Bürgerinfo LANDKREIS BÖRDE
Beschlussvorschlag: Der
Kreisausschuss nimmt die Informationsvorlage zur Kenntnis. Sachdarstellung,
Begründung: Im
Landkreis Börde wurde im Jahr 2009 eine Prüfung der Verwendung der Zuweisungen
nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt
(ÖPNVG LSA) vom Landesrechnungshof durchgeführt. In
Auswertung dieser Überprüfung wurde mit Schreiben vom 01.12.2009 an den Landrat
darauf hingewiesen, dass in der Informationsvorlage für den Umwelt- und
Wirtschafts-ausschuss und den Kreisausschuss zur „Finanzierung des
öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde“ vom 13. Mai
2008 keine Anforderungskriterien für die
Beschaffung von Linienbussen, z. B.
hinsichtlich Abgasnorm und Fahrgeräuschen sowie Vorgaben zur
Jahresmindestlaufleistung im Linienverkehr im Zweckbindungszeitraum enthalten
sind. Die
Informationsvorlage vom 13.05.2008 zur „Finanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs im Landkreis Börde“ wurde überarbeitet und die
Kriterien zur Busförderung gemäß Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr.
31/2007 vom 07.09.2007 eingearbeitet. Anlagen: Finanzierung
des öffentlichen Personennahverkehrs im Landkreis Börde Gemäß § 8 Absatz 1 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Sachsen-Anhalt (ÖPNVG
LSA) vom 20.01.2005 obliegt die Finanzverantwortung des ÖPNV dem jeweiligen
Aufgabenträger. Aufgabenträger des ÖPNV ist
der jeweils zuständige Landkreis. Der Aufgabenträger erhält vom Land
Sachsen-Anhalt jährlich zweckgebundene Zuweisungen für den
Straßenpersonennahverkehr, insbesondere für Fahrplan- und Tarifabstimmungen,
für Investitionen in den Straßenpersonennahverkehr und für die Aufstellung des
Nahverkehrsplans. Die Höhe der Mittel verändert sich gem. § 8 (3) ÖPNVG LSA
jährlich entsprechend der Höhe der dem Land aus dem Regionalisierungsgesetz
zufließenden Mittel. Die Höhe der Zuweisungen
ergibt sich gem. § 8 (4) ÖPNVG LSA aus folgenden Finanzierungsfaktoren: -
Anteil
der Fahrplankilometer des Aufgabenträgers an den Gesamtfahrplankilometern des Landes Sachsen-Anhalt: 25 v. H. -
Anteil
der Fläche des Aufgabenträgers an der Gesamtfläche des Landes Sachsen-Anhalt:
30 v. H. -
Anteil
der Fahrten je Einwohner des Aufgabenträgers an der Gesamtsumme der Fahrten je
Einwohner im Land Sachsen-Anhalt (ohne Berücksichtigung Auszubildende): 40 v.
