Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE

Vorlage - 435/80/2010  

 
 
Betreff: Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage
Einreicher:Hevekerl
Federführend:Amt für Wirtschaftsförderung Bearbeiter/-in: Laue, Sabine
Beratungsfolge:
5. WP Kreisausschuss LK Börde Informationspflicht
03.03.2010 
29. ordentliche Sitzung des Kreisausschusses zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Der Kreisausschuss nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis.

Sachdarstellung, Begründung:

Sachdarstellung, Begründung:

 

Im Landkreis Börde wurde im Jahr 2009 eine Prüfung der Verwendung der Zuweisungen nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom Landesrechnungshof durchgeführt.

 

In Auswertung dieser Überprüfung wurde mit Schreiben vom 01.12.2009 an den Landrat darauf hingewiesen, dass in der Informationsvorlage für den Umwelt- und Wirtschafts-ausschuss und den Kreisausschuss zur „Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde“ vom 13. Mai 2008  keine Anforderungskriterien für die Beschaffung von Linienbussen, z. B.  hinsichtlich Abgasnorm und Fahrgeräuschen sowie Vorgaben zur Jahresmindestlaufleistung im Linienverkehr im Zweckbindungszeitraum enthalten sind.

 

Die Informationsvorlage vom 13.05.2008 zur „Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde“ wurde überarbeitet und die Kriterien zur Busförderung gemäß Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 31/2007 vom 07.09.2007 eingearbeitet.

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde

 

Gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG LSA) vom 20.01.2005 obliegt die Finanzverantwortung des ÖPNV dem jeweiligen Aufgabenträger.

 

Aufgabenträger des ÖPNV ist der jeweils zuständige Landkreis. Der Aufgabenträger erhält vom Land Sachsen-Anhalt jährlich zweckgebundene Zuweisungen für den Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen, für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich gem. § 8 (3) ÖPNVG LSA jährlich entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz zufließenden Mittel.

 

Die Höhe der Zuweisungen ergibt sich gem. § 8 (4) ÖPNVG LSA aus folgenden Finanzierungsfaktoren:

 

-          Anteil der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den  Gesamtfahrplankilometern  des Landes Sachsen-Anhalt: 25 v. H.

-          Anteil der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt: 30 v. H.

-          Anteil der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je Einwohner im Land Sachsen-Anhalt (ohne Berücksichtigung Auszubildende): 40 v. H.

-          Anteil des Straßenbahnnetzes je Aufgabenträger an der Gesamtstreckenlänge des Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt: 5 v. H.

 

Der Landkreis Börde gewährt aus dem Verfügungsrahmen der Zuwendungen gemäß

§ 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA finanzielle Mittel zur konsumtiven und investiven Verwendung (mit Ausnahme von Großinvestitionen) im ÖPNV.

 

Im Landkreis Börde gibt es zwei Verkehrsunternehmen, die für die Durchführung des ÖPNV zuständig sind. Es handelt sich hierbei um die Kraftverkehrsgesellschaft mbH Börde-Bus mit Sitz in Oschersleben und um die OhreBus Verkehrsgesellschaft mbH mit Sitz in Vahldorf.

 

Um eine sach- und fachgerechte Aufteilung der Gesamtsumme auf die zwei zuständigen Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, wird in Anlehnung an das ÖPNVG LSA die Aufteilung der zugewiesenen Landesmittel wie folgt vorgenommen:

 

1.      25 % der zur Verfügung stehenden Mittel werden nach Anteil der Fahrplankilometer der jeweiligen Verkehrsgesellschaft an den Gesamtfahrplankilometern des Landes Sachen-Anhalt (LSA) bereitgestellt.

 

2.      30 % der zur Verfügung gestellten Landesmittel werden nach Anteil der zu bedienenden Fläche des Verkehrsunternehmens an der Gesamtfläche des LSA aufgeteilt.

 

3.      40 % der Landesmittel werden nach Fahrten je Einwohner (Einwohnerzahl des vorvergangenen Jahres der jeweiligen Altkreise Börde- und Ohrekreis) an der Gesamteinwohnerzahl des LSA (vorvergangenes Jahr) bereitgestellt.

 

4.      5 % der Landesmittel werden für die Fortschreibung des Nahverkehrsplanes und für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr verwendet. Dazu können auf Antrag der Kommunen Mittel für den Bau von Haltestellen an Schnittstellen bereitgestellt werden.

 

5.      Zur Verfügung stehende Haushaltsmittel des Landkreises Börde werden ausschließlich nach dem in Punkt 1. bis 4. aufgeführten Schlüssel an die beiden Verkehrsunternehmen aufgeteilt.

 

Für die Busförderung wird Folgendes festgelegt:

 

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Börde aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Falls die finanziellen Mittel nicht ausreichen, ist eine Prioritätenliste aufzustellen, die durch den Kreisausschuss des Kreistages beschlossen wird.

 

Für die Busförderung sind öffentliche und private ÖPNV-Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag im Landkreis Börde ÖPNV gemäß § 2 ÖPNVG LSA betreiben, antragsberechtigt.

 

Der Antragsteller hat in geeigneter Weise darzulegen, dass die Neubeschaffung von Fahrzeugen zum Erhalt oder zur Verbesserung des ÖPNV erforderlich ist. Die Neubeschaffung hat dem Ziel der Barrierefreiheit zu entsprechen. Dem Förderantrag ist die Stellungnahme des Konzessionsinhabers und der Verkehrsbesorgungsvertrag beizufügen.

