Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der Kreistag benennt als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder der
„Arbeitsgemeinschaft Ländlicher Raum“ 1. a) Frau/Herrn als
Mitglied, b)
Frau/Herrn als
deren/dessen Stellvertreter/in, 2. a) Frau/Herrn als
Mitglied, b) Frau/Herrn als
deren/dessen Stellvertreter/in. Sachdarstellung, Begründung: Mit Artikel 19 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 05. November
2009 ist das Landwirtschaftsgesetz Sachsen-Anhalt (LwG LSA) geändert worden: §
12 LwG LSA hat folgende Fassung erhalten: § 12 Ländliche Entwicklung 1Bei den Ämtern
für Landwirtschaft, Flurneuordnung und
Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die
Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke Arbeitsgemeinschaften
eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und
Stimme vertreten sind. ²Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
insbesondere zu regeln 1.
Die Zusammensetzung der Arbeitsgemeinschaften 2.
Den Sitzungsrhythmus, 3.
den erstmaligen Vorsitz der Arbeitsgemeinschaften
und den anschließenden regelmäßigen Wechsel des Vorsitzes zwischen den
Landkreisen und den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten, 4.
die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften, 5.
die Aufgaben der Ämter für Landwirtschaft,
Flurneuordnung und Forsten als Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaften, 6.
die Einrichtung von Regionalbudgets für Maßnahmen
der integrierten ländlichen Entwicklung. Das Gebiet des Landkreises Börde gehört neben den Gebieten der
Landeshauptstadt Magdeburg, des Landkreises Harz und des Landkreises
Salzlandkreis dem Amtsbezirk des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und
Forsten (ALFF) „Mitte“ mit Sitz in Wanzleben an. Auf Grund des § 12 Satz 2 LwG LSA hat die Landesregierung die
„Verordnung über Arbeitsgemeinschaften zur Gestaltung der ländlichen
Entwicklung“ vom 14.Juli 2010 erlassen. Die Verordnung ist am 26.07.2010
verkündet worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die als Anlage
im Wortlaut beigefügte Verordnung. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung sieht vor, dass der Landkreis in
der Arbeitsgemeinschaft neben dem Landrat durch zwei Mitglieder des Kreistages
vertreten; für jedes Mitglied ist ein/e
Stellvertreter/in zu benennen. Die Mitglieder und ihrer Stellvertreter/innen
sind vom Kreistag zu benennen. Die Fraktionen und der Kreisausschuss sind mit Schreiben vom 02.08.2010
unterrichtet worden. Zwei Anlagen:
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||