Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 569/DIV/2010  

 
 
Betreff: Gemeinsame Einrichtung "Jobcenter Börde"
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bredthauer
Federführend:Dezernat IV Bearbeiter/-in: Kluge, Janina
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
01.12.2010 
38. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.12.2010 
18. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (569/DIV/2010)
Anlagen:
BV 569 Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung gemaeß Zweites SGB

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Landkreis Börde und die Agentur für Arbeit Magdeburg schließen den als Anlage im Entwurf beigefügten „Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)“.

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Der ehemalige Landkreis Bördekreis und der ehemalige Landkreis Ohrekreis haben mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agentur für Arbeit Magdeburg Verträge über die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der seinerzeit gesetzlich vorgegebenen Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft geschlossen
(ARGE „Job-Center Bördekreis“ und ARGE „Job-Center Ohrekreis“).

 

Beide ehemaligen Landkreise haben sich von den seinerzeit zur Verfügung stehenden Organisationsmodellen gegen das sog. „Optionsmodell“ (alleinige Trägerschaft des kommunalen Trägers) und gegen das „Modell der getrennten Trägerschaft“ (getrennte Trägerschaft von Landkreis und Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit) und für das sog. „ARGE-Modell“ (gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung „unter einem Dach und aus einer Hand“) entschieden.

 

Grundlage der Verträge sind die seinerzeit maßgebenden Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) gewesen.

 

Mit (Anpassungs-)Vertrag vom 01.11.2007 sind die ARGE’n „Job-Center Bördekreis“ und „Job-Center Ohrekreis“ zum „Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Börde“ zusammengeführt worden. Die Vertragsdauer endet am 31.12.2010.

 

Auf die Verfassungsbeschwerden einiger Landkreise hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 entschieden, dass das ARGE-Modell teilweise gegen das Grundgesetz verstößt und verfassungswidrig ist, weil die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Kommunen beeinträchtigt wird, wenn der Gesetzgeber ohne hinreichend rechtfertigenden Grund die gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene Verwaltungsbehörden verbindlich vorschreibt („unzulässige Mischverwaltung“). Dem Gesetzgeber ist eine Frist zur Neuregelung bis Ende 2010 gesetzt worden.

 

Mit Zustimmung des Bundesrates hat der Bundestag

=    durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 21.07.2010 und

=    durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 03.08.2010

die sogenannte SGB II-Organisationsreform verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich beschlossen.

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ist als Art. 91e GG eingefügt worden; hiernach wirken bei der Ausführung vom Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund, Länder und die nach Landesrecht zuständigen Kommunen „in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen“ zusammen. Daneben wird der Bund ermächtigt, eine begrenzte Anzahl von „Optionsmodellen/-kommunen“ zuzulassen.

 

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist das „Modell der gemeinsamen Einrichtung“ näher ausgestaltet worden.

 

Die bisher zwischen dem Landkreis Börde und der Agentur für Arbeit Magdeburg praktizierte Zusammenarbeit im „ARGE-Modell“ hat sich bewährt.

 

Ein Wechsel in der Organisationsform, d.h. die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II im „Optionsmodell“ durch den Landkreis, hat sich nach Prüfung sämtlicher Umstände, insbesondere der Interessen der Arbeitssuchenden an wirksamer Betreuung, als unzweckmäßig erwiesen.

 

 

 

 

 

Es wird deshalb vorgeschlagen, die Zusammenarbeit auf der Grundlage des im Entwurf beigefügten Vertrages im „Modell gemeinsame Einrichtung“ fortzusetzen.

 

Inhaltlich entspricht der vorgelegte Vertragsentwurf weitgehend den bisher geltenden und bewährten Bestimmungen des bisher geltenden Vertrages. Wesentliche Änderungen in organisatorischer, personalwirtschaftlicher und kostenrelevanter Hinsicht sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht zu erwarten. Über die Auswirkungen im Einzelnen wird der Kreistag in einer der nächsten Sitzungen unterrichtet.

 

 

Anlage:

Anlage:

Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BV 569 Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtung gemaeß Zweites SGB (58 KB)