Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung, Begründung: Seit dem 28.12.1995 existiert der Tierkörperbeseitigungsverband
Sachsen-Anhalt. Der Landkreis Ohrekreis war Gründungsmitglied. Der gesamte Landkreis
Börde ist seit dem 01.01.2008 Verbandsmitglied. Die Gründung des Verbandes
erfolgte mit dem Ziel, die Aufgaben und Interessen der Landkreise in dem
Aufgabenbereich der Tierkörperbeseitigung einheitlich und effektiv nach außen
zu vertreten. Insbesondere gilt dies für eine wirksame Interessenvertretung
gegenüber dem mit der Beseitigung von Tierkörpern betrauten Unternehmen sowie
bei der Genehmigung der Entgeltliste. Nicht zuletzt aufgrund des nachhaltigen Eintretens des Tierkörperbeseitigungsverbandes
und seiner Mitglieder für eine Entlastung der Landkreise von den
Beseitigungskosten hat der Landtag schließlich eine verursachergerechte
Neuordnung der Kostenpflicht für die Tierkörperbeseitigung verabschiedet. Nach § 3 Abs. 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
(TierNebG-AG) endet die Kostentragungspflicht der Landkreise für die Beseitigung
tierischer Nebenprodukte mit Ablauf des 30.06.2010. Insofern erübrigt sich eine einheitliche Interessenvertretung der
Landkreise und die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes kann in
Aussicht genommen werden. Gegenwärtig ist die Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt mit den
Abrechnungsfragen der Beseitigungskosten befasst. Nach Auskunft der
Tierseuchenkasse ist die Abrechnung der Beseitigungskosten für das 1. Halbjahr
im Oktober vorgesehen, so dass die Jahresrechnung 2010 für den Tierkörperbeseitigungsverband
noch im Haushaltsjahr 2010 erstellt werden kann. Die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes ist danach zum
31.12.2010 umsetzbar. Die beabsichtigte Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes ist
durch die Verbandsmitglieder mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der
satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder
durch Auflösungsbeschluss festzustellen. Gemäß § 14 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) in
Verbindung mit § 20 der Verbandssatzung beschließt der Kreistag jedes
Verbandsmitgliedes über die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes. Die
Vertreter der Verbandsmitglieder sind gemäß § 11 Abs. 3 GKG LSA an die Beschlüsse
ihres Verbandsmitgliedes gebunden. Im Dezember 2010 soll die Auflösung des Tierkörperbeseitigungsverbandes
durch die Verbandsversammlung beschlossen werden. Außerdem ist für die Durchführung der Auflösung des
Tierkörperbeseitigungsverbandes der Abschluss eines Vertrages aller
Verbandsmitglieder erforderlich (siehe Anlage). Der Vertragsgegenstand richtet sich nach den Vorschriften des GKG und
der Verbandssatzung. Gegenstand sind im Wesentlichen die Feststellung, dass personalwirtschaftliche Maßnahmen nicht
erforderlich sind, Anlage- und Umlaufvermögen nicht vorhanden sind und finanzielle
Verpflichtungen bzw. Auszahlungen von Restguthaben an die Verbandsmitglieder
nach dem Umlageschlüssel gemäß Verbandssatzung erfolgen. Nach § 14 Abs. 4 GKG LSA bedarf die Auflösung des
Tierkörperbeseitigungsverbandes der Genehmigung der Kommunalaufsicht. Die Genehmigung der Kommunalaufsicht ist entsprechend § 8 Abs. 5 GKG
LSA im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes öffentlich bekannt zu machen. Der Tierkörperbeseitigungsverband ist am Tage der öffentlichen
Bekanntmachung aufgelöst. Der Tierkörperbeseitigungsverband gilt nach § 14 Abs. 4 GKG LSA nach
seiner Auflösung als fortbestehend, solange und soweit der Zweck der Abwicklung
dies erfordern. Damit ist sichergestellt, dass der Verbandsgeschäftsführer
hierzu die notwendigen Erklärungen und Maßnahmen abgeben kann. Anlagen: -
Entwurf – Vertrag der Mitglieder des
Tierkörperbeseitigungsverbandes Sachsen-Anhalt über die Durchführung der
Auflösung des Zweckverbandes -
Auszug aus der Verbandssatzung des Tierkörperbeseitigungsverbandes
Sachsen-Anhalt in der geänderten Fassung vom 18.12.2007 -
§ 3 Abs. 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zum
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) -
§ 14 Ab. 4 Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA)
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