Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 0128/30/2020-1  

 
 
Betreff: Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG LSA im Verfahren Gemeinde Barleben/ Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2017
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Lasner Justitiar
Baier Amtsleiter Rechtsamt
Dr. Waselewski Dezernent 1
Bezüglich:
0128/30/2020
Federführend:Rechtsamt Bearbeiter/-in: Rexhi, Yvonne
Beratungsfolge:
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
02.06.2020 
außerordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0128/30/2020-1)
Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.07.2020 
ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (0128/30/2020-1)
Anlagen:
Anlage 1 - Aufstellung der Prozesskosten
Anlage 2 - Urteil des OVG LSA v. 17.03.2020 - Az. 4 L 14/19

Verfahrensbeteiligte:

 

 

nicht erforderlich

erforderlich

zugestimmt

nicht zugestimmt

zuständiger Justitiar

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1. Der Landrat wird beauftragt, gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen- Anhalt vom 17.03.2020 – Az. 4 L 14/19 Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.

 

2. Der Kreistag ermächtigt den Landrat, Herrn Prof. Dr. Ekkehart Reimer (Heidelberg) mit der rechtlichen Vertretung des Landkreises Börde im Revisionsverfahren zu beauftragen.

 

 


Sachdarstellung, Begründung:

 

Wie auf der Sitzung des Kreistages vom 02.06.2020 vereinbart, wird diese Beschlussvorlage zur erneuten Beschlussfassung vorgelegt.

 

Aufgrund der Fraktionsanträge von CDU und AfD wird die Beschlussvorlage 0128/30/2020 zurückgezogen und durch diese Beschlussvorlage ersetzt.

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) bestätigte mit Urteil vom 17.03.2020 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.11.2018, mit der der Kreisumlagebescheid des Landkreises Börde vom 24.04.2017 über die Erhebung der Kreisumlage 2017 bei der Gemeinde Barleben i. H. v. 4.918.233 Euro - der darüber hinaus-gehende Betrag i. H. v. 866.700 Euro steht dem Landkreis Börde unstreitig zu - für rechts-widrig erklärt und aufgehoben wurde. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Für die Zulassung der Revision bestehen gute Erfolgsaussichten.

 

Die Frage der Heilung einer Haushaltssatzung nach Ablauf des Haushaltsjahres ist höchst-richterlich nicht geklärt. Es wäre das erste Verfahren dieser Art bundesweit. Im Falle des Obsiegens kann nachträglich bei der Gemeinde Barleben Kreisumlage erhoben werden. Dies hat Auswirkungen auf die anhängigen und künftigen Klageverfahren zur Kreisumlage. Wegen der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit ist zusätzliche juristische Expertise erforderlich.

 

Das OVG LSA hat im Wesentlichen der Argumentation des Landkreises Börde hinsichtlich der bestehenden Beteiligungspflichten Recht gegeben und die Berufung nur deshalb zurück-gewiesen, weil dem Kreistag die zur Abwägung notwendige Zahlen- und Da-tengrundlage nicht zur Verfügung stand. Eine Heilung dieses Fehlers durch Beschluss des Kreistages vom 27.02.2020 (Beschluss Nr. 0104/20/2020) sei nach Abschluss des Haus-haltsjahres mit Blick auf § 103 Abs. 1 KVG LSA nicht mehr möglich gewesen.

 

Auf die Argumentation des Landkreises Börde, die Gemeinde Barleben hätte ursprünglich den Gesamtbescheid über 5.784.933 Euro angegriffen und nachträglich die Klageforderung reduziert - was zu einer anteiligen Kostenlast der Gemeinde Barleben i. H. v. 15 % hätte führen müssen - ist das Gericht nicht eingegangen.

 

Die Möglichkeit der nachträglichen Heilung eines Verfahrensfehlers ist sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch innerhalb der Literatur umstritten. Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und daher bundesweit von grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesver-waltungsgericht hat sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung in einem anderen Ver-fahren hierzu grundsätzlich positiv geäußert, die Frage im Ergebnis jedoch mangels Ent-scheidungserheblichkeit offen gelassen.

 

Die Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Verfahrensfehlern bei der Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes hat auch Auswirkungen auf die anhängigen Klageverfahren für die Haushaltsjahre 2018, 2019 und 2020. Die nachträgliche Heilungsmöglichkeit würde dem Landkreis Börde dazu verhelfen, durch die anhängigen Klagen drohende Einnahmeausfälle durch nachträgliche Heilung von Verfahrensfehlern zu vermeiden und so die Finanzierungs-grundlagen des Landkreises Börde zu sichern.

 

Die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde läuft am 02.06.2020 ab. Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Landkreis Börde einen weiteren Monat Zeit, diese zu begründen. Die Begründungsfrist endet am 02.07.2020.

