Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 040/122/2005  

 
 
Betreff: Wechsel der Schulträgerschaft der Sekundarschule Barleben auf der Grundlage des § 65 Abs. 3 SchulG LSA zum 1. Januar 2005
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Spelly
Schulze
Hoeft
Federführend:Schul- und Kulturamt Bearbeiter/-in: Siedow, Brigitte
Beratungsfolge:
4. WP Kultur- und Sozialausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
16.02.2005 
4. ordentliche Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreisausschuss LK Ohrekreis Vorberatung
23.02.2005 
6. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses ungeändert beschlossen   
4. WP Kreistag Ohrekreis Entscheidung
02.03.2005 
4. ordentliche Sitzung des Kreistages Ohrekreis ungeändert beschlossen  (040/095/2005)

Der Kreistag beschließt die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Mittelland und dem Landkreis Ohrekreis zum Wechsel derTträgerschaft der Sekundarschule Barleben zum 1

 

Der Kreistag beschließt die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Mittelland und dem Landkreis Ohrekreis zum Wechsel der Trägerschaft der Sekundarschule Barleben zum 1. Januar 2005.

Sachdarstellung, Begründung: Siehe nachfolgende Vereinbarung

Sachdarstellung, Begründung: Siehe nachfolgende Vereinbarung!

 

Vereinbarung

 

Die Gemeinde Mittelland beantragte mit Schreiben vom 10.09.2004 auf Grundlage des § 65 Absatz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Übertragung der Schulträgerschaft für die Sekundarschule Barleben, Feldstraße 22,  bei der  Schulbehörde (Anlage 1).

 

Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.09.2004 entsprochen (Anlage 2).

 

Daher wird 

 

zwischen                                dem Landkreis Ohrekreis

 

vertreten durch                       den Landrat, Herrn Thomas Webel,

 

und                                          der Gemeinde Mittelland

 

vertreten durch                       den Bürgermeister, Herrn Franz-Ulrich Keindorff,

 

folgende V e r e i n b a r u n g geschlossen:

 

§ 1

 

(1)       Auf der Grundlage des § 74a SchulG LSA beteiligt sich der Landkreis an den sonstigen Kosten für die Sekundarschule Barleben.

 

(2)       Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind die in der Auflistung (Anlage 3) aufgeführten, durch Einnahmen nicht gedeckten notwendigen Ausgaben.

 

(3)       Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind auch die für die Nutzung der Sporthalle Barleben zur Durchführung des Sportunterrichts der Sekundarschule sowie zur Durchführung des Sports für ihre außerunterrichtlichen Arbeitsgemeinschaften anfallenden Entgelte in Höhe von 13,00 € je Sportstunde und Klasse sowie je Stunde Arbeitsgemeinschaftstätigkeit.

 

(4)       Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind nicht Schulbaukosten nach § 74 SchulG LSA, wie Kosten für den Bau, Umbau, Erweiterung und Sanierung der Schule, des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden für schulische Zwecke und deren Erstausstattungen, einschließlich hiermit im Zusammenhang stehender Kosten der Finanzierung, wie Zins, Tilgung und Abschreibung.

 

§ 2

 

(1)       Die Beteiligung nach § 1 Abs.1 erfolgt durch Gewährung von zweckgebundenen Zuweisungen als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von 70 % der sonstigen Kosten nach Maßgabe eines jährlich zu vereinbarenden Beteiligungsplanes in Form eines Zuwendungsbescheides.

 

(2)       Der Beteiligungsplan weist die Einnahme- und Ausgabepositionen gemäß Anlage 3. und den Zuschuss nach Absatz 1 aus.

 

(3)       Die Gemeinde stellt den Beteiligungsplan auf und legt ihn dem Landkreis bis zum 31.10. des Jahres für das Folgejahr zur Zustimmung vor.

 

 

§ 3

 

Die Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses jeweils bis zum 31.03. des Folgejahres nach. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt bis zum 31.05. des Jahres durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises. Entstehende Kosten-über- bzw. -unterdeckungen sind mit der nächstfälligen Zuweisung auszugleichen.

 

§ 4

 

Die Zuweisungen erfolgen quartalsweise in jeweils gleiche Raten und werden jeweils bis zum 5. Werktag des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober auf das Konto der Gemeinde Barleben in Höhe von ¼ der Jahressumme überwiesen.

 

§ 5

 

Das an der Schule beschäftigte technische Personal (Schulsachbearbeiterin) geht mit Wirkung vom 01.01.2005 in die Zuständigkeit der Gemeinde Barleben über und wird Bestandteil ihres Stellenplanes.

Regelungen zur Stelle des Hausmeisters entsprechend Anlage 3 dieser Vereinbarung.

 

§ 6

 

Die Vereinbarung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Sie ist jederzeit, auch ohne Vorliegen besonderer Gründe, zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten kündbar.

 

Bei Veränderung der rechtlichen und sachlichen Grundlagen ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen.

 

Die Vereinbarung tritt mit Beendigung der Übertragung nach § 65 Absatz 3 SchulG. LSA außer Kraft.

 

Haldensleben, den    10.02.2005                            Barleben, den

 

_____________________                                     ______________________

Thomas Webel                                                          Franz-Ulrich Keindorff

Landrat                                                                       Bürgermeister

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Drei Anlagen liegen in Papierform vor:

 

Anlage 1

Antrag der Gemeinde Mittelland an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 10.09.2004 bezüglich des Trägerschaftswechsels

 

Anlage 2

Verfügung des Landesverwaltungsamtes vom 23.09.2004 an die Gemeinde Mittelland

 

Anlage 3

Bewirtschaftungskosten der Sekundarschule Barleben