Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Auszug - Achte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Grund einer neuen Erhebung der Mietwerte  

 
 
29. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses
TOP: Ö 6.1 Beschluss:2017/50/0411
Gremium: Kreisausschuss Beschlussart: zur Kenntnis genommen
Datum: Mi, 14.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 15:01 - 15:39
Raum: - Sitzungsräume -
Ort: Landkreis Börde, Verwaltungsgebäude, Gerikestraße 104, 39340 Haldensleben
2017/50/0411 Achte Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Grund einer neuen Erhebung der Mietwerte
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Tomaszyk SLin Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege
Dr. Waselewski Fachbereichsleiter 2
Bäker FDLin Finanzen
Federführend:FD Soziales Bearbeiter/-in: Knackstedt, Vivien

Iris Herzig (Fachbereichsleiterin 3) erklärte, dass mit dieser Vorlage der Kreisausschuss über das Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu informieren. Der Landkreis ist nach dem SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –) für die Bedarfe in diesem Zusammenhang verantwortlich. Nach dem SGB II ist die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzuerkennen, wenn diese angemessen sind. Die Angemessenheit ist schlüssig darzustellen. Dies ist Hauptinhalt der Vorlage.

Die Richtlinie soll ein einheitliches Verfahren bei der Anwendung im Jobcenter Börde (SBG II) und in der Kreisverwaltung (SGB IX) sowie eine Gerichtsfestigkeit bei möglichen Klagen sicherstellen. Zudem soll die Richtlinie die Mitarbeiter des Jobcenters und der Kreisverwaltung bei der Definition unbestimmter Rechtsbegriffe und Festlegung von bestimmten Verfahrensweisen unterstützen.

Es wurde eine Mietwerterhebung und anschließend die Einteilung in Mietkategorien vorgenommen. Innerhalb des Landkreises wurden die Gemeinden drei Mietkategorien zugeordnet. Die Kategorien haben sich aus einer Clusteranalyse ergeben, der die Bevölkerungsentwicklung, die Bevölkerungsdichte, die Siedlungsstruktur, die Mietquote pro Kopfeinkommen, die Neubautätigkeit, der Bodenpreis, die Entfernung zum Oberzentrum und die Anbindung des öffentlichen Personennahverkehrs zugrunde gelegt wurden. Zur weiteren Datenerhebung wurden Bestands- und Angebotsmieten erhoben. Im dritten Schritt wurde geprüft, ob entsprechende Angebote an Wohnraum vorhanden sind. Es konnte festgestellt werden, dass die Versorgungsquote vorliegt.

Im Ergebnis ergeben sich die Bruttokaltmieten in einer Angemessenheitsgrenze. Dies stellt gleichzeitig eine Nichtprüfungsgrenze für die Mitarbeiter dar. Dies bedeutet, wenn sich die Bruttokaltmieten in dem Rahmen befinden, ist keine Einzelfallprüfung notwendig. Der Richtlinie können ebenfalls Vorgehensweisen bei Sonderfällen entnommen werden.

 

Die Richtlinie soll dem einheitlichen Umgang dienen.

Zum Verständnis erkundigte sich Klaus Czernitzki (DIE LINKE), wie damit umgegangen wird, wenn beispielsweise eine einzelne Person eine Wohnung mit 60 qm statt 50 qm hat, die jedoch nur 200 EUR Miete bezahlt und ob diese Person aufgrund der größeren Quadratmeterzahl die Wohnung aufgeben müsste.

 

Frau Herzig informierte, dass sich die Grenze als Produkt darstellt und somit die Angemessenheit anhand der Bruttokaltmiete festgestellt wird. Die anderen aufgeführten Werte in der Richtlinie sind variabel. Wenn die Person also unterhalb der Grenze der Bruttokaltmiete liegt, müsste sie nicht die Wohnung, aufgrund einer höheren Quadratmeterzahl, aufgeben.

 

Ausschlaggebend ist nach dieser Erläuterung lediglich die Bruttokaltmiete. Wenn jedoch eine größere Wohnung zum gleichen Mietpreis gemietet wird, hat die Person allerdings höhere Betriebskosten. Thomas Schmette (CDU) erkundigte sich, ob dies dann nicht relevant ist.

 

Frau Herzig erklärte, dass die Angemessenheitsgrenze der Bruttokaltmiete aus der Produkttheorie entwickelt wurde. Dabei wurde die abstrakt angemessene Wohnfläche betrachtet. Die tatsächliche Wohnfläche ist dabei nicht relevant, wenn die Bruttokaltmiete nicht über dieser Grenze liegt. Die angemessene Wohnfläche, die angemessenen Kosten pro Quadratmeter und die angemessenen kalten Betriebskosten ergeben die Bruttokaltmiete. Bei den Heizkosten wird der Bundesheizkostenspiegel angewandt.

 

Marlen Tomaszyk (Sachgebietsleiterin Sozialhilfe und Hilfe zur Pflege des Fachdienstes Soziales) ergänzte, dass früher das Konstrukt, in Bezug auf die Wohnungsgröße, starr und somit die Einzelfallprüfung sehr schwierig war. Dadurch wurde der Markt zu sehr beengt. Mit der Einführung der Produkttheorie kann nunmehr besser variiert werden.

 

Die Informationsvorlage wurde zur Kenntnis genommen.