Mit der gerichtlichen Vertretung soll Prof. Dr. Ekkehart Reimer beauftragt werden. Er ist De-kan der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg und Fachmann auf dem Gebiet der kommunalen Finanzbeziehungen. Prof. Dr. Reimer hat bereits mehrere Gerichtsverfahren zur Kreisumlageerhebung erfolgreich begleitet und kennt sich in dieser komplexen Rechts-materie bestens aus. Er hat ein Angebot auf Honorarbasis unterbreitet, das einen Höchstbe-trag von 29.750 Euro (brutto) festlegt und damit weit unterhalb der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (ca. 86.453 Euro) liegt.

 

Die von Prof. Dr. Reimer zu erstellende Beschwerdebegründung wird vor Einreichung auf höchster Verbandsebene mit Prof. Dr. Henneke (Hauptgeschäftsführer Deutscher Landkreis-tag) und Hr. Theel (Geschäftsführendes Präsidialmitglied Landkreistag Sachsen-Anhalt e. V.) - die eine Beschwerdeeinlegung ausdrücklich begrüßen - abgestimmt und dem Kreistag zur Information vorgelegt.

 

Bei Beschwerdeerhebung werden Gerichtsgebühren i. H. v. 97.780 Euro fällig. Bei einer Ent-scheidung durch Urteil kommen ca. 29.750 Euro Honorar für die Tätigkeit von Prof. Dr. Rei-mer sowie ca. 74.922 Euro gegnerische Anwaltskosten hinzu. Die Gesamtkosten der Revisi-on - die vom Landkreis Börde im Fall der Zurückweisung zu tragen wären - belaufen sich somit auf rd. 202.452 Euro.

 

Sollte der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben werden und die Urteile des VG Magde-burg und des OVG Sachsen-Anhalt aufgehoben werden, hat die Gemeinde Barleben die Kosten aller Instanzen zu tragen. Dies bedeutet, dass der Landkreis Börde nicht nur die rest-liche Kreisumlageforderung i. H. v. 4.918.233 Euro behalten dürfte, sondern auch die bereits gezahlten Gerichts- und Anwaltskosten der I. Instanz i. H. v. 111.452 Euro zurück erstattet bekäme. Die Kosten der II. und III. Instanz einschließlich der Kosten für die Beauftragung von Prof. Dr. Reimer hätte die Gemeinde Barleben zu tragen.

 

Sollte sich bei Erstellung der Beschwerdebegründung herausstellen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird der Landkreis Börde die Beschwerde zu-rücknehmen mit der Folge, dass sich die Gerichtsgebühr auf 19.556 Euro reduziert. Die Kos-ten für die eigene Rechtsvertretung i. H. v. voraussichtlich 14.875 Euro sowie die angefalle-nen gegnerischen Anwaltskosten i. H. v. ca. 45.357 Euro wären vom Landkreis Börde zu tragen. Im Fall der Beschwerderücknahme wäre daher mit Kosten i. H. v. ca. 79.788 Euro zu rechnen.

 

Wenn das Gericht nur die Streitwertfestsetzung von 4.918.233 Euro auf 5.784.933 Euro und infolge dessen die Kostenteilung zwischen dem Landkreis Börde und der Gemeinde Barleben von 100 %/0 % auf 85 %/ 15 % korrigiert, ist mit einer Rückzahlung von ca. 5.429 Euro für die I. Instanz zu rechnen. Die II. und III. Instanz würden 2.389 Euro und 7.561 Euro günstiger. Insgesamt entspricht dies einer Kostenreduzierung von 15.379 Euro.

 

Einzelheiten sind der anliegenden Aufstellung der Prozesskosten zu entnehmen..


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Höhe der gesamten finanziellen Auswirkungen:

siehe Anlage

Produkt:

61111.5431005

Planmäßig: Die erforderlichen Mittel sind im Produkt eingeplant.

Überplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind teilweise im Produkt eingeplant, eine Deckung erfolgt durch:

Außerplanmäßig: Die erforderlichen Mittel sind nicht eingeplant.

Erläuterungen:

 

 

Personelle Auswirkungen:

 

Ja

Nein

Erläuterungen:

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Aufstellung der Prozesskosten

Anlage 2 – Urteil des OVG LSA vom 17.03.2020 – Az. 4L 14/19

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage 1 - Aufstellung der Prozesskosten (186 KB)    
Anlage 2 2 Anlage 2 - Urteil des OVG LSA v. 17.03.2020 - Az. 4 L 14/19 (816 KB)    
Stammbaum:
0128/30/2020   Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG LSA im Verfahren Gemeinde Barleben/ Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2017   Rechtsamt   Beschlussvorlage
0128/30/2020-1   Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG LSA im Verfahren Gemeinde Barleben/ Landkreis Börde wegen Kreisumlage 2017   Rechtsamt   Beschlussvorlage