Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Antrag aller Fraktionen des Kreistages zur Änderung der Satzung des Landkreises über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR" (Unternehmenssatzung "KsB AöR")  

 
 
31. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.3 Beschluss:2017/80/0468
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Do, 10.08.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:06 - 16:50
Raum: Lesesaal der Burg Oschersleben (Archiv)
Ort: An der Burg 1, 39387 Oschersleben (Bode)
2017/80/0468 Antrag aller Fraktionen des Kreistages zur Änderung der Satzung des Landkreises über die Anstalt des öffentlichen Rechts "Kommunalservice Landkreis Börde AöR" (Unternehmenssatzung "KsB AöR")
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Schonscheck FDL Wirtschaft
Federführend:FD Wirtschaft Bearbeiter/-in: Laue, Sabine

Thomas Schmette (CDU) beantragte die Änderung der Vorlage. Auf der letzten Sitzung der CDU-Fraktion sprachen sich die Mitglieder mehrheitlich dafür aus, die vorgeschlagenen Regelungen zur Aufwandsentschädigung zu ändern. Die monatliche pauschalisierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 EUR soll gestrichen werden und die Entschädigung von 20,00 EUR soll auf 80,00 EUR pro Sitzung erhöht werden. Zwar ist der Aufwand in der Anfangsphase der Anstalt des öffentlichen Rechts „Kommunalservice Landkreis Börde AöR“ (KsB AöR) hoch, doch wird sich dieses im Laufe der Zeit relativieren.

 

Martin Stichnoth (CDU) kam um 15:22 Uhr zur Sitzung hinzu.

Somit waren 14 Kreisausschussmitglieder anwesend

 

Herr Hüttemann pflichtete diesem bei und begrüßte den Änderungsvorschlag von Herrn Schmette. Sollten sich die Geschäftsfelder der AöR erweitern, ist eine erneute Beratung über die Entschädigung möglich. Hinsichtlich der Einfügung der Tätigkeit gewerblicher Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft ergeben sich für Herrn Hüttemann Fragen, die durch die Vorlage nicht beantwortet werden. Die Erweiterung ist aus seiner Sicht ein neues Aufgabenfeld. Bisher nahm die AöR hoheitliche Aufgaben und einen sogenannten Beifang von nicht überlassungspflichtigen Wertstoffen war. Das überwiegende Geschäftsfeld ist für hoheitliche Tätigkeiten. Mit der Tätigkeit gewerblicher Art wird ein neues Aufgabenfeld eröffnet, auch wenn dieses bereits durchgeführt wurde. Diese Tätigkeit hat steuerliche Auswirkungen, die zu betrachten sind. Damit ist die Eintragung in das Handelsgesetzbuch (HGB) erforderlich. Mit der gewerblichen Tätigkeit erfolgt eine Gewinnerzielungsabsicht und unterliegt somit anderen Versteuerungen als die bisherigen Tätigkeiten der AöR. Bei der Gründung der AöR wurde festgestellt, dass diese gegenüber anderen privaten Gesellschaften ein Hoheitsbetrieb ist und somit steuerliche Vorteile erzielt. Diese Vorteile bestehen aus seiner Sicht nicht für den Betrieb gewerblicher Art. Bei der Errichtung eines Betriebes gewerblicher Art innerhalb eines Hoheitsbetriebes, der ansonsten steuerfrei ist, entsteht für diesen Teil die Körperschaftssteuerpflicht. Außerdem wird hierfür die Buchführung nach dem HGB vorgeschrieben. Der Freibetrag liegt bei maximal 5.000,00 EUR. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mehr Gewinne erzielt werden sollen. Der Steuersatz beträgt 15 Prozent. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einer Kapitalertragssteuerpflicht für das eingebrachte Vermögen, insbesondere in Bezug auf Ausschüttungen an den Träger. Weiterhin merkte Herr Hüttemann an, dass für den Betrieb gewerblicher Art eine Gewerbesteuerpflicht nach dem Einkommenssteuergesetz besteht. Auch hier liegt der Freibetrag bei 5.000,00 EUR. Welche Auswirkung dies konkret auf die AöR hat und wie sich dies in der Gesamtbilanz darstellen könnte, kann der Vorlage nicht entnommen werden. Daher sah sich Herr Hüttemann gegenwärtig nicht in der Lage, der Vorlage zu zustimmen.

 

Franz-Ulrich Keindorff (FDP) erklärte, dass dieser Betrieb gewerblicher Art bereits durch die Vorgängergesellschaften durchgeführt wurde. Deshalb soll die Erweiterung der AöR erfolgen, weil mit einem positiven Ergebnis gerechnet wird. Ob vor Beginn der Tätigkeit eine Quantifizierung möglich ist, ist fraglich. Jedoch wäre eine schematische Darstellung zur besseren Beurteilung nötig. Ebenfalls merkte Herr Keindorff an, dass die Firma PwC Legal mit einbezogen werden sollte, um die Vor- und Nachteile aufzuzeigen.

 

Danny Schonscheck (Leiter des Fachdienstes Wirtschaft) informierte, dass die Abfallentsorgungsgesellschaft „Untere Ohre“ mbH (AEG)  und die Abfallentsorgung Bördekreis Wanzleben GmbH (AEW) bereits im geringen Maße im gewerblichen Bereich tätig waren. Durch das Erlöschen dieser beiden Gesellschaften sind auch die Güterkraftverkehrsgenehmigungen erloschen. Durch den Vorstand der AöR wurde der Antrag gestellt, diesen gewerblichen Bereich weiterzuführen. Grundvoraussetzung dafür ist die Gründung eines Betriebes gewerblicher Art. Trotz der steuerlichen Nachteile wird ein positives Ergebnis erwartet.

Somit könnte eine Entlastung der Gebührenzahler herbeigeführt werden.

 

Herr Walker ergänzte, dass in erster Linie die Eintragung in das HGB gewollt ist, um Synergien zu erzeugen. Außerdem ist die Eintragung in das Güterkraftverkehrsverzeichnis nötig, damit der Betrieb gewerblicher Art ausgeführt werden kann.

 

Herr Schonscheck berichtete, dass bereits auf der Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses am 03.08.2017 die Änderung der Aufwandsentschädigung empfohlen wurde.

 

Herr Hüttemann wies erneut auf die steuerlichen Folgen hin und erkundigte sich, wie sich diese auf die AöR auswirken können.

 

Die Beantwortung der Anfrage erfolgt schriftlich.

 

Zunächst wurde über den Antrag von Herrn Schmette zur Änderung des § 6a der Unternehmenssatzung der KsB AöR  abgestimmt. Demnach soll der Absatz 1 gestrichen werden und das Sitzungsgeld des Absatzes 2 auf 80,00 EUR erhöht werden. Der Antrag wurde mit drei Stimmenthaltungen angenommen.

 

Die Vorlage wurde mit einer Stimmenthaltung einschließlich der Änderung zur Beschlussfassung an den Kreistag weitergeleitet.

 

Janina Kluge (Leiterin des Büros Kreistag/Wahlen) wies daraufhin, dass durch die Verwaltung mit der eben beschlossenen Änderung redaktionelle Ergänzungen in der Vorlage erfolgen werden.