Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag: Der Landkreis Börde und die Agentur für Arbeit
Magdeburg schließen den als Anlage im Entwurf beigefügten
„Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen
Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB II)“. Sachdarstellung, Begründung: Der ehemalige Landkreis Bördekreis und der
ehemalige Landkreis Ohrekreis haben mit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der
Agentur für Arbeit Magdeburg Verträge über die gemeinschaftliche Wahrnehmung
von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der seinerzeit
gesetzlich vorgegebenen Rechtsform der Arbeitsgemeinschaft geschlossen Beide ehemaligen Landkreise haben sich von den
seinerzeit zur Verfügung stehenden Organisationsmodellen gegen das sog.
„Optionsmodell“ (alleinige Trägerschaft des kommunalen Trägers) und
gegen das „Modell der getrennten Trägerschaft“ (getrennte
Trägerschaft von Landkreis und Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit) und
für das sog. „ARGE-Modell“ (gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung
„unter einem Dach und aus einer Hand“) entschieden. Grundlage der Verträge sind die seinerzeit
maßgebenden Vorschriften des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) gewesen. Mit (Anpassungs-)Vertrag vom 01.11.2007 sind
die ARGE’n „Job-Center Bördekreis“ und „Job-Center
Ohrekreis“ zum „Job-Center der Arbeitsgemeinschaft Börde“
zusammengeführt worden. Die Vertragsdauer endet am 31.12.2010. Auf die Verfassungsbeschwerden einiger
Landkreise hat das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2007 entschieden, dass
das ARGE-Modell teilweise gegen das Grundgesetz verstößt und verfassungswidrig
ist, weil die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Kommunen
beeinträchtigt wird, wenn der Gesetzgeber ohne hinreichend rechtfertigenden
Grund die gleichzeitige Aufgabenwahrnehmung durch verschiedene
Verwaltungsbehörden verbindlich vorschreibt („unzulässige
Mischverwaltung“). Dem Gesetzgeber ist eine Frist zur Neuregelung bis
Ende 2010 gesetzt worden. Mit Zustimmung des Bundesrates hat der
Bundestag = durch das Gesetz zur Änderung
des Grundgesetzes vom 21.07.2010 und = durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom
03.08.2010 die sogenannte SGB II-Organisationsreform
verfassungsrechtlich und einfachgesetzlich beschlossen. Durch das Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes ist als Art. 91e GG eingefügt worden; hiernach wirken bei der
Ausführung vom Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für
Arbeitssuchende Bund, Länder und die nach Landesrecht zuständigen Kommunen
„in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen“ zusammen. Daneben wird
der Bund ermächtigt, eine begrenzte Anzahl von „Optionsmodellen/-kommunen“
zuzulassen. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der
Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist das „Modell der
gemeinsamen Einrichtung“ näher ausgestaltet worden. Die bisher zwischen dem Landkreis Börde und
der Agentur für Arbeit Magdeburg praktizierte Zusammenarbeit im
„ARGE-Modell“ hat sich bewährt. Ein Wechsel in der Organisationsform, d.h. die
alleinige Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II im
„Optionsmodell“ durch den Landkreis, hat sich nach Prüfung
sämtlicher Umstände, insbesondere der Interessen der Arbeitssuchenden an
wirksamer Betreuung, als unzweckmäßig erwiesen. Es wird deshalb vorgeschlagen, die
Zusammenarbeit auf der Grundlage des im Entwurf beigefügten Vertrages im
„Modell gemeinsame Einrichtung“ fortzusetzen. Inhaltlich entspricht der vorgelegte
Vertragsentwurf weitgehend den bisher geltenden und bewährten Bestimmungen des
bisher geltenden Vertrages. Wesentliche Änderungen in organisatorischer,
personalwirtschaftlicher und kostenrelevanter Hinsicht sind nach gegenwärtigem
Kenntnisstand nicht zu erwarten. Über die Auswirkungen im Einzelnen wird der
Kreistag in einer der nächsten Sitzungen unterrichtet. Anlage: Kooperationsvertrag über die Bildung und Ausgestaltung der gemeinsamen
Einrichtung im Landkreis Börde gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB
II)
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