Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Verfahrensbeteiligte:
Beschlussvorschlag:
1. Der Landrat wird beauftragt, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17.03.2020 – Az. 4 L 14/19 fristwahrend Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.
2. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Heidelberg) mit der rechtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Revisionsverfahren zu beauftragen.
Sachdarstellung, Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) bestätigte mit Urteil vom 17.03.2020 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.11.2018, mit der der Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde vom 24.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage 2017 bei der Gemeinde Barleben für rechtswidrig erklärt und aufgehoben wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das OVG LSA hat im Wesentlichen der Argumentation des Landkreises Börde hinsichtlich der bestehenden Beteiligungspflichten Recht gegeben und die Berufung nur deshalb zurückgewiesen, weil dem Kreistag die zur Abwägung notwendige Zahlen- und Datengrundlage nicht zur Verfügung stand. Eine Heilung dieses Fehlers durch Beschluss des Kreistages vom 27.02.2020 (Beschluss Nr. 0104/20/2020) sei nicht mehr möglich gewesen.
Die Frage der nachträglichen Heilung eines bei Beschluss der Haushaltssatzung in Bezug auf die Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes unterlaufenen Verfahrensfehlers ist sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch innerhalb der Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung hierzu grundsätzlich positiv geäußert.
Die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft am 02.06.2020 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt findet keine reguläre Kreistagssitzung statt. Daher und im Hinblick auf die durch die CORONA-Pandemie bedingten Einschränkungen ist beabsichtigt, ein schriftliches Beschlussverfahren nach den Regelungen des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.04.2020 – Az. 31.3 durchzuführen.
Gemäß dem vorgenannten Erlass kann in dringenden, keinen Aufschub duldenden Angelegenheiten ausnahmsweise eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren im Rahmen einer präsenzlosen Abstimmung erfolgen. Die Kreistagsmitglieder haben innerhalb der bestimmten Frist durch schriftliche Erklärung ihr Votum abzugeben. Für die Beschlussfassung gilt § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 KVG LSA. Antwortet ein Mitglied nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt seine Stimme wie eine Enthaltung. Das Mitglied des Kreistages Frank Nase ist Hauptverwaltungsbeamter der Klägerin. Auf § 33 KVG LSA wird hingewiesen.
Zunächst geht es nur um die fristgerechte Beschwerdeeinlegung. Die spätere Beschwerdebegründung wird dem Kreistag zur Beschlussfassung vorgelegt. Sollte eine intensive Prüfung ergeben, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kann der Landkreis die Beschwerde zurücknehmen mit der Folge, dass lediglich die Gerichtsgebühr in Höhe von 19.556 Euro anfällt.
Mit der gerichtlichen Vertretung soll Prof. Dr. Ekkehart Reimer beauftragt werden. Er ist Dekan der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und Fachmann auf dem Gebiet der kommunalen Finanzbeziehungen. Prof. Dr. Reimer hat bereits mehrere Gerichtsverfahren zur Kreisumlageerhebung erfolgreich begleitet und kennt sich in dieser komplexen Rechtsmaterie bestens aus. Es ist beabsichtigt, eine Vergütungsvereinbarung – die unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz liegt – zu vereinbaren.
Die von Prof. Dr. Reimer zu erstellende Beschwerdebegründung wird vor Einreichung auf höchster Verbandsebene mit Prof. Dr. Henneke (Hauptgeschäftsführer Deutscher Landkreistag) und Hr. Theel (Geschäftsführendes Präsidialmitglied Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V.) abgestimmt und dem Kreistag zur Information vorgelegt.
Finanzielle Auswirkungen:
Personelle Auswirkungen:
Anlagen:
Urteil
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