H. -
Anteil
des Straßenbahnnetzes je Aufgabenträger an der Gesamtstreckenlänge des
Straßenbahnnetzes im Land Sachsen-Anhalt: 5 v. H. Der Landkreis Börde gewährt
aus dem Verfügungsrahmen der Zuwendungen gemäß § 8 Abs. 3 ÖPNVG LSA
finanzielle Mittel zur konsumtiven und investiven Verwendung (mit Ausnahme von
Großinvestitionen) im ÖPNV. Im
Landkreis Börde gibt es zwei Verkehrsunternehmen, die für die Durchführung des
ÖPNV zuständig sind. Es handelt sich hierbei um die Kraftverkehrsgesellschaft
mbH Börde-Bus mit Sitz in Oschersleben und um die OhreBus Verkehrsgesellschaft
mbH mit Sitz in Vahldorf. Um eine
sach- und fachgerechte Aufteilung der Gesamtsumme auf die zwei zuständigen
Verkehrsunternehmen zu gewährleisten, wird in Anlehnung an das ÖPNVG LSA die
Aufteilung der zugewiesenen Landesmittel wie folgt vorgenommen: 1. 25 % der zur Verfügung stehenden
Mittel werden nach Anteil der Fahrplankilometer der jeweiligen
Verkehrsgesellschaft an den Gesamtfahrplankilometern des Landes Sachen-Anhalt
(LSA) bereitgestellt. 2. 30 % der zur Verfügung gestellten
Landesmittel werden nach Anteil der zu bedienenden Fläche des Verkehrsunternehmens
an der Gesamtfläche des LSA aufgeteilt. 3. 40 % der Landesmittel werden nach
Fahrten je Einwohner (Einwohnerzahl des vorvergangenen Jahres der jeweiligen
Altkreise Börde- und Ohrekreis) an der Gesamteinwohnerzahl des LSA
(vorvergangenes Jahr) bereitgestellt. 4. 5 % der Landesmittel werden für die
Fortschreibung des Nahverkehrsplanes und für Investitionen in den
Straßenpersonennahverkehr verwendet. Dazu können auf Antrag der Kommunen Mittel
für den Bau von Haltestellen an Schnittstellen bereitgestellt werden. 5. Zur Verfügung stehende
Haushaltsmittel des Landkreises Börde werden ausschließlich nach dem in Punkt
1. bis 4. aufgeführten Schlüssel an die beiden Verkehrsunternehmen aufgeteilt. Für die Busförderung
wird Folgendes festgelegt: Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der
Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet der Landkreis Börde aufgrund
seines pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Mittel. Falls die
finanziellen Mittel nicht ausreichen, ist eine Prioritätenliste aufzustellen,
die durch den Kreisausschuss des Kreistages beschlossen wird. Für die Busförderung sind öffentliche und private
ÖPNV-Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag im
Landkreis Börde ÖPNV gemäß § 2 ÖPNVG LSA betreiben, antragsberechtigt. Der
Antragsteller hat in geeigneter Weise darzulegen, dass die Neubeschaffung von
Fahrzeugen zum Erhalt oder zur Verbesserung des ÖPNV erforderlich ist. Die
Neubeschaffung hat dem Ziel der Barrierefreiheit zu entsprechen. Dem
Förderantrag ist die Stellungnahme des Konzessionsinhabers und der
Verkehrsbesorgungsvertrag beizufügen. Die
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer
Zuschüsse gewährt. Umfang
und Höhe der Zuwendung richten sich nach den Vorgaben, die das Land
Sachsen-Anhalt im Rahmen der jeweiligen Richtlinie zur Beschaffung von
Fahrzeugen festlegt. Gegenstand
der Förderung: -
Beschaffung
von Fahrzeugen im Sinne der Nr. 2.16
Verwaltungsvorschriften-Entflechtungsgesetz/Verkehr durch öffentliche und
private Verkehrsunternehmen -
gefördert werden kann die Erst- oder Ersatzbeschaffung
neuer Niederflurbusse gemäß Anforderungskriterien, Punkt 7., ein bereits gefördertes
Fahrzeug kann nicht ein zweites Mal gefördert werden Als Neufahrzeuge gelten auch bereits zugelassene Fahrzeuge bis 1 000 km Laufleistung, für die noch keine Steuerbefreiung beantragt wurde. Ausnahmsweise können Gebrauchtfahrzeuge, für die noch keine Steuerbefreiung beantragt wurde, gefördert werden. Über die Ausnahme entscheidet das zuständige Ministerium. Die geförderten Fahrzeuge müssen überwiegend im Linienverkehr (einschließlich Sonderformen des Linienverkehrs) nach §§ 42, 43 Personenbeförderungsgesetz eingesetzt werden. -
Voraussetzung für
die Förderung ist ferner, dass bei Erstbeschaffung -
eine oder mehrere
bestehende Linien erweitert und/oder verdichtet werden, -
eine oder mehrere
Linien eingerichtet werden oder -
eine oder mehrere
von Stilllegung bedrohte Linien übernommen werden Das
Fahrzeug muss überwiegend für die vorgenannten Zwecke eingesetzt werden und
dabei eine jährliche Betriebsleistung von über 45 000 Fahrplankilometer
erwarten lassen. Voraussetzung bei Ersatzbeschaffung
ist, dass das zu ersetzende Fahrzeug -
mindestens die
letzten vier Jahre auf das antragstellende ÖPNV-Unternehmen zugelassen war, -
während dieser
Zeit von der Kraftfahrzeugsteuer befreit war und -
bei früherer
Förderung über einen Zeitraum von acht Jahren auf das antragstellende
ÖPNV-Unternehmen zugelassen war. Der
jährliche Einsatz des geförderten Fahrzeuges im Linienverkehr darf 45 000
Fahrplankilometer nicht unterschreiten (Jahresmindestlaufleistung).
