Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
![]() |
![]() |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag: Der Kreistag beschließt die Richtlinie für den Bau, die Gestaltung und den Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder im Landkreis Börde.
Sachdarstellung, Begründung: Mit dem Zweiten Funktionalreformgesetz vom 05.11.2009 (GVBl. LSA S. 514) wurde ab dem 01.01.2010 das Betriebserlaubnisverfahren und die Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen vom Landesjugendamt auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen. Danach ist der Landkreis Börde sachlich zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindertageseinrichtungen nach den §§ 45 – 48 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Zu den Aufgaben der Aufsicht gehören: 1. Das Betriebserlaubnisverfahren (§ 45 SGB VIII), 2. die örtliche Prüfung während der Betriebsführung von Kindertageseinrichtungen (§ 46 SGB VIII), 3. die Prüfung, Überwachung und Auswertung der Meldepflichten der Einrichtungsträger (§ 47 SGB VIII), 4. das Beschwerdemanagement, Tätigkeitsuntersagung und Entzug der Betriebserlaubnis (§ 48 SGB VIII),
Weitere Aufgaben der Fachaufsicht sind: ? die fachliche Beratung der Träger von Kindertageseinrichtungen zu Fördervorhaben (Investitionen, Betriebskosten), ? die fachliche Beratung der Träger während der Betriebsführung zur Qualitätssicherung und –entwicklung kindgerechter Rahmenbedingungen, zur Finanzierung und zu Trägerstrukturen, ? die Prüfung und Zulassung von Ausnahmen zur Einhaltung des Mindestpersonalschlüssels in Kitas und ? die fachliche Beratung der Träger von Kitas während der Planung einer Einrichtung.
Die vorliegende Richtlinie soll helfen, die Verantwortlichen in die Lage zu versetzen, Tageseinrichtungen für Kinder so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass diese eine entwicklungsfördernde, anregende, gesunde und sichere Einrichtung für die anvertrauten Kinder darstellen, die sich dort wohlfühlen sollen. Nicht zuletzt verbringen Kinder unterschiedlichen Alters hier einen Teil des Tages oder auch den ganzen Tag außerhalb der Familie. Darüber hinaus sollte die Einrichtung für die Beschäftigten ausgehend ihrer Tätigkeit ein geeigneter Arbeitsplatz sein.
Weiterhin soll die vorliegende Richtlinie den Beteiligten eine gewisse Planungs- und Gestaltungssicherheit geben, so dass Probleme mit den zuständigen Behörden vermieden werden können und somit unter Umständen teure und zeitraubende Nachbesserungen oder einengende Auflagen vermieden werden. Die Planung, der Bau und die Betriebsführung von Tageseinrichtungen für Kinder stellt an alle Beteiligten (Bauherren, Architekten, Bauplaner, Leiter, Fachberater etc.) hohe Anforderungen. Neben den rechtlichen und finanziellen Vorgaben die beachtet werden müssen, gilt es auch, die Doppelnutzung der Gebäude als Arbeitsplatz und als Ort pädagogischer Arbeit zu berücksichtigen. Sowohl die Baulichkeiten als auch die Ausgestaltung der Kindertageseinrichtungen sollen einerseits die Arbeit der pädagogischen Fachkräfte unterstützen, aber andererseits auch die Entwicklung der Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Darüber hinaus sollen sie leicht zu bewirtschaften und zu reinigen und nicht zuletzt sicher sein. Grundlage für die Erstellung der Richtlinie war insbesondere eine Handreichung des Landesverwaltungsamtes – Landesjugendamtes mit Hinweisen zum Bau und zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen.
Die nachfolgenden Grundsätze – die Mindestanforderungen darstellen – binden die Verwaltung des Landkreises Börde bei der Erlaubniserteilung sowie der weiteren Aufsichtsführung der Kindertageseinrichtungen in ihrem Wirkungsbereich. Sie gelten für die Planung, den Bau, die Ausstattung sowie den Betrieb von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung gem. § 22 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in Verbindung mit § 4 Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG). In diesem Zusammenhang dient die Richtlinie als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift nach §§ 45 bis 47 SGB VIII.
Die Richtlinie wird auch benötigt, weil das Landesverwaltungsamt Widerspruchsbehörde bleibt. Demzufolge wird die letzte Fassung auch noch mit dem Landesverwaltungsamt abzustimmen sein.
Diese Richtlinie gilt nicht für Kindertageseinrichtungen, bei denen sich Kinder ausschließlich in der freien Natur aufhalten (sogenannte Waldkindergärten) und für Tagespflegestellen, die einer Erlaubnis gem. § 43 SGB VIII bedürfen.
Der vorliegende Richtlinienentwurf wurde dem ? Rechtsamt ? Bauordnungsamt ? Amt für Brand-, Katastrophenschutz und Rettungswesen (ABKR) ? Gesundheitsamt ? Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt ? der Unfallkasse Sachsen-Anhalt ? der Gewerbeaufsicht zur rechtlichen und inhaltlichen Wertung gegeben. Alle Hinweise und Ergänzungen der Fachämter wurden aufgenommen.
Anlagen: Entwurf Richtlinie
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |