Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 533/DII/2010  

 
 
Betreff: Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Herzig
Federführend:Dezernat II Bearbeiter/-in: Brummunt, Erdmute
Beratungsfolge:
5. WP Umwelt- und Wirtschaftsausschuss LK Börde Vorberatung
26.10.2010 
ordentliche Sitzung des Umwelt- und Wirtschaftsausschusses    
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
03.11.2010 
37. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
08.12.2010 
18. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (533/DII/2010)
Anlagen:
§ 3 Abs. 4 TierNebG-AG
§ 14 GKG LSA
Auszug aus der Verbandssatzung des TKV
Entwurf - Vertrag der Mitgliedes des TKV

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

  1. Der Kreistag des Landkreises Börde beschließt gemäß § 14 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit und § 20 der Verbandssatzung des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt vom 27. März 2008 die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt.

 

  1. Der Kreistag stimmt dem Entwurf des Vertrages der Mitglieder des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt über die Durchführung der Auflösung des Zweckverbandes zu.

 

 

 

 

 

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Seit dem 28.12.1995 existiert der Tierkörperbeseitigungsverband Sachsen-Anhalt. Der Landkreis Ohrekreis war Gründungsmitglied. Der gesamte Landkreis Börde ist seit dem 01.01.2008 Verbandsmitglied. Die Gründung des Verbandes erfolgte mit dem Ziel, die Aufgaben und Interessen der Landkreise in dem Aufgabenbereich der Tierkörperbeseitigung einheitlich und effektiv nach außen zu vertreten. Insbesondere gilt dies für eine wirksame Interessenvertretung gegenüber dem mit der Beseitigung von Tierkörpern betrauten Unternehmen sowie bei der Genehmigung der Entgeltliste.

Nicht zuletzt aufgrund des nachhaltigen Eintretens des Tierkörperbeseitigungsverbandes und seiner Mitglieder für eine Entlastung der Landkreise von den Beseitigungskosten hat der Landtag schließlich eine verursachergerechte Neuordnung der Kostenpflicht für die Tierkörperbeseitigung verabschiedet.

Nach § 3 Abs. 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) endet die Kostentragungspflicht der Landkreise für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte mit Ablauf des 30.06.2010.

Insofern erübrigt sich eine einheitliche Interessenvertretung der Landkreise und die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes kann in Aussicht genommen werden.

Gegenwärtig ist die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt mit den Abrechnungsfragen der Beseitigungskosten befasst. Nach Auskunft der Tierseuchenkasse ist die Abrechnung der Beseitigungskosten für das 1. Halbjahr im Oktober vorgesehen, so dass die Jahresrechnung 2010 für den Tierkörperbeseitigungsverband noch im Haushaltsjahr 2010 erstellt werden kann.

 

Die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes ist danach zum 31.12.2010 umsetzbar.

 

Die beabsichtigte Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes ist durch die Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder durch Auflösungsbeschluss festzustellen.

 

Gemäß § 14 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in Verbindung mit § 20 der Verbandssatzung beschließt der Kreistag jedes Verbandsmitgliedes über die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes. Die Vertreter der Verbandsmitglieder sind gemäß § 11 Abs. 3 GKG LSA an die Beschlüsse ihres Verbandsmitgliedes gebunden.

 

Im Dezember 2010 soll die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes durch die Verbandsversammlung beschlossen werden.

 

Außerdem ist für die Durchführung der Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes der Abschluss eines Vertrages aller Verbandsmitglieder erforderlich (siehe Anlage).

Der Vertragsgegenstand richtet sich nach den Vorschriften des GKG und der Verbandssatzung.

Gegenstand sind im Wesentlichen die Feststellung,  dass personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht erforderlich sind, Anlage- und Umlaufvermögen nicht vorhanden sind und finanzielle Verpflichtungen bzw. Auszahlungen von Restguthaben an die Verbandsmitglieder nach dem Umlageschlüssel gemäß Verbandssatzung erfolgen.

 

Nach § 14 Abs. 4 GKG LSA bedarf die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes der Genehmigung der Kommunalaufsicht.

Die Genehmigung der Kommunalaufsicht ist entsprechend § 8 Abs. 5 GKG LSA im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes öffentlich bekannt zu machen.

 

 

 

 

 

Der Tierkörperbeseitigungsverband ist am Tage der öffentlichen Bekanntmachung aufgelöst.

Der Tierkörperbeseitigungsverband gilt nach § 14 Abs. 4 GKG LSA nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung dies erfordern. Damit ist sichergestellt, dass der Verbandsgeschäftsführer hierzu die notwendigen Erklärungen und Maßnahmen abgeben kann.

 

 

 

Anlagen:

Anlagen:

-          Entwurf – Vertrag der Mitglieder des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt über die Durchführung der Auflösung des Zweckverbandes

-          Auszug aus der Verbandssatzung des Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt in der geänderten Fassung vom 18.12.2007

-          § 3 Abs. 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG)

-          § 14 Ab. 4 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 § 3 Abs. 4 TierNebG-AG (28 KB)    
Anlage 2 2 § 14 GKG LSA (38 KB)    
Anlage 3 3 Auszug aus der Verbandssatzung des TKV (34 KB)    
Anlage 4 4 Entwurf - Vertrag der Mitgliedes des TKV (72 KB)