Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
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Beschlussvorschlag: 1. Der
Landkreis Börde erklärt seine Absicht, seine Mitgliedschaft im Zweckverband
„Naturpark Colbitz-Letzlinger Heide“ durch Austritt oder durch
Auflösung zu beenden. 2. Die
Kreisverwaltung wird beauftragt, die zur Beendigung der Mitgliedschaft
notwendigen Regelungen zu treffen, soweit möglich, im Einvernehmen mit den
übrigen Verbandsmitgliedern. 3. Die
Vertreter des Landkreises Börde in der Verbandsversammlung werden beauftragt,
in der Verbandsversammlung Vorlagen, die der Beendigung der Mitgliedschaft
dienen, zuzustimmen. Sachdarstellung, Begründung: Die Landkreise
Altmarkkreis Salzwedel, Ohrekreis und Stendal sowie der Förderverein „Naturpark
Colbitz-Letzlinger Heide e.V. haben im Jahre 1998 den Zweckverband
„Naturpark Colbitz-Letzlinger Heide“ gebildet. Nach seiner
Verbandssatzung hat der Verband die Aufgabe, Aufgaben der Regionalentwicklung
sowie Aufgaben einer Naturparkverwaltung wahrzunehmen, sofern ein Naturpark
„Colbitz-Letzlinger Heide“ ausgewiesen wird. Die Ausweisung
eines Naturparkes obliegt der Obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für
Landwirtschaft und Umwelt, MLU). Trotz umfangreicher Vorarbeiten durch den
Verband ist die Entscheidung der Obersten Naturschutzbehörde zur Ausweisung
eines Naturparks nicht zustande gekommen. Entsprechend
seinen Aufgaben hat der Verband mit Unterstützung des MLU in den Jahren 2008
und 2009 an dem erheblichen Förderungen ausgestatteten Wettbewerb „IdeeNatur“
des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) durch Vorlage eines
Regionalentwicklungskonzeptes teilgenommen. Das BfN hat dem Verband die Vorlage
eines überdurchschnittlichen Wettbewerbsbeitrages bestätigt; eine Förderung ist
jedoch nicht in Aussicht gestellt worden. Es ist
festzustellen, dass dem Verband die Grundlage für seine Verbandstätigkeit
endgültig entzogen ist. Der Verband ist deshalb aufzulösen. Für die Auflösung
wird das Einvernehmen der Verbandsmitglieder angestrebt. Die notwendige Vermögensauseinandersetzung
hinsichtlich der von den Verbandsmitgliedern geleisteten Verbandsumlagen bedarf
der vorherigen Abstimmung unter den Verbandsmitgliedern und der gesonderten
Beschlussfassungen der Vertretungen der Verbandsmitglieder. |
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