 

Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der  Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt.

 

Umfang und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Vorgaben, die das Land Sachsen-Anhalt im Rahmen der jeweiligen Richtlinie zur Beschaffung von Fahrzeugen festlegt.

 

Gegenstand der Förderung:

 

-          Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne der Nr. 2.16 Verwaltungsvorschriften-Entflechtungsgesetz/Verkehr durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen

 

-          gefördert  werden kann die Erst- oder Ersatzbeschaffung neuer Niederflurbusse gemäß Anforderungskriterien, Punkt 7., ein bereits gefördertes Fahrzeug kann nicht ein zweites Mal gefördert werden

 

Als Neufahrzeuge gelten auch bereits zugelassene Fahrzeuge bis 1 000 km Laufleistung, für die noch keine Steuerbefreiung beantragt wurde.

 

Ausnahmsweise können Gebrauchtfahrzeuge, für die noch keine Steuerbefreiung beantragt wurde, gefördert werden. Über die Ausnahme entscheidet das zuständige Ministerium.

 

Die geförderten Fahrzeuge müssen überwiegend im Linienverkehr (einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs) nach §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz eingesetzt werden.

 

-          Voraussetzung für die Förderung ist ferner, dass bei Erstbeschaffung

 

-          eine oder mehrere bestehende Linien erweitert und/oder verdichtet werden,

-          eine oder mehrere Linien eingerichtet werden oder

-          eine oder mehrere von Stilllegung bedrohte Linien übernommen werden

 

Das Fahrzeug muss überwiegend für die vorgenannten Zwecke eingesetzt werden und dabei eine jährliche Betriebsleistung von über 45 000 Fahrplankilometer erwarten lassen.

 

 

Voraussetzung bei Ersatzbeschaffung ist, dass das zu ersetzende Fahrzeug

 

-          mindestens die letzten vier Jahre auf das antragstellende ÖPNV-Unternehmen zugelassen war,

-          während dieser Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war und

-          bei früherer Förderung über einen Zeitraum von acht Jahren auf das antragstellende ÖPNV-Unternehmen zugelassen  war.

 

Der jährliche Einsatz des geförderten Fahrzeuges im Linienverkehr darf 45 000 Fahrplankilometer nicht unterschreiten (Jahresmindestlaufleistung). Fahrplankilometer sind Linienkilometer, multipliziert mit der Bedienhäufigkeit entsprechend des genehmigten Fahrplans.

 

Wird ein Einsatz im Linienverkehr von 400 000 Fahrplankilometer in acht Jahren nicht erreicht, ist das Fahrzeug mindestens solange weiter einzusetzen, bis 400 000 Fahrplankilometer erreicht sind. Wird die Jahresmindestlaufleistung nicht erreicht, kann der Zuwendungsbetrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

 

Anforderungskriterien an Niederflur-Linienbusse

 

Die Fahrzeuge müssen folgende Ausstattungskriterien erfüllen:

 

-          als Mindestausstattung für mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelten Kneeling oder mechanische oder elektrisch-hydraulisch gesteuerte Rollstuhlklapprampen oder vergleichbare fahrzeuggebundene Einstiegshilfen

-          mindestens Einhaltung der Abgasgrenzwertstufe EEV oder der im Beschaffungsjahr gesetzlich höchsten Abgasgrenzwertstufe

-          Unfalldatenspeicher (UDS) oder entsprechende digitale Kontrollgeräte

-          die Fahrzeuggeräuschwerte (Fahrgeräusche) dürfen die Richtwerte für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von 75 bis 150 kW mit 74 dB(A) oder Fahrzeuge mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr mit 78 dB(A) nicht überschreiten, die Prüfung hat nach Richtlinie 1999/101 zur Anpassung der Richtlinie über den zulässigen Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt oder der jeweils geltenden Richtlinie der EU zu erfolgen

-          mindestens eine doppeltbreite Tür (lichte Durchgangsbreite 1250 mm [50 mm Toleranz] bei Fahrzeugen über 10 m Länge)

-          zwei Einstiege mit maximal 320 mm Einstiegshöhe (plus 20 mm Toleranz)

-          Anfahrspiegel (Anbringung gem. § 56 Abs. 2 Nr. 2 StVZO in der jeweils geltenden Fassung)

-          gut sichtbare Linienbeschilderung außen mit Linien-Nummern, Fahrtziel und wichtigen Zwischenzielen

-          Innenlautsprecher in Ausstiegsnähe zur Linien- und Zielansage

-          geeignete optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten Haltestelle bzw. des Linienverlaufs

-          optische Anzeige „Wagen hält“

-          ausreichende Festhaltemöglichkeiten und Haltewunschtasten

-          eine Abstellfläche mit geeigneter Sicherungsmöglichkeit für Rollstühle/Kinderwagen von mindestens 1500 mm x 1500 mm 

-          Bestuhlung für den Linienverkehr mit ausreichenden Festhaltemöglichkeiten

-          Kennzeichnung der Sitze für Begleitpersonen (Piktogramm) 

 

Die vorstehenden Finanzierungsbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.