Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Der Kreistag beschließt die
Vereinbarung zwischen der Gemeinde Mittelland und dem Landkreis Ohrekreis zum
Wechsel der Trägerschaft der Sekundarschule Barleben zum 1. Januar 2005. Sachdarstellung, Begründung: Siehe
nachfolgende Vereinbarung! Vereinbarung Die Gemeinde Mittelland beantragte mit Schreiben vom 10.09.2004 auf Grundlage des § 65 Absatz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt die Übertragung der Schulträgerschaft für die Sekundarschule Barleben, Feldstraße 22, bei der Schulbehörde (Anlage 1). Diesem Antrag wurde mit Verfügung des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.09.2004 entsprochen (Anlage 2). Daher wird zwischen dem Landkreis
Ohrekreis vertreten
durch den
Landrat, Herrn Thomas Webel, und der
Gemeinde Mittelland vertreten
durch den
Bürgermeister, Herrn Franz-Ulrich Keindorff, folgende V
e r e i n b a r u n g geschlossen: § 1 (1) Auf der Grundlage des § 74a SchulG LSA beteiligt sich der Landkreis an den sonstigen Kosten für die Sekundarschule Barleben. (2) Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind die in
der Auflistung (Anlage 3) aufgeführten, durch Einnahmen nicht gedeckten
notwendigen Ausgaben. (3) Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind auch
die für die Nutzung der Sporthalle Barleben zur Durchführung des Sportunterrichts
der Sekundarschule sowie zur Durchführung des Sports für ihre
außerunterrichtlichen Arbeitsgemeinschaften anfallenden Entgelte in Höhe von
13,00 € je Sportstunde und Klasse sowie je Stunde
Arbeitsgemeinschaftstätigkeit. (4) Sonstige Kosten nach Absatz 1 sind nicht
Schulbaukosten nach § 74 SchulG LSA, wie Kosten für den Bau, Umbau, Erweiterung
und Sanierung der Schule, des Erwerbs von Grundstücken und Gebäuden für
schulische Zwecke und deren Erstausstattungen, einschließlich hiermit im
Zusammenhang stehender Kosten der Finanzierung, wie Zins, Tilgung und
Abschreibung. § 2 (1) Die Beteiligung nach § 1 Abs.1 erfolgt
durch Gewährung von zweckgebundenen Zuweisungen als nicht rückzahlbarer
Zuschuss in Höhe von 70 % der sonstigen Kosten nach Maßgabe eines jährlich zu
vereinbarenden Beteiligungsplanes in Form eines Zuwendungsbescheides. (2) Der Beteiligungsplan weist die Einnahme-
und Ausgabepositionen gemäß Anlage 3. und den Zuschuss nach Absatz 1 aus. (3) Die Gemeinde stellt den Beteiligungsplan
auf und legt ihn dem Landkreis bis zum 31.10. des Jahres für das Folgejahr zur
Zustimmung vor. § 3 Die
Gemeinde weist die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses jeweils bis zum
31.03. des Folgejahres nach. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt bis
zum 31.05. des Jahres durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises.
Entstehende Kosten-über- bzw. -unterdeckungen sind mit der nächstfälligen
Zuweisung auszugleichen. § 4 Die Zuweisungen erfolgen quartalsweise in jeweils gleiche Raten und werden jeweils bis zum 5. Werktag des Monats Januar, April, Juli bzw. Oktober auf das Konto der Gemeinde Barleben in Höhe von ¼ der Jahressumme überwiesen. § 5 Das an der Schule beschäftigte technische Personal (Schulsachbearbeiterin) geht mit Wirkung vom 01.01.2005 in die Zuständigkeit der Gemeinde Barleben über und wird Bestandteil ihres Stellenplanes. Regelungen zur Stelle des Hausmeisters entsprechend Anlage 3 dieser Vereinbarung. § 6 Die Vereinbarung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Sie ist jederzeit, auch ohne Vorliegen besonderer Gründe, zum 31.12. eines jeden Jahres mit einer Frist von 3 Monaten kündbar. Bei Veränderung der rechtlichen und sachlichen Grundlagen ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen. Die Vereinbarung tritt mit Beendigung der Übertragung nach § 65 Absatz 3 SchulG. LSA außer Kraft. Haldensleben, den 10.02.2005 Barleben, den _____________________ ______________________ Thomas Webel Franz-Ulrich Keindorff Landrat Bürgermeister Anlagen: Drei Anlagen liegen in Papierform vor: Anlage 1Antrag der Gemeinde Mittelland an das
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 10.09.2004 bezüglich des
Trägerschaftswechsels Anlage 2Verfügung des Landesverwaltungsamtes
vom 23.09.2004 an die Gemeinde Mittelland Anlage 3Bewirtschaftungskosten der Sekundarschule
Barleben |
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