Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Herr Zahn stimmte der Vorlage grundsätzlich
zu. Er fragte zum § 6 KomBesVO (... Beträge sind zulässig, wenn sie aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erhebungen nachvollziehbar...), ob es eine -
auf Erfahrung basierende - Grundlage gibt, die die festgesetzte Höhe
rechtfertigt. Herr Bredthauer führte aus, dass die
Aufwandsentschädigung für den Landrat ohne Nachweis gewährt wird (vgl. § 6 Abs.
2 KomBesVO); die Wahrscheinlichkeit bzw. grundsätzliche Überzeugung, dass
derartige Aufwendungen entstehen, muss gegeben sein. Der Beigeordnete hat jedoch einen
(ausreichenden) Nachweis zu erbringen. Beschluss: 1.
Gemäß
den §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung werden dem Landrat ab dem
12.07.2007 und dem Beigeordneten ab dem 01.07.2007 Aufwandsentschädigungen
gewährt. 2.
Die
Höhe der Aufwandsentschädigungen beträgt a) für den Landrat 290,00 € monatlich, b) für den Beigeordneten 190,00 € monatlich. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: einstimmig Ablehnung: keine Enthaltung: keine Die Vorlage wurde zum Beschluss Nr.
059/11/2007 erhoben. |
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