Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 440/20/2010  

 
 
Betreff: 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde für das Haushaltsjahr 2010
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Einreicher:Bäker
Kluge
Federführend:Finanzverwaltungsamt Bearbeiter/-in: Bäker, Ines
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Vorberatung
07.04.2010 
31. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen  (440/20/2010)
5. WP Kreistag Landkreis Börde Entscheidung
14.04.2010 
15. ordentliche Sitzung des Kreistages des Landkreises Börde ungeändert beschlossen  (440/20/2010)

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreistag beschließt die 1. Nachtragshaushaltssatzung des Landkreises Börde  für das Haushaltsjahr 2010 und ermächtigt den Landrat zur Abwicklung des 1. Nachtragshaushaltsplanes 2010.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Durch das Land Sachsen-Anhalt wurde im Dezember 2009 ein neues Finanzausgleichsgesetz (FAG) beschlossen. Darin wurden die Berechnungsgrundlagen für die Kreisumlage neu geregelt und die Ermittlung der Teilmassen und der allgemeinen Zuweisungen gegenüber dem alten FAG erheblich geändert.

 

Die Hebesätze der Kreisumlage mussten auf der Grundlage des neuen FAG ermittelt werden, um eine höhere Belastung der Gemeinden zu vermeiden. Da die Steuereinnahmen ab 2010 mit 90 % und ab 2011 mit  100 % bei der Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage  berücksichtigt werden, sollen für alle Umlagegrundlagen zukünftig einheitliche Hebesätze festgelegt werden. Der Hebesatz der Kreisumlage für 2010 beträgt 36,0 %. 

 

Die Neuberechnung der Zuweisungen nach dem FAG führt zu höheren Einnahmen als im Haushaltsplan 2010 veranschlagt. Dadurch können Mindereinnahmen ausgeglichen werden und zusätzliche Ausgaben für notwendige Maßnahmen eingestellt werden. Die Zuführung an den Vermögenshaushalt konnte erhöht werden. 

 

Im Vermögenshaushalt ist durch die höhere Zuführung vom Verwaltungshaushalt keine Kreditaufnahme erforderlich. Weiterhin konnten notwendige zusätzliche Maßnahmen eingestellt werden.