerpflichtigen Bereich jeweils Einzelfallbetrachtungen notwendig machen.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 Synopse zur „Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule (Gebührensatzung)“
Anlage 2 Entwurf „Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Kreisvolkshochschule (Gebührensatzung)“
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