Fahrplankilometer sind Linienkilometer, multipliziert mit der Bedienhäufigkeit
entsprechend des genehmigten Fahrplans. Wird
ein Einsatz im Linienverkehr von 400 000 Fahrplankilometer in acht Jahren nicht
erreicht, ist das Fahrzeug mindestens solange weiter einzusetzen, bis 400 000 Fahrplankilometer
erreicht sind. Wird die Jahresmindestlaufleistung nicht erreicht, kann der
Zuwendungsbetrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden. Anforderungskriterien
an Niederflur-Linienbusse Die
Fahrzeuge müssen folgende Ausstattungskriterien erfüllen: -
als
Mindestausstattung für mobilitätsbeeinträchtigte Personen gelten Kneeling oder
mechanische oder elektrisch-hydraulisch gesteuerte Rollstuhlklapprampen oder
vergleichbare fahrzeuggebundene Einstiegshilfen -
mindestens
Einhaltung der Abgasgrenzwertstufe EEV oder der im Beschaffungsjahr gesetzlich
höchsten Abgasgrenzwertstufe -
Unfalldatenspeicher
(UDS) oder entsprechende digitale Kontrollgeräte -
die
Fahrzeuggeräuschwerte (Fahrgeräusche) dürfen die Richtwerte für Fahrzeuge mit
einer Motorleistung von 75 bis 150 kW mit 74 dB(A) oder Fahrzeuge mit einer
Motorleistung von 150 kW oder mehr mit 78 dB(A) nicht überschreiten, die
Prüfung hat nach Richtlinie 1999/101 zur Anpassung der Richtlinie über den
zulässigen Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den
technischen Fortschritt oder der jeweils geltenden Richtlinie der EU zu
erfolgen -
mindestens eine
doppeltbreite Tür (lichte Durchgangsbreite 1250 mm [50 mm Toleranz] bei Fahrzeugen über 10 m Länge) -
zwei Einstiege
mit maximal 320 mm Einstiegshöhe (plus 20 mm Toleranz) -
Anfahrspiegel
(Anbringung gem. § 56 Abs. 2 Nr. 2 StVZO in der jeweils geltenden Fassung) -
gut sichtbare
Linienbeschilderung außen mit Linien-Nummern, Fahrtziel und wichtigen
Zwischenzielen -
Innenlautsprecher
in Ausstiegsnähe zur Linien- und Zielansage -
geeignete
optische und akustische Informationseinrichtungen zur Ankündigung der nächsten
Haltestelle bzw. des Linienverlaufs -
optische Anzeige
„Wagen hält“ -
ausreichende
Festhaltemöglichkeiten und Haltewunschtasten -
eine
Abstellfläche mit geeigneter Sicherungsmöglichkeit für Rollstühle/Kinderwagen
von mindestens 1500 mm x 1500 mm -
Bestuhlung für
den Linienverkehr mit ausreichenden Festhaltemöglichkeiten -
Kennzeichnung der
Sitze für Begleitpersonen (Piktogramm) Die vorstehenden
Finanzierungsbestimmungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